Lexipedia

Entscheid

ZK2 2025 3

Kammer

16. Juni 2025Deutsch9 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wies am 8. Januar 2025 das Gesuch des A.________s um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen ab. Mit rechtzeitiger Berufung stellte A.________ dem Kantonsgericht folgende Rechtsbegehren:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. Juni 2025

ZK2 2025 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Januar 2025, ZES 2024 52);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wies am 8. Januar 2025 das Gesuch des A.________s um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen ab. Mit rechtzeitiger Berufung stellte A.________ dem Kantonsgericht folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8. Januar 2025 (Verfahren Nr. ZES 2024 52) vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers vom 8. Mai 2024 um vorsorgliche Mass­nahmen gutzuheissen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8. Januar 2025 (Verfahren Nr. ZES 2024 52) vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende wie auch das vor­instanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten.

Die Berufungsgegnerin beantragte, die Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, sei vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, eventualiter sei der Erlass vorsorglicher Mass­nahmen von der Leistung einer Sicherheit von Fr. 698’000.00 abhängig zu machen (KG-act. 6). Die Parteien liessen sich je ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 8 und 10).

Dispositiv

2. In der Berufung sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2). Wenn es sich – wie bei der Berufung – um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, der wiederum den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen hat. Der Berufungskläger muss demnach grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung neu an die Rechtsmittel­instanz zu richtende Anträge in der Sache müssen somit bestimmt sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1; Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 449 ff., 461 und 512 ff.; Sprecher, BSK, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 9a m.H.). Das Gesetz verlangt grundsätzlich die Wiederholung des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens (Hurni, ebd. N 523). Vorliegend wiederholt der Berufungsführer seine erstinstanzlichen Anträge nicht. Neben kassatorischen Begehren stellt er zwar den Antrag, sein erstinstanzliches Gesuch sei gutzuheissen. Weil es nicht zum Entscheid erhoben werden kann bzw. ihm der Charakter einer materiellen Rechtsschutzform fehlt (Hurni, a.a.O., N 456 f.), ist dieses Begehren jedoch ungenügend (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4 ff.). Mithin ist auf die Berufung zufolge mangelhafter Anträge nicht einzutreten.

3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als Rechtsverweigerung. Doch sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung von Verfahren sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.3 m.H.).

a) Die Berufungsanträge formatieren den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens und scheiden allenfalls Bereiche des erstinstanzlichen Prozessthemas aus (zum Ganzen BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.) – wie eine Fotografie den Rest der Welt weglässt. Nur was beantragt ist, ist zu begründen und zu beurteilen. Begründungen „des Rests der Welt“ sind unbeachtlich und dessen Beurteilung ist unzulässig. Darf selbst von einem Laien die Antragsstellung verlangt werden, welchen Entscheid die Berufungsinstanz treffen und zum Urteil erheben soll (BGer 4D_157/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.2.1), kann hier umso mehr von einem beruflichen Rechtsvertreter erwartet werden, dass er die Sachanträge bzw. Anträge in der erforderlichen materiellen Rechtsschutzform stellt. Es geht um die Einhaltung unerlässlicher prozessualer Formen und darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem überspitzen Formalismus gleichkäme (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Nach der nicht näher begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen aber besondere Umstände vorbehalten bleiben, aus denen aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was der Rechtsmittelkläger begehren will, zumal bei Laieneingaben (BGer ebd.).

b) Zwar werden in der vorliegenden Berufungsbegründung zur Darlegung des Hintergrunds die erstinstanzlichen Mass­nahmebegehren zitiert (KG-act. 1 Rn 18), deren Gutheissung beantragt wird. Formell sind diese jedoch mit dem „Rest der Welt“ weggeschnitten (vgl. oben lit. a) oder stehen eben im Hintergrund. Die (vorsorglichen) Sachansprüche, die der Berufungsführer im Sinn hat, mögen auf der Hand liegen, die erstinstanzlichen Rechtsschutzansprüche sind jedoch mit dem angefochtenen Urteil erloschen (Hurni, a.a.O., Rz 405). Somit entbehrt die Verweisung jeder Grundlage (dazu vgl. noch unten E. 3). Der Antrag auf Gutheissung des erstinstanzlichen Gesuchs ist wie der Antrag der Gegenpartei auf Gesuchs- bzw. Berufungsabweisung kein eigenständiges Rechtsbegehren (dazu etwa Willisegger, BSK, 4. A. 2024, Art. 222 ZPO N 11 und 13).

c) Zufolge des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bestimmt allein der Berufungsführer mit seinen Anträgen den Streitgegenstand, den das Berufungsgericht zu beurteilen hat (BGer 4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2 m.H. u.a. auf BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6). Auch im Rechtsmittelverfahren sind zum Schutz der Gegenpartei entsprechend den in Art. 221 ZPO aufgestellten Anforderungen an das Rechtsschutzgesuch bzw. an die prozessuale Willenserklärung, an der der ganze Prozessstoff hängt (Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 12 und 18), eigenständige Sachanträge erforderlich. Der Anspruch des Rechtsmittelbeklagten auf rechtliches Gehör erfordert, dass der Rechtsmittelkläger Anträge formuliert, die zum Urteil erhoben werden können (dazu vgl. schon Guldener, Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 194 f.). Soll nach ständiger Rechtsprechung dieser Anspruch ungeachtet der materiellen Begründung des Rechtsmittels formeller Natur sein (etwa BGE 149 I 91 E. 3.2), kann umso weniger die Rede davon sein, dass die Anforderung separater expliziter Sachanträge blosser Selbstzweck wäre oder die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren würde. Vielmehr sichert sie in Bezug auf den Rechtsmittelbeklagten die Einhaltung eines transparenten fairen Verfahrens. Die eindeutige, von der Begründung getrennte Formatierung des Streitgegenstandes wird durch das Antragserfordernis sichergestellt und ist mithin insbesondere durch schützenswerte Interessen der Gegenpartei gerechtfertigt. Die dargelegte Praxis des Bundesgerichts fokussiert sich jedoch allein auf die Interessen des Rechtsmittelführers.

d) Anzunehmen, dass ein Antrag auf Gutheissung der Mass­nahmenbegehren inhaltlich hinreichend bestimmt sei, verbietet sich vorliegend umso mehr, als nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorsorgliche Mass­nahmen besonders schwer in die Rechtsstellung der Gegenpartei eingreifen und erhöhten Anforderungen unterstehen (BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2). Verlangt der Kläger vom Richter, eine drohende Rechtsverletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen, muss er im Rechtsbegehren genau umschreiben, welche bestimmten Handlungen der Gegenpartei zu verbieten sind. Das Gericht ist nach dem Dispositionsgrundsatz an diese Rechtsbegehren gebunden und kann nicht seinerseits geeignete Mass­nahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden (BGer 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1 m.H.).

4. Abgesehen davon ergibt sich in Bezug auf die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Gesuchsbegehren (vgl. angef. Urteil S. 2) was folgt:

a) Der Einzelrichter wies das erste Begehren mit mehreren selbständigen Begründungen ab. Unter anderem lässt sich der angefochtenen Verfügung zusammengefasst entnehmen, es erscheine unklar, ob der Gesuchsteller über eine rechtliche Grundlage verfüge, der Gesuchsgegnerin im Allgemeinen zu verbieten, temporäre Jahres-, Schnupper- und Temporärspielrechte nach Belieben zu vergeben, wie dies das erste Rechtsbegehren verlange (angef. Verfügung S. 11). Der Berufungsführer will dagegen aufzeigen, dass die Praxis der Berufungsgegnerin zu unterbinden sei, seinen Jahres-, Schnupper- und Temporärmitgliedern keine Spielrechte mehr zu vergeben (etwa KG-act. 1 Rz 21, 24, 54, 61 und 65 ff.). Das erste Gesuchsbegehren umfasst jedoch die Vergabe von Spielrechten an Mitglieder irgendwelchen Vereins – also nicht nur an Mitglieder des Berufungsführers – und visiert mithin ein nicht nur seine Mitglieder betreffendes Verbot an, die Vergabe gewisser Spielrechte von der Eingehung einer Mitgliedschaft eines anderen E.________clubs abhängig zu machen. In der Berufungsbegründung setzt sich der Berufungsführer also mit der selbständigen Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich eines nicht hinreichend bestimmt beschränkten Verbots nicht genügend auseinander. Auch wird das erste Gesuchsbegehren im Berufungsverfahren nicht eingeschränkt (vgl. oben E. 2). Schliesslich unterlässt es der Berufungsführer in Bezug auf dieses unbestimmte Rechtsbegehren, die vor­instanzliche Begründung des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu widerlegen.

b) Soweit die Vor­instanz in Bezug auf das zweite Rechtsbegehren nach einer vorläufigen summarischen Prüfung nicht zu erkennen vermag, inwiefern für die vorsorglich verlangte Registrierung der Vereinsmitglieder des Berufungsführers durch die Berufungsgegnerin eine vertragliche Grundlage oder eine schützenswerte ständige Praxis bestehe, lässt sich der Rechtsmittelbegründung nichts entnehmen. Ebenso wenig befasst sich der Berufungsführer mit der vor­instanzlichen Differenzierung der Zwecksetzungen der Parteien und der daran anschliessenden Verneinung des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft mit der Begründung der fehlenden gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen (unternehmerischen) Zwecks (angef. Verfügung E. 5.b S. 12 f.).

5. Aus diesen alternativen Gründen (s. E. 2 f. mangels Berufungsanträgen in der Sache und E. 4 mangels hinreichender Begründung) ist auf die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 10 GebTRA) nicht einzutreten;-

beschlossen:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 2’000.00 gedeckt und dem Beschwerdeführer werden Fr. 1’200.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 120’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

17. Juni 2025 amu

ZK2 2025 3

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC

4A_555/2022

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

4A_555/2022

4A_555/2022

4D_157/2024

4A_555/2022

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

4A_455/2024

4A_555/2022

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91

4A_427/2021

4A_460/2011

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 10 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF