ZK2 2025 33
Präsidial
1. Juli 2025Deutsch9 min
1. a) Das Handelsregister des Kantons Schwyz reichte am 19. Juli 2024 beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufgrund eines Organisationsmangels bei der Berufungsführerin ein (Vi-act. I). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe verfügte am 11. März 2025 in einem unbegründeten Entscheid, dass die Bestellung einer Revisionsstelle für die Berufungsführerin unterbleibe, diese aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet sowie das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt werde (angef. Verfügung Dispositiv). Diese Verfügung konnte der Berufungsführerin nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ dem Bezirksgericht Höfe retourniert (Vi-act. E/13).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 1. Juli 2025
ZK2 2025 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann
Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertr. durch B.________,
betreffend
Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2025, ZES 2024 485 und 179);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Das Handelsregister des Kantons Schwyz reichte am 19. Juli 2024 beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufgrund eines Organisationsmangels bei der Berufungsführerin ein (Vi-act. I). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe verfügte am 11. März 2025 in einem unbegründeten Entscheid, dass die Bestellung einer Revisionsstelle für die Berufungsführerin unterbleibe, diese aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet sowie das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt werde (angef. Verfügung Dispositiv). Diese Verfügung konnte der Berufungsführerin nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ dem Bezirksgericht Höfe retourniert (Vi-act. E/13).
b) Die Berufungsführerin erhob am 11. April 2025 (Datum Eingang: 12. April 2025) sinngemäss Berufung gegen die angefochtene Verfügung (KG-act. 1 im Dossier BEK 2025 50). Die Vorinstanz stellte dem Kantonsgericht die vorinstanzlichen Akten zu und erklärte, dass innert Frist keine Begründung verlangt worden sei, weshalb der Entscheid lediglich im Dispositiv vorliege und die Rechtsmittelfrist mithin nicht gewahrt sei (KG-act. 3 im Dossier BEK 2025 50).
c) Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Berufungsführerin mit Schreiben vom 14. und 17. April 2025 beim Bezirksgericht Höfe die Begründung der angefochtenen Verfügung verlangte und ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte (Vi-act. E/16–17). Das Bezirksgericht Höfe wies das Fristwiederherstellungsgesuch am 25. April 2025 als offensichtlich unbegründet ab (Vi-act. E/18).
d) Das Kantonsgericht verfügte am 2. Mai 2025, dass das Verfahren intern an die 2. Zivilkammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2025 33 geführt werde. Zudem wurde der Berufungsführerin Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Wahrung der Rechtsmittelfrist vernehmen zu lassen (KG-act. 1). Die Berufungsführerin, die in diesem Verfahren, entgegen den Ausführungen der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Mai 2025, durch B.________ vertreten wird (vgl. KG-act. 3 und KG-act. 1/1 in Dossier BEK 2025 50), reichte am 8. Mai 2025 (Datum Eingang: 12. Mai 2025) eine entsprechende Stellungnahme samt Beilagen ein (KG-act. 2 und act. 2/1–10).
Erwägungen
2.
Betreffend die Frage der gewahrten Rechtsmittelfrist macht die Berufungsführerin im Wesentlichen geltend, dass infolge des Konkurses der D.________ AG die Post CH Netz AG im Februar 2025 die Postumleitung gestoppt habe, was sich auf die gesamte Unternehmensgruppe ausgewirkt habe. Wichtige Post habe nicht mehr zugestellt werden können, sodass sie von Beschlüssen und Verfügungen erst mit kritischer Verspätung Kenntnis erlangt habe (KG-act. 2). Die Berufungsführerin beantragt, die Frage der Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation wohlwollend zu prüfen und auf die Berufung einzutreten bzw. eine Fristwiederherstellung zu gewähren. Die übrigen Anträge der Berufungsführerin wurden bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2025 behandelt (vgl. KG-act. 2 und KG-act. 3).
3.
a) Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO eröffnet das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung. Eine solche ist nachzuliefern, wenn eine Partei diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids ist Voraussetzung für eine Anfechtung mit Berufung (BGer 4A_72/2014 E. 5). Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Hat eine Partei Kenntnis von einem hängigen Verfahren, weil sie es als klagende Partei einleitete oder weil sie als beklagte Partei Kenntnis erhielt, ist sie aus der aus Treu und Glauben resultierenden Obliegenheit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr weitere Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Daher kann die zustellende Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, und, wenn dies wegen der unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht möglich ist, von einer Zustellfiktion ausgehen (BSK ZPO-Geschwend, Art. 138 N 3 m.w.H.; Ammann/Seiler in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A. Art. 138 N 17 f.).
