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Entscheid

ZK2 2025 28

Kammer

22. August 2025Deutsch24 min

1. a) Im Rahmen des Widerspruchsklageverfahrens ZEO 2024 82 stellte der Beklagte (nachfolgend: Beschwerdegegner) am 2. Oktober 2024 folgendes Gesuch (Vi-act. D3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. August 2025

ZK2 2025 28

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Sicherheitsleistung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Februar 2025, ZEO 2024 82);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Im Rahmen des Widerspruchsklageverfahrens ZEO 2024 82 stellte der Beklagte (nachfolgend: Beschwerdegegner) am 2. Oktober 2024 folgendes Gesuch (Vi-act. D3):

1. Es sei die Klägerin für das laufende Verfahren ZEO 2024 82 zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu leisten und zwar in der Höhe von CHF 7’000.00; eventualiter in der Höhe nach richterlichem Ermessen.

2. Es sei der Klägerin im Sinne von Art. 101 Abs. 1 ZPO eine Frist bis 22. Oktober 2024 zur Bezahlung der Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 1 vorstehend anzusetzen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu Lasten der Klägerin.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners bis 12. März 2025 eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 7’000.00 zu leisten (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten verblieben bei der Hauptsache (Dispositivziffer 3).

b) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Februar 2025 (ZEO 2024 82) sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2024 auf Sicherheit für die Parteientschädigung sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Februar 2025 (ZEO 2024 82) vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei die Sicherheitsleistung auf höchstens CHF 3’500 festzulegen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (exkl. MwSt) zulasten des Beschwerdegegners.

Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin folgende prozessuale Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es seien die vor­instanzlichen Akten und die Akten des Verfahrens ZK1 2024 4 vor angerufener Beschwerdeinstanz beizuziehen.

3. Es sei für das Beschwerdeverfahren sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ein allfälliges Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen.

4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, nach Ansetzung einer Frist für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen.

5. Für den Fall einer allfälligen Abweisung der Beschwerde sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung neu anzusetzen; allenfalls sei die Vor­instanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung neu anzusetzen.

Mit Beschwerdeant­wort vom 23. April 2025 stellte der Beschwerdegegner folgende Anträge (KG-act. 4):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.

2. Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdeführerin keine neue Frist zur Bezahlung des Vorschusses für die Sicherheitsleistung anzusetzen.

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin.

Am 19. Mai 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeant­wort und hielt an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (KG-act. 8).

Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (KG-act. 10).

2. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar, mit der eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich sowie hinreichend genau und eindeutig begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung oder Beschwerde anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Er hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen (BGer 4a_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber­ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Sodann ist der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen und ein blosser, pauschaler Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht, weil weder das Gericht noch die Gegenpartei die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammensuchen und danach zu forschen hat, ob sich aus den Belegen etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann es aber unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Dies erfordert aber in jedem Fall, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden und für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird (BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2 m.H.).

3. Der Erstrichter hiess das Gesuch um Leistung einer Sicherheit im Betrag von Fr. 7’000.00 im Wesentlichen mit der Begründung gut, weil die Beschwerdeführerin im Ausland domiziliert sei, sei ein Kautionsgrund gegeben, weshalb dem Gericht betreffend die Anordnung der Sicherstellung kein Ermessen zukomme. Daher sei deren Einwand unbeachtlich, wonach der Beschwerdegegner im Verfahren ZK1 2024 4 die rechtskräftig zugesprochene Parteientschädigung trotz wiederholter Mahnung nicht geleistet habe und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn nun im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Sicherstellung bewilligt werde. Mit Bezug auf die Offerte einer Zession verwies der erstinstanzliche Richter auf die Ausführungen in der Verfügung vom 26. Novem­ber 2024 und fügte bei, die abgetretene Forderung könne auch hinsichtlich der Sicherstellung der Parteientschädigung letztlich nicht als werthaltig bezeichnet werden. Er ging von einem Streitwert von Fr. 84’000.00 aus und setzte die Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung, dass ein vollständiges Widerspruchsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel, Hauptverhandlung und allenfalls einem Beweisverfahren durchschnittlicher Komplexität durchzuführen sei, ermessensweise auf Fr. 7’000.00 fest (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 2 f.).

a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen der Auferlegung einer Sicherheitsleistung werde ihr faktisch der Zugang zum Gericht verunmöglicht, da allen Beteiligten bekannt sei, dass ihre sämtlichen Vermögenswerte blockiert seien, sie ein Darlehen zur Bezahlung der Sicherheitsleistung ebenso wenig habe erhältlich machen können und ihr zufolge fehlender Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege nicht offenstehe. Daher habe die Vor­instanz Art. 29a BV verletzt, wonach jede Person einen Anspruch darauf habe, dass eine sie betreffende Streitigkeit durch mindestens eine richterliche Behörde beurteilt werde. Darin sei eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO zu erblicken (KG-act. 1, S. 9-11 Rn. 10, 12 und 17 sowie S. 15 f. Rn. 34-40). Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Beschwerdeführerin kein Darlehen oder andere fremde Quellen ausgeschöpft habe, um die Sicherheitsleistung bezahlen zu können, zumal sie keine Belege dazu einreiche. Ohnehin handle es sich bei diesen Vorbringen um unzulässige Noven. Die Beschwerdeführerin lege ihre Vermögenssituation nicht dar, sondern behaupte bloss, ihre einzigen beiden Vermögenswerte seien das gesperrte Konto bei der E.________ AG (Bank I) und ein Konto von F.________(Bank II). Die Beschwerdeführerin substanziiere somit nicht ansatzweise, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Sicherheitsleistung von Fr. 7’000.00 zu erbringen (KG-act. 4, S. 5 Rn. 10 f., S. 7 Rn. 16 und S. 10 f. Rn 24-26).

aa) Die beschwerdeführende Partei, die einen Entscheid bezüglich eines verfügten Kostenvorschusses oder einer angeordneten Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung im Rahmen der Eintretensvoraussetzung substanziiert aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 150 III 248 E. 1.3).

bb) Insoweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vermögens lediglich auf die Eingaben und Unterlagen im Verfahren ZK1 2024 4 verweist (KG-act. 1, S. 7 Rn. 10), kann sie damit nicht gehört werden, weil der Behauptungs- und Substanziierungslast wie aufgezeigt in den Rechtsschriften nachzukommen ist (E. 2 oben).

Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Bestätigungen ihres Direktors vom 11. Januar 2024 und 7. Mai 2025 bloss aus, dass sie über zwei Bankkonten in der Schweiz verfüge. Auf dem Konto bei der F.________(Bank II) werde ein unveränderter Saldo von ca. Fr. 100.00 ausgewiesen. Ihre sämtlichen Vermögenswerte befänden sich bei der E.________ AG (Bank I), die vom Betreibungsamt Höfe in der Betreibung Nr. xx verarrestiert worden seien. Neben diesen beiden Bankkonten würde sie über keine weiteren Vermögenswerte verfügen (KG-act. 1, S. 7 f. Rn. 10 und 12 f.; KG-act. 1/5 f. und 8/1 f.). Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht substanziiert zu ihren Einnahmen und ihrem Vermögen. Ebenso wenig legt sie ihre finanzielle Situation mit Steuererklärungen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Ähnlichem umfassend dar. Zeigt die Beschwerdeführerin somit nicht substanziiert auf und belegt sie ebenso wenig, dass sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung von Fr. 7’000.00 zu erbringen, ist deren Vorbringen abzuweisen.

b) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe in verschiedener Hinsicht rechtsmissbräuchlich gehandelt.

aa) Sie bringt vor, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO vorlägen, dürfe das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Der Beschwerdegegner wisse, dass ihre sämtlichen Vermögenswerte blockiert seien, habe er doch selbst die Arrestierung ihrer Vermögenswerte und die Sperrung ihrer Bankkonten bei der E.________ AG (Bank I) beantragt. Nachdem der Beschwerdegegner die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte erreicht habe und nun die Bezahlung einer Sicherheit für die Parteientschädigung fordere, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich (KG-act. 1, S. 11 f. Rn. 22 und 26 f.). Der Beschwerdegegner wendet ein, rechtsmissbräuchliches Verhalten würde sein Wissen voraussetzen, dass sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin blockiert seien. Dem sei nicht so, weil er deren tatsächliche Vermögenswerte nicht kenne (KG-act. 4, S. 8 Rn. 17).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Daher ist es nicht erlaubt, sich bei der Geltendmachung (oder Abwehr) solcher Rechte im Prozess einer Taktik zu bedienen, die mit diesem Grundsatz im Widerspruch steht (vgl. auch Art. 52 ZPO). Die staatlichen Einrichtungen dürfen nicht einer ungerechten oder gewissenlos geführten Sache zum Sieg verhelfen (Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 52 ZPO N 4). Auf den vorliegenden Fall angewandt, käme ein Verstoss gegen Treu und Glauben überhaupt erst in Betracht, wenn der Beschwerdegegner den Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung im Wissen darum gestellt hätte, dass diese über keine anderen substanziellen Vermögenswerte verfüge als über den Betrag bei der E.________ AG (Bank I), Konto-/Depotbeziehung Nr. yy, die vom Betreibungsamt Höfe in der Betreibung Nr. xx verarrestiert wurden. Der Beschwerdegegner bestreitet, die tatsächlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu kennen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf noch belegt sie, dass sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung von Fr. 7’000.00 zu erbringen (vgl. E. 3a oben). Ebenso wenig legt sie dar, dass der Beschwerdegegner ihre finanzielle Lage kennt bzw. weshalb ihm diese bekannt sein soll und er darüber Bescheid wisse, dass sie lediglich über Vermögenswerte der besagten beiden Bankkonten verfügen soll. Daher kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, im Prozess wider Treu und Glauben bzw. rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben.

bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe in sämtlichen bisher zwischen den Parteien geführten Prozessen die Parteientschädigungen zugunsten des Beschwerdegegners stets bezahlt, sofern sie dazu gerichtlich verpflichtet worden sei. Der Beschwerdegegner habe daher keinen Anlass gehabt, von ihr eine Sicherheitsleistung zu fordern (KG-act. 1, S. 11 Rn. 23), was Letzterer bestreitet (vgl. KG-act. 4, S. 8 f. Rn. 18 f.). Ist der Kautionsgrund des fehlenden (Wohn-)Sitzes der klägerischen Partei in der Schweiz nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt, ergibt sich – unter Vorbehalt der in Art. 99 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO genannten Ausnahmen oder einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung – ohne Weiteres eine unwiderlegbare Vermutung für eine erhebliche Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei, die Letzterer Anspruch auf Sicherstellung gibt, mit der die Gefährdung beseitigt wird. Es muss nicht geprüft werden, ob trotz fehlenden Sitzes der klägerischen Partei in der Schweiz allenfalls doch keine Gefährdung vorliegt (BGE 141 III 155 E. 4.3). Der Beschwerdegegner hat somit Anspruch auf eine Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin, unabhängig davon, ob Letztere ihm bis anhin alle Parteientschädigungen leistete, zu denen sie gerichtlich verpflichtet wurde. Ausserdem reicht die Beschwerdeführerin keine Belege ein, gemäss denen sie dem Beschwerdegegner Parteientschädigungen aus früheren Gerichtsverfahren bezahlte.

cc) Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die ihr im Verfahren ZK1 2024 4 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1’167.70 (Vi-act. D2, S. 16, Dispositiv-Ziff. 3; KG-act. 1/9) nicht bezahlte (KG-act. 1, S. 12 Rn. 25; KG-act. 4, S. 9 Rn. 21). Die Beschwerdeführerin erblickt darin ein Handeln gegen Treu und Glauben, wenn nun der Beschwerdegegner die Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung an ihn verlangt, zumal ihr, sollte sie im Widerspruchsverfahren unterliegen und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet werden, ein Verrechnungsrecht in der Höhe der vom Beschwerdegegner bis anhin nicht geleisteten Parteientschädigung von Fr. 1’167.70 zustünde (KG-act. 1, S. 12 Rn. 25; KG-act. 8, S. 8 f. Rn. 22-24). Der Beschwerdegegner wendet ein, er sei Pensionär mit einer bescheidenen staatlichen Rente in Frankreich, weshalb es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, der Beschwerdeführerin die besagte Parteientschädigung zu bezahlen (KG-act. 4, S. 9 Rn. 21).

Weder legt der Beschwerdegegner seine Vermögensverhältnisse (substanziiert) dar noch reicht er entsprechende Belege ein. Es ist somit nicht erstellt, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, der Beschwerdeführerin die Parteientschädigung von Fr. 1’167.70 zu leisten. Indem der Beschwerdegegner trotz dieses Umstands im Widerspruchsklageverfahren ZEO 2024 82 von der Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung beantragt, stellt sich tatsächlich die Frage, ob darin ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) zu erblicken ist, das als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. Gehri, a.a.O., Art. 52 ZPO N 10). Die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung von Fr. 1’167.70 wurde im Verfahren ZK1 2024 4 vor Kantonsgericht gesprochen, in dem über eine Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 16. Januar 2024 zu befinden war, die im Zusammenhang mit dem vor­instanzlichen Widerspruchsklageverfahren ZGO 2024 5 erging. Es erscheint daher naheliegender, im Vorgehen des Beschwerdegegners einen Rechtsmissbrauch zu erblicken, als wenn die vom Beschwerdegegner geschuldete Parteientschädigung in einem völlig anderen Verfahren zwischen denselben Parteien festgelegt worden wäre. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die zugesprochene Parteientschädigung lediglich Fr. 1’167.00 beträgt und damit deutlich unter dem vom Beschwerdegegner beantragten Betrag für die Sicherheitsleistung von Fr. 7’000.00 liegt. Mit anderen Worten: Sollte die Vor­instanz die Beschwerdeführerin im Widerspruchsklageverfahren ZEO 2024 82 dazu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.00 zu bezahlen, wäre Letzterem ohne eine entsprechende Sicherheitsleistung keine hinreichende Sicherheit gewährleistet. Die vom Beschwerdegegner beantragte Sicherheitsleistung für eine im vor­instanzlichen Verfahren ZEO 2024 82 von der Beschwerdeführerin allenfalls zu bezahlende Parteientschädigung ist daher weder als illoyal oder rücksichtslos zu bezeichnen noch wird die Beschwerdeführerin dadurch wesentlich benachteiligt. Das prozessuale Handeln des Beschwerdegegners ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

dd) Zusammenfassend sind sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Beschwerdegegners nicht stichhaltig. Bei diesem Ergebnis erweist sich auch die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (KG-act. 1, S. 13 Rn. 28) als unbegründet.

c) Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vor­instanz habe die abgetretene Forderung als "letztlich nicht werthaltig" bezeichnet und hierfür auf die nicht näher spezifizierten Erwägungen in der Verfügung vom 26. November 2024 verwiesen. Dadurch habe die Vor­instanz die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Überdies habe sich die Vor­instanz selbst in der erwähnten Verfügung nicht mit der Werthaltigkeit der offerierten Forderungsabtretung auseinandergesetzt. Sie hätte die Werthaltigkeit der Zession abklären können und müssen, weil die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2024 angeboten habe, die Sicherheit durch eine Forderungsabtretung im Zusammenhang mit dem gesperrten Konto bei der E.________ AG (Bank I) in entsprechender Höhe zu leisten und die Vor­instanz ermächtigt habe, bei besagter Bank die Auskunft einzuholen, dass hierfür ausreichende finanzielle Mittel vorhanden seien, nämlich mehr als Fr. 20’000.00. Demzufolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache eventualiter an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG-act. 1, S. 9 f. Rn. 18 sowie S. 13-16 Rn. 29-33, 36 und 40; KG-act. 1/10, S. 2; KG-act. 1/11). Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, der Beschwerdeführerin stünden nur die in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Sicherheiten zur Verfügung, weshalb die von ihr offerierte Forderungsabtretung nicht genüge. Ausserdem legt der Beschwerdegegner dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin offerierte Forderungsabtretung seiner Meinung nach nicht werthaltig sei (KG-act. 4, S. 10 Rn. 22 f.).

aa) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO). Darunter fällt auch das Recht auf die Begründung des Entscheids durch das Gericht. Es muss die Vorbringen der Partei tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in seiner Entscheidung angemessen berücksichtigen sowie den wesentlichen Inhalt der Überlegungen begründen, die zum Urteil führten, sodass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und dieses sachgerecht anfechten kann (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

Die Vor­instanz führte aus, hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend die offerierte Zession sei auf die Ausführungen in der Verfügung vom 26. November 2024 zu verweisen. Die abgetretene Forderung könne auch bezüglich der Sicherstellung der Parteientschädigung letztlich nicht als werthaltig bezeichnet werden (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 3). Die Verfügung vom 26. November 2024 umfasst vier Seiten, wobei auf einer Seite die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründet wird (Vi-act. D 9, E. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit der entsprechenden vor­instanzlichen Begründung auseinander (vgl. KG-act. 1, S. 14). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

bb) Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 Abs. 1 ZPO). Die Sicherstellung der Parteienschädigung bezweckt, dass sich die berechtigte Partei daraus für die ihr (rechtskräftig bzw. vollstreckbar) zugesprochene Parteientschädigung ohne Weiterungen bezahlt machen kann. Entsprechend kommen nur Sicherheiten in Frage, die hinsichtlich ihrer Stellung, Verwaltung, Werthaltigkeit und Verwertung einfach und praktikabel sind (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 100 ZPO N 6). Diskussionen über die Werthaltigkeit der Kaution sind zu vermeiden. Die Aufzählung der zulässigen Arten der Kaution in Art. 100 Abs. 1 ZPO ist abschliessend (BGE 141 III 155 E. 4.4). Bei der Garantie i.S.v. Art. 100 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Garantie nach Art. 111 OR, bei welcher der Garant als Schuldner dem Gläubiger (dem Promissar) die Leistung eines Dritten, nämlich der Gegen- bzw. Vertragspartei des Garanten, verspricht (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 11). Verlangt ist ein selbstständiges Garantieversprechen der Bank bzw. der Versicherung, mit der sich die Garantiegeberin verpflichtet, auf erstes Verlangen hin den in der Garantie bestimmten Betrag zu zahlen. Das Garantieversprechen muss unbefristet, unwiderruflich und frei von Bedingungen sein (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 13).

Die Beschwerdeführerin erklärte in der Eingabe an die Vor­instanz vom 21. November 2024, es liege eine unterzeichnete Abtretung im Umfang der mutmasslichen Gerichtskosten vor, in der sie dem Gericht eine entsprechende Forderung gegen ihre Bank (E.________ AG (Bank I), Kontobeziehung Nr. yy) zediere, um allfällige Verfahrenskosten bei Unterliegen zu decken. Sie habe darin eine Ermächtigungsklausel eingefügt, wonach das Gericht bei der Bank selbständig nachfragen könne, ob mehr als Fr. 20’000.00 auf ihrem Bankkonto vorhanden seien. Damit seien die Gerichtskosten sichergestellt (Vi-act. D 8, S. 3 f. Rn. 12 und 14). Die Beschwerdeführerin reichte der Vor­instanz eine entsprechende Abtretung vom 14. November 2024 ein (vgl. Vi-act. D 8.1). Damit liegt aber kein selbstständiges Garantieversprechen der E.________ AG (Bank I) vor, mit der sie sich verpflichtet, auf erstes Verlangen der Vor­instanz hin einen Betrag von Fr. 7’000.00 zu zahlen. Die Vor­instanz war daher nicht verpflichtet, die E.________ AG (Bank I) anzufragen, ob auf dem Konto der Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um die Parteientschädigung sicherzustellen. Auch wenn eine solche Anfrage bei der erwähnten Bank ergeben hätte, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein aktueller Saldo von über Fr. 20’000.00 bestand, hätte dies nichts an der fehlenden Werthaltigkeit geändert, weil gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin das Guthaben bereits damals durch strafrechtliche und zwangsvollstreckungsrechtliche Mass­nahmen blockiert gewesen sei (Vi-act. D 8, S. 2 Rn. 8) und somit letztlich ungewiss bleibt, ob und wann über dieses Guthaben verfügt werden kann, falls alsdann überhaupt noch ein solches vorliegen sollte. Genügt die von der Beschwerdeführerin offerierte Forderungsabtretung somit nicht den Anforderungen von Art. 100 Abs. 1 ZPO, besteht keine ausreichende Sicherheit und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 2 und S. 14 Rn. 33) ist abzuweisen.

d) Zusammenfassend sind sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO abzuweisen, weshalb die Beschwerdeführerin zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses zu verpflichten ist.

e) Die Beschwerdeführerin legt dar, weshalb die angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 7’000.00 ihres Erachtens unangemessen hoch bzw. eine solche von höchstens Fr. 3’500.00 angemessen sei (vgl. KG-act. 1, S, 16 f. Rn. 41-45), was der Beschwerdegegner in Abrede stellt (vgl. KG-act. 4, S. 11 Rn. 27).

aa) Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der zu erwartenden Parteientschädigung, die im Falle des Unterliegens auszurichten wäre. Die Parteientschädigung ist ihrerseits nach dem kantonalen Tarif festzusetzen (Art. 96 ZPO). Soweit es im Übrigen bei der Bestimmung der mutmasslichen Höhe der allenfalls zu bezahlenden Parteientschädigung um eine Abschätzung des im weiteren Verfahren voraussichtlich anfallenden Aufwands geht, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum (BGer 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2; vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 4; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 100 ZPO N 6). Da die Kaution nachträglich erhöht werden kann (Art. 100 Abs. 2 ZPO), ist bei der Bemessung der Sicherheit Zurückhaltung zu üben und es sind nicht alle Eventualitäten und Zuschläge zu berücksichtigen (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 ZPO N 8). Bei der Überprüfung des Ermessens ist die Kognition auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens beschränkt (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 103 ZPO N 13). Davon ist namentlich dann auszugehen, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen wurden (BGE 132 III 281 E. 2.1 und 129 III 242 E. 4; BGer 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.3).

bb) Der Streitwert in der Hauptsache beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 84’000.00 (vgl. KG-act. 1, S. 16 Rn. 42; KG-act. 4, S. 11 Rn. 27). Bei einem Streitwert von Fr. 50’001.00 bis Fr. 100’000.00 beträgt das Grundhonorar zwischen Fr. 3’300.00 und Fr. 9’250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein vollständiges Widerspruchsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel, Hauptverhandlung und allenfalls einem Beweisverfahren durchzuführen ist, das die Parteien nicht als komplex einschätzen (vgl. KG-act. 1, S. 16 Rn. 44; KG-act. 4, S. 11 Rn. 27; KG-act. 8, S. 10 Rn. 29). Unter diesen Voraussetzungen kann der Vor­instanz nicht vorgeworfen werden, sie habe bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung auf Fr. 7’000.00 ihr Ermessen missbraucht oder überschritten. Weil die Beschwerdeführerin bei der Einforderung dieser Parteientschädigung durch den Beschwerdegegner die Einrede der Verrechnung erheben könnte (Art. 120 Abs. 1 OR), was sie bereits ankündigte (KG-act. 8, S. 9 Rn. 24), ist eine Senkung des Betrags erst recht nicht angezeigt (was die Vor­instanz unberücksichtigt liess).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Dagegen ist in Gutheissung des Verfahrensantrags-Ziffer 5 (KG-act. 1, S. 3) die Vor­instanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung neu anzusetzen, weil die in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Februar 2025 angesetzte Zahlungsfrist vom 12. März 2025 bereits verstrichen ist. Auch wenn der Beschwerdegegner die Abweisung dieses Verfahrensantrags (Ziffer 5) beantragte (KG-act. 4, S. 2), ist das Obsiegen der Beschwerdeführerin insgesamt derart geringfügig, dass es bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 106 ZPO N 4). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). In Anbetracht der Wichtigkeit der Streitsache und dem notwendigen Aufwand sowie dessen, dass sich keine schwierigen juristischen Fragen stellten, ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Weil für das Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss erhoben wurde, wird der prozessuale Eventualantrag der Beschwerdeführerin gegenstandslos, wonach ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, nachdem ihre eine Frist für die Einreichung der entsprechenden Unterlagen angesetzt worden sei (vgl. KG-act. 1, S. 3, Beschwerdeanträge-Ziff. 3 f.). Ohnehin wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da sie ihren Antrag nicht ansatzweise begründet und in ihrer Beschwerde im Widerspruch dazu selbst darauf hinweist, zufolge fehlender Mittelosigkeit stehe ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht offen (KG-act. 1, S. 15 Rn. 39);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Neuansetzung der Frist zur Leistung der Sicherheit gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung erfolgt durch den verfahrensleitenden Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 84’000.00.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28.

August 2025 amu

ZK2 2025 28

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ZK1 2024 4

Art. 103 ZPOart. 103 CPCart. 103 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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5A_822/2022

ZK1 2024 4

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

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Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

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Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

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ZK1 2024 4

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