ZK2 2025 36
Präsidial
22. Mai 2025Deutsch5 min
22. Mai 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. Mai 2025
ZK2 2025 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
1. A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
2. B.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
gegen
C.________ AG,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Mietausweisung
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. April 2025, ZES 2025 27);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2025 den Gesuchsgegnern insbesondere richterlich befahl, die 5.5-Zimmerwohnung im 4. Stock, inklusive Keller und Terrasse, im Mehrfamilienhaus E.________strasse xx innert 15 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Ausweisungsentscheids zu räumen sowie in ordentlichem und gereinigtem Zustand und mit 1 Hoftürschlüssel, 4 Wohnungsschlüsseln NX6616 50.1 Nr. 1 bis 4, 2 Brief-/Milchkastenