ZK2 2025 34
Kammer
29. Juli 2025Deutsch18 min
1. a) Im vorinstanzlichen Ehescheidungsverfahren (ZEO 2024 16) verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 28. April 2025, Rechtsanwalt B.________ werde mangels Postulationsfähigkeit als Rechtsvertreter der Beklagten nicht mehr zugelassen bzw. aus dem hängigen Scheidungsverfahren ausgeschlossen, und er auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 300.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1–2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. Juli 2025
ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
Beschwerdegegner,
2. D.________,
Kläger und weiterer Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Beschwerde (Postulationsfähigkeit)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. April 2025, ZEO 2024 16);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Im vorinstanzlichen Ehescheidungsverfahren (ZEO 2024 16) verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 28. April 2025, Rechtsanwalt B.________ werde mangels Postulationsfähigkeit als Rechtsvertreter der Beklagten nicht mehr zugelassen bzw. aus dem hängigen Scheidungsverfahren ausgeschlossen, und er auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 300.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1–2).
b) Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und Rechtsanwalt B.________ jeweils Beschwerde beim Kantonsgericht (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35, jeweils KG-act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte was folgt (ZK2 2025 34, KG-act. 1):
1. Es sei die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 1 und 2 der Verfügung ZEO 2024 16 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 28. April 2025 aufzuschieben.
Erwägungen
2.
Dem Antrag Ziff. 1 sei sofort und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu entsprechen.
3.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
4.
Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 28. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
5.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf freie Wahl eines Rechtsvertreters hat: RA B.________ bleibt postulationsfähig und bleibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, gemäss der bereits vorliegenden Vollmachten.
6.
Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge in der ersten und zweiten Instanz zu Lasten des Bezirksgerichts Höfe bzw. des Staates des Kantons Schwyz.
Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge (ZK2 2025 35, KG-act. 1):
1.
Es sei die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 1 und 2 der Verfügung ZEO 2024 16 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 28. April 2025 aufzuschieben.
2.
Dem Antrag Ziff. 1 sei sofort und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu entsprechen.
3.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe sei aufzuheben. Rechtsanwalt B.________ bleibt postulationsfähig.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in der ersten und zweiten Instanz zu Lasten des Bezirksgerichts Höfe.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurden verfahrensleitend u.a. die superprovisorischen Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35, jeweils KG-act. 2). Der Rechtsvertreter von D.________ reichte am 23. Mai 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten. Auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ verzichtete er (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35, jeweils KG-act. 4). Der vorinstanzliche Richter reichte am 23. Mai 2025 die Beschwerdeantwort ein und beantragte, beide Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der jeweils beschwerdeführenden Partei (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35, je KG-act. 5). Am 26. Mai 2025 reichte A.________ Stellungnahmen ein (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35, je KG-act. 7). Weitere Eingaben von A.________, Rechtsanwalt B.________ und D.________ datieren vom 10. und 18. Juni sowie vom 4., 7., und 21. Juli 2025 (ZK2 2025 34, KG-act. 9, 11, 13, 14, 16 und 17; ZK2 2025 35, KG-act. 9, 10, 12, 14, 15, 17 und 18). Am 29. Juli 2025 teilte Rechtsanwalt E.________ bezugnehmend auf die Verfügung vom 22. Juli 2025 telefonisch mit, dass er keine Vernehmlassung einreichen werde (ZK2 2025 34, KG-act. 19; ZK2 2025 34, KG-act. 20). A.________ passte in ihren Eingaben vom 10. Juni 2025 u.a. ihren Antrag Ziff. 6 der Beschwerdeschrift wie folgt an (ZK2 2025 34, KG-act. 9, S. 14; ZK2 2025 35, KG-act. 10, S. 14): „Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge in der ersten und zweiten Instanz zu Lasten des Bezirksgerichts Höfe, bzw. des Staates des Kantons Schwyz und von Herrn D.________.“
2.
a) Das Gericht leitet den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Im hiesigen Kanton ist grundsätzlich der Präsident des Gerichts für die Verfahrensleitung zuständig (§ 40 Abs. 1 JG). Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gemäss Art. 125 ZPO insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b) oder selbständig eingereichte Klagen vereinigen (lit. c). Das Gericht kann diese Massnahmen in allen Verfahrensarten und in jedem Verfahrensstadium anwenden, auch im Rechtsmittelverfahren, sofern sie der Vereinfachung und der beförderlichen Erledigung des Prozesses dienen. Bei der Vereinigung oder Trennung von Verfahren ist die Zweckmässigkeit entscheidend (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 125 ZPO N 3, 10 und 14).
Weil sich die jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführer in den Verfahren ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. April 2025 richten (siehe vorne E. 1a f.) und mithin die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt B.________ betreffen, ist es zweckmässig, die genannten Verfahren gemeinsam zu beurteilen und daher zu vereinigen.
b) Die Verfügung über die Nichtzulassung eines Parteivertreters führt für die betroffene Partei zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), weil ihr das Recht vorenthalten wird, sich durch die Person ihrer Wahl vertreten zu lassen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die betroffene Partei als auch der nicht zugelassene Vertreter beschwerdelegitimiert (BGer 5A_311/2022 und 5A_437/2022 vom 9. November 2022, E. 2.2.2). Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO), ist auf die Beschwerden einzutreten.
3.
a) Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, Rechtsanwalt B.________ sei zugleich Schwiegervater des Klägers, Vater der Beklagten und Grossvater der gemeinsamen Kinder der Parteien, über deren Belange im Scheidungsverfahren zu befinden sei. Der Rechtsvertreter stehe mithin in einem offenkundigen persönlichen Näheverhältnis zu diesen Personen, was Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecke und eine Interessenkollision zumindest wahrscheinlich mache. Dies zeige sich namentlich am subjektiven Empfinden des Rechtsvertreters hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit und der damit verbundenen Rechtsverzögerungsbeschwerde im Eheschutzverfahren sowie der ungeduldigen Haltung des Rechtsvertreters, die sich im Auftreten gegenüber dem Gericht widerspiegle. Zudem erscheine das konkrete Prozessverhalten des Rechtsvertreters in vielerlei Hinsicht ungewöhnlich und lasse erhebliche und unüberwindliche Zweifel an seiner sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung aufkommen. Gleichwohl scheine er gewillt zu sein, die Beklagte auch weiterhin im Scheidungsverfahren zu vertreten. Unter diesen Umständen sei die Postulationsfähigkeit der beklagtischen Rechtsvertretung offensichtlich nicht (mehr) gegeben, weshalb zum Schutz der vertretenen Partei und der Gegenpartei sowie der betroffenen Kinder und zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrensgangs die Nichtzulassung der beklagtischen Rechtsvertretung bzw. deren Ausschluss aus dem hängigen Scheidungsverfahren zu verfügen sei (angef. Verfügung, E. 8a und E. 8b). An seiner Ansicht hielt der Erstrichter in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025 im Wesentlichen fest (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35, jeweils KG-act. 5).
b) A.________ bringt zusammengefasst vor, die angefochtene Verfügung verletze die freie Anwaltswahl und die Waffengleichheit. Es fehle an einer sachlichen und nachvollziehbaren Begründung des Ausschlusses sowie an einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Sie sei in mehrere parallel laufende Verfahren involviert und benötige eine qualifizierte und mit dem Dossier vertraute Rechtsvertretung. Die Aktenlage umfasse drei Sprachen (Italienisch, Deutsch, Französisch). Die angefochtene Verfügung führe daher zu unmittelbaren und längerfristigen prozessualen, wirtschaftlichen und emotionalen Nachteilen und sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Aufgrund von subjektiver und objektiver Belastung, sprachlicher und wirtschaftlicher Hürden sowie hohem Verfahrensdruck sei es ihr nicht zumutbar, sich selbst zu vertreten. Eine konkrete Interessenkollision ihres Rechtsvertreters liege nicht vor und ein Nachteil für Dritte sei nicht ersichtlich. Er habe nie beide Parteien vertreten und sämtliche Eingaben seien sachlich und innerhalb der prozessualen Grenzen erfolgt. Ferner habe der Erstrichter ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (ZK2 2025 34, KG-act. 1, Ziff. 5 ff.).
c) Rechtsanwalt B.________ führt zusammengefasst aus, die Berufspflichten stünden im Interesse der Klientschaft. Im schweizerischen Recht gebe es keine Norm, die einem Vater die Vertretung der Tochter im Scheidungsverfahren verbiete. Aus der Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesse auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Der erstinstanzliche Richter stelle bloss leere Behauptungen auf. Die beanstandeten prozessualen Handlungen seien gerechtfertigt gewesen, weil er ansonsten seine Berufspflichten verletzt hätte. Jede prozessfähige Partei könne sich im Prozess vertreten lassen. Das Schutzbedürfnis des Vertretenen stehe im Vordergrund. Die abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reiche nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Eine konkrete Interessenkollision liege nicht vor und ein Nachteil für Dritte sei nicht ersichtlich. Er habe nie beide Parteien vertreten und sämtliche Eingaben seien sachlich und innerhalb der prozessualen Grenzen erfolgt (ZK2 2025 35, KG-act. 1, S. 4 ff.).
d) Der Rechtsvertreter von D.________ macht im Wesentlichen geltend, das Recht auf freie Anwaltswahl und die Waffengleichheit seien nicht verletzt. A.________ habe im Eheschutzverfahren denn auch zeitweise ohne Vertreter gehandelt. Rechtsanwalt B.________ habe sie erst nach Januar 2024 vertreten. Ausserdem sei A.________ selbst Juristin (Anwältin, Gerichtsschreiberin am F.________ und neuerdings Ersatzrichterin am G.________) und könne auch einen anderen Anwalt beauftragen. Die verschiedenen Verfahren, in die sie involviert sei, habe sie selbst eingeleitet. Der Ausschluss von Rechtsanwalt B.________ betreffe nur das Scheidungsverfahren. Dieses sei weder übermässig komplex noch existenziell und die Verfahrenssprache sei Deutsch. A.________ wohne seit März 2002 in der Deutschschweiz. Französisch sei im Verfahren nicht verwendet worden. Italienisch sei nur im Rahmen zweier Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ bei der Aufsichtskommission über Anwälte des Kantons Tessin zur Anwendung gekommen. Als Vater der Beschwerdeführerin und Grossvater der vom Scheidungsverfahren betroffenen H.________ fehle es ihm an emotionaler Distanz. Hinzu komme, dass er als Schwiegervater von D.________ allenfalls relevante Interna kenne, weshalb sich die Frage der Unabhängigkeit stelle (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35, je KG-act. 4).
4.
a) aa) Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Das Recht, sich vertreten zu lassen, setzt Prozess- und Postulationsfähigkeit des Vertreters voraus. Prozesshandlungen, die ein prozessunfähiger Vertreter vornimmt, weist das Gericht als unzulässig zurück, weil er nicht mit Wirkung für die Partei handeln kann (Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 68 ZPO N 4). Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit und stellt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei dar, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, namentlich prozessuale Anträge zu stellen sowie schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten (BGer 5A_890/2020 vom 27. April 2023, E. 4.1.3).
Die Möglichkeit eines Vertretungsverbots sieht die ZPO nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl kann ein Gericht bei Vorliegen verbotener Interessenkollisionen im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA im Rahmen seiner gerichtspolizeilichen Aufgaben zum Schutz der vertretenen Partei selbst oder zum Schutz einer anderen am Verfahren beteiligten Person Verfügungen über die Nichtzulassung von Parteivertretern erlassen. Das Einschreiten der Verfahrensleitung gegen eine Interessenkollision hat sich aber stets auf die Erfordernisse des konkreten Verfahrens zu beschränken (BGer 5A_562/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 3.3.1).
Dispositiv
bb) Laut Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen vermeiden. Die Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs (BGE 145 IV 218 = Pra 108 [2019] Nr. 123, E. 2.1; 138 II 162, E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte „ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben“ haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 = Pra 108 [2019] Nr. 123, E. 2.1; 141 IV 257, E. 2; 134 I 108, E. 3). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen des Klienten zu schützen, ferner fördern sie den geordneten Verfahrensgang (BGE 145 IV 218 = Pra 108 [2019] Nr. 123, E. 2.1; 141 IV 257, E. 2.1; BGer 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, E. 4.2). Der Anwalt hat demnach jede Situation zu vermeiden, die Interessenkonflikte nach sich ziehen könnte (BGE 145 IV 218 = Pra 108 [2019] Nr. 123, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung reicht die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGE 145 IV 218 = Pra 108 [2019] Nr. 123, E. 2.1). Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA nicht nur Konflikte von Interessen zwischen Klienten und/oder Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich oder privat in Beziehung steht, sondern auch Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (BGer 4A_493/2023 vom 17. September 2024, E. 1.4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020, E. 5.1; je mit Hinweisen).
b) In Bezug auf das dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorgeworfene prozessuale Verhalten gilt Folgendes:
Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihrer Klientschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie dürfen energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Nicht verlangt wird, dass sie jedes Wort genau abwägen. Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024, E. 6.2.2; 2C_907/2017 vom 13. März 2018, E. 3.2 und 2C_103/2016 vom 30. August 2016, E. 3.2.1). Aus der Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesst nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Erweist sich die Kritik im Nachhinein als unbegründet, wird sie dadurch nicht unzulässig, ansonsten könnten Anwälte eine solche nicht mehr gefahrlos äussern (BGE 106 Ia 100, E. 8b; BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024, E. 6.2.2; 2C_907/2017 vom 13. März 2018, E. 3.2; 2C_55/2015 vom 6. August 2015, E. 2.2).
Die Vorwürfe, Rechtsanwalt B.________ habe gegenüber der Vorinstanz eine Mahnung ausgesprochen und eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht gestellt sowie der Vorinstanz unterstellt, sie hätte den Eheschutzentscheid schon Ende Oktober 2024 erlassen können (angef. Verfügung, E. 8a), erweisen sich im Rahmen der Verfechtung von Parteiinteressen als vertretbare Kritik an der Rechtspflege, zumal A.________ schon im Januar 2024 im Eheschutzverfahren darauf hinwies, dass jedenfalls über den Wechsel des Aufenthaltsorts der gemeinsamen Tochter H.________ ab dem 4. August 2024 mit besonderer Dringlichkeit zu entscheiden sei, der Eheschutzentscheid jedoch erst Ende Januar 2025 erging (ZK2 2025 35, KG-act. 1/2, S. 2; angef. Verfügung, Sachverhalt Ziff. 3). Eine fehlende Postulationsfähigkeit ergibt sich aufgrund dessen nicht. Darüber hinaus wirft die Vorinstanz Rechtsanwalt B.________ unangemessenes Prozessverhalten betreffend die Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde kurz nach Ankündigung des voraussichtlich baldigen Erlasses des Endentscheids sowie das Fernbleiben von der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren und die stattdessen erhobenen Beschwerden gegen zwei prozessleitende Verfügungen im Zusammenhang mit der Einigungsverhandlung vor. Weil Rechtsanwalt B.________ in den genannten Punkten lediglich anderer Rechtsauffassung war als die Vorinstanz und die Entscheidung darüber, wie die Interessen des Klienten bestmöglich zu wahren sind, grundsätzlich dem Anwalt obliegt (vgl. BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024, E. 6.2.3), lässt sich aus dem genannten prozessualen Vorgehen nicht ohne Weiteres auf die fehlende Postulationsfähigkeit schliessen. Ohnehin vermag A.________ als Gerichtsschreiberin am F.________, Inhaberin des Anwaltspatents und Ersatzrichterin am G.________ das Vorgehen ihres Rechtsvertreters ausreichend einzuschätzen. Sie zeigt sich denn auch mit ihrer Beschwerdeeinreichung gegen dessen Nichtzulassung mit der bisherigen Prozessführung ihres Rechtsvertreters mehr als deutlich einverstanden. Dass Rechtsanwalt B.________ nicht im Sinne der Parteiinteressen von A.________ gehandelt hätte, die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellen (vgl. BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024, E. 6.2.3) oder ihm die Postulationsfähigkeit fehlen würde, ergibt sich aus seinem bisherigen prozessualen Verhalten nicht.
c) In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass Rechtsanwalt B.________ als Schwiegervater des Klägers, Vater der Beklagten und Grossvater der Kinder der Parteien in einem Näheverhältnis zu den Beteiligten steht. Die blosse Möglichkeit eines Interessenkonflikts reicht jedoch nicht aus, und konkrete Interessenkonflikte können nur entstehen, wenn der Anwalt ein Mandat annimmt, bei dem er die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen muss (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, Kapitel 4 Rn. 157). Wenn er vom Ausgang des Verfahrens persönlich betroffen ist, dürfte er das Mandat nur nicht annehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zuwiderliefe (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 189). Inwiefern dies der Fall sei oder ein Risiko eines konkreten Interessenkonflikts mit den Interessen von A.________ vorliege, zeigt weder die Vorinstanz noch der Kläger substanziiert auf. Diese Konstellation geht ebenso wenig aus den Akten hervor: Vielmehr wünscht A.________, die offenkundig juristisch ausserordentlich versiert ist, selbst die Vertretung durch Rechtsanwalt B.________, weshalb ihre Interessen gleichgerichtet erscheinen. Nicht erstellt ist auch, dass zwischen Rechtsanwalt B.________ und D.________ eine Freund-/Feindschaft bestünde oder dass Letzterer früher Mandant von Rechtsanwalt B.________ gewesen sei und dieser dadurch an Informationen gelangt sei, die unter dem Berufsgeheimnis stünden und die er nicht gegen D.________ verwenden dürfte (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kapitel 4 Rn. 179 f.). Solche Umstände gehen ebenso wenig aus den Akten hervor. Ein verbotener Interessenkonflikt lässt sich somit – jedenfalls zurzeit – nicht ausmachen. Das Ausgeführte gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die Kinder, doch besteht in diesem Zusammenhang ohnehin die Möglichkeit der Anordnung einer Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO, weshalb das Einschreiten gegen eine allfällige diesbezügliche Interessenkollision mittels Nichtzulassung des Rechtsvertreters nicht erforderlich erscheint (vgl. vorne E. 4a/aa).
5. Zusammengefasst sind die Beschwerden gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, Rechtsanwalt B.________ mithin als Rechtsvertreter von A.________ im vorinstanzlichen Verfahren zu belassen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenstandslos. Die aufgrund der Vereinigung reduzierten Kosten der Beschwerdeverfahren gehen aus Billigkeitsgründen zulasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Weil die Beschwerdeführer beide nicht berufsmässig vertreten sind und sich nicht zu notwendigen Auslagen oder einer angemessenen Umtriebsentschädigung äussern, diese mithin weder beziffern noch begründen, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. a und lit. c ZPO; KGer SZ, ZK2 2023 89 vom 20. Juni 2024, E. 4b);-
beschlossen:
Die Verfahren ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35 werden vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerden von A.________ (ZK2 2025 34) und von Rechtsanwalt B.________ (ZK2 2025 35) wird die angefochtene Verfügung vom 28. April 2025 (ZEO 2024 16) aufgehoben und Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter von A.________ im vorinstanzlichen Verfahren belassen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren (ZK2 2025 34 und ZK2 2025 35) von insgesamt Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates. A.________ und Rechtsanwalt B.________ werden die geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von je Fr. 800.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 19 [ZK2 2025 34] und KG-act. 20 [ZK2 2025 35]), Rechtsanwalt B.________ (1/R, inkl. KG-act. 19 [ZK2 2025 34] und KG-act. 20 [ZK2 2025 35]), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. KG-act. 19 [ZK2 2025 34] und KG-act. 20 [ZK2 2025 35]), den vorinstanzlichen Richter (1/R, inkl. KG-act. 19 [ZK2 2025 34] und KG-act. 20 [ZK2 2025 35]) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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29. Juli 2025 amu
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Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
§ 40 JG
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
ZK2 2025 34
ZK2 2025 35
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
5A_311/2022
5A_437/2022
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
ZK2 2025 34
ZK2 2025 35
ZK2 2025 34
ZK2 2025 35
ZK2 2025 34
ZK2 2025 35
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
5A_890/2020
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
5A_562/2021
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
BGE 138 II 162ATF 138 II 162DTF 138 II 162
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
BGE 141 IV 257ATF 141 IV 257DTF 141 IV 257
BGE 134 I 108ATF 134 I 108DTF 134 I 108
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
BGE 141 IV 257ATF 141 IV 257DTF 141 IV 257
2C_742/2021
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
4A_493/2023
2C_742/2021
2C_837/2019
2C_83/2023
2C_907/2017
2C_103/2016
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2C_907/2017
2C_55/2015
ZK2 2025 35
2C_83/2023
2C_83/2023
Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
ZK2 2023 89
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Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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