Die Vorinstanz versuchte erfolglos, die angefochtene Verfügung an die ihr bekannt gegebene Adresse zuzustellen (Vi-act. E/16). Das Einschreiben wurde mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ retourniert. Die Vorinstanz stellte der Berufungsführerin während des Verfahrens mehrere Einschreiben an die ihr bekannt gegebene Adresse zu. Die Berufungsführerin hatte mithin Kenntnis vom Verfahren (vgl. Vi-act. E/1, act. E/4.2, act. E/12). Diese reichte sodann eine E-Mail der Post CH Netz AG vom 4. März 2025 ins Recht, woraus hervorgeht, dass der Nachsendeauftrag der Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt bereits gestoppt und Sendungen nicht mehr nachgesandt wurden. Der Berufungsführerin war es somit seit dem 4. März 2025 bekannt, dass Postzustellungen an die der Vorinstanz bekannt gegebenen Adresse nicht mehr gewährleistet waren. Dennoch unterliess sie es, trotz laufenden Verfahrens, die Vorinstanz zu informieren und eine gültige Zustelladresse bekannt zu geben. Die Berufungsführerin kam ihrer Obliegenheit, um die Zustellungsmöglichkeit weiterer Entscheide besorgt zu sein, somit nicht nach. Gemäss Sendungsverfolgung erfolgte der Zustellungsversuch am 12. März 2025, weshalb die angefochtene Verfügung am siebten darauffolgenden Tag, somit am 19. März 2025, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Frist für das Verlangen einer Begründung der angefochtenen Verfügung endete mithin am 31. März 2025. Die Berufungsführerin verlangte die Begründung jedoch erst mit Schreiben vom 14. April 2025 und somit nach Fristablauf (Vi-act. E/16). Auch die Berufung, die sinngemäss ebenfalls als Verlangen einer Begründung betrachtet werden könnte, reichte die Berufungsführerin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12. April 2025 ein (KG-act. 1 im Dossier BEK 2025 50). Da die Berufungsführerin somit innert Frist keine Begründung der angefochtenen Verfügung verlangte, liegt ein Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung vor (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten.
b) Die Berufungsführerin beantragt zudem eine Fristwiederherstellung. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei zu veranschlagen ist. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die Partei, etwa durch Krankheit oder Abwesenheit, effektiv davon abgehalten wurde, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 9 ff. und N 20 ff.). Die Berufungsführerin bringt vor, es liege eine faktische Handlungsunfähigkeit der beiden formellen Organe der Gesellschaft vor. Die Nichtbeachtung von Fristen sei nicht aus Nachlässigkeit erfolgt, sondern resultiere aus der krankheitsbedingten eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit der Organe (KG-act. 2). Hierfür legte die Berufungsführerin jedoch kein ärztliches Attest oder andere Beweise ins Recht, die ihre Ausführungen stützen würden. Diese sind deshalb nicht glaubhaft. Gemäss vorstehender Erwägung gilt die angefochtene Verfügung am 19. März 2025 als zugestellt und Herr C.________, Verwaltungsratspräsident der Berufungsführerin, wusste seit dem 4. März 2025, mithin bereits vor der Zustellfiktion, dass die Post CH Netz AG die Postumleitung stoppte und die Postzustellung an die Gesellschaft somit nicht mehr gewährleistet war (KG-act. 2/5). Gesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, als Rechtsdomizil eine gültige Zustelladresse zu bezeichnen, unter der sie an ihrem Sitz erreicht werden können; andernfalls liegt ein Organisationsmangel vor (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 117 Abs. 2 HRegV). Das Handeln der Organe verpflichtet und berechtigt die juristische Person (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZGB). Zudem wird das Wissen eines Organs der juristischen Person angerechnet (BGE 109 II 338 E. 2.b). Die Nichtbenachrichtigung der Vorinstanz über die Unzustellbarkeit der Postsendungen durch die Organe der Berufungsführerin, trotz laufenden Verfahrens, ist deshalb mehr als nur ein leichtes Verschulden. Die (beweisbelastete) Berufungsführerin äusserte sich abgesehen davon weder zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung noch macht sie geltend, das Fristwiederherstellungsgesuch innert der Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds nach Art. 148 Abs. 2 ZPO gestellt zu haben. Ein fehlendes oder bloss leichtes Verschulden kann sie damit nicht glaubhaft machen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich abzuweisen.
4.
Über Nichteintreten und Zwischenfragen wie Fristwiederherstellungesuche kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG, KGer SZ BEK 2024 118)
5.
Die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten der Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100’000.00.
Zufertigung an B.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
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Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
4A_72/2014
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138n Satzung des Europaratesart. 138n Statut du Conseil de l’Europeart. 138n 3
Art. 138n 3art. 138n 3art. 138n 3
Art. 138n mit Anhangart. 138n avec annexeart. 138n 1
Art. 138n mit Briefwechselart. 138n avec échange de lettresart. 138n 1
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BEK 2025 50
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 148n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 148n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 148n 9
Art. 148n 9art. 148n 9art. 148n 9
Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO
Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR
Art. 117 HRegVart. 117 ORCart. 117 ORC
Art. 55 ZGBart. 55 CCart. 55 CC
BGE 109 II 338ATF 109 II 338DTF 109 II 338
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
§ 40 JG
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF