ZK2 2025 30
2026-02-07
23. Januar 2026Deutsch8 min
1. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schlichtungsgesuch vom 10. Januar 2025 Folgendes (Vi-act. 2):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. Januar 2026
ZK2 2025 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung mit Betreibung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 2. April 2025, SHO 2025 11);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schlichtungsgesuch vom 10. Januar 2025 Folgendes (Vi-act. 2):
Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 131’130.00 nebst Zins zu 5 % lt. Zahlungsbefehl vom 24.10.2024 zu bezahlen.
Warenpaket Vertragsnummer / Betrag / Auszahlungsdatum
202309-2471968-17044 / 21’620.00 CHF / 01.01.2024
202309-2471968-17042 / 68’150.00 CHF / 01.04.2024
202309-2471968-16816 / 20’680.00 CHF / 01.10.2024
202309-2471968-16709 / 20’680.00 CHF / 15.09.2024
In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.
Unter Kostenfolge zulasten der beklagten Partei.
Das Vermittleramt Höfe lud die Parteien mit Verfügung vom 22. Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung am 2. April 2025 vor (Vi-act. 5). Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Vermittleramt Höfe mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen könne, weil sie aufgrund ihrer RIPOL-Ausschreibung beim Grenzübertritt in die Schweiz festgenommen worden sei (Vi-act. 6), schrieb das Vermittleramt das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2025 infolge Säumnis der Beschwerdeführerin und mithin Klagerückzugs als erledigt ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 auferlegte das Vermittleramt der Beschwerdeführerin und bezog diese von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2025 fristgerecht ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel (KG-act. 1), das vom Kantonsgericht als Beschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin beantragte Folgendes (KG-act. 1):
1. Die Wiederaufnahme der Betreibung gegen die Schuldnerin B.________ AG gemäss Art. 29 SchKG.
Erwägungen
2.
Die Anrechnung der bereits gezahlten Gebühr von CHF 500.00 auf das fortgeführte Verfahren.
3.
Eine schriftliche Bestätigung über den Eingang und die Entscheidung zu diesem Widerspruch.
Das Vermittleramt Höfe verzichtete im Aktenüberweisungsschreiben vom 23. April 2025 auf eine detaillierte Stellungnahme und führte aus, die Beschwerdeführerin sei selbstverschuldet säumig geblieben, zumal sie sich hätte vertreten lassen können, wenn sie sich über ihre RIPOL-Ausschreibung und eine allfällige Verhaftung informiert hätte (KG-act. 4).
2.
a) Laut Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Eine Partei ist nach Art. 147 Abs. 1 ZPO u. a. säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde (vgl. BGE 139 III 478, E. 3 = Pra 103 [2014] Nr. 46) auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO ist – trotz eines allfällig bereits ergangenen Endentscheids – nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern beim erstinstanzlichen Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RU180013-O vom 19. April 2018, Regeste und E. 3.1) einzureichen, wenn die Wiederherstellung eines dort vorgeladenen Termins verlangt wird (Fuchs, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 149 ZPO N 3, m. w. H.). Der Entscheid über die Wiederherstellung ist nach Art. 149 ZPO endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge. Die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO am falschen Gericht ist in der Regel unschädlich, zumal das adressierte Gericht das Gesuch in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an das zuständige Gericht weiterleiten wird (Fuchs, a. a. O., Art. 149 ZPO N 3).
b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i. V. m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42).
c) Die Beschwerdeführerin beantragt vor der Beschwerdeinstanz zwar die Wiederaufnahme der Betreibung „gemäss Art. 29 SchKG“ (KG-act. 1, S. 2), in der Begründung ihrer Eingabe beschränkt sie sich aber auf das sinngemässe Vorbringen von Gründen für eine erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nach Art. 148 Abs. 1 ZPO, indem sie zusammengefasst geltend macht, sie habe zur Schlichtungsverhandlung am 2. April 2025 aus zwingenden und unverschuldeten Gründen nicht erscheinen können, weil sie an diesem Datum von der Polizei Schaffhausen im Rahmen eines fremden Verfahrens festgenommen und in Gewahrsam genommen worden sei (KG-act. 1, S. 1). Wie vorstehend in E. 2a dargelegt, ist für ein solches Gesuch um erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nach Art. 148 Abs. 1 ZPO trotz des bereits ergangenen Endentscheids nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Schlichtungsbehörde zuständig. Aus diesem Grund ist auf das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und dieses ist in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO von Amtes wegen an das Vermittleramt Höfe weiterzuleiten.
d) Über das Vorbringen von Gründen, die allenfalls für eine neuerliche Vorladung zur Schlichtungsverhandlung sprechen, hinaus legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift im Übrigen nicht dar, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft. Ihr unklares Rechtsbegehren auf „Wiederaufnahme der Betreibung gegen die Schuldnerin“ lässt sie ebenso wie den Antrag auf „Anrechnung der bereits gezahlten Gebühr von CHF 500.00 auf das fortgeführte Verfahren“ unbegründet. Damit vermag sie den vorstehend in E. 2b erwähnten Voraussetzungen an die Begründung einer Rechtsmittelschrift nicht zu genügen und es ist auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit bzw. rechtsgenüglicher Begründung präsidial (§§ 40 Abs. 2 i. V. m. 41 Abs. 1) nicht einzutreten und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2025 (KG-act. 1) ist zuständigkeitshalber an das Vermittleramt Höfe weiterzuleiten. Die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.00 sind ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegnerin ist mangels Antrags und (substanziiert begründeten) Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2025 (KG-act. 1 inkl. Beilagen) ist zusammen mit den vorinstanzlichen Akten (SHO 2025 11) zuständigkeitshalber an das Vermittleramt Höfe weiterzuleiten. Eine Kopie der Beschwerde (KG-act. 1 inkl. Beilagen) bleibt in den Akten des Kantonsgerichts.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’491.53 wird der Beschwerdeführerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 131’130.00.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/R, gemäss Dispositiv-Ziffer 2) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
23.
Januar 2026 amu
ZK2 2025 30
Art. 29 SchKGart. 29 LPart. 29 LEF
Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC
Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
BGE 139 III 478ATF 139 III 478DTF 139 III 478
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
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Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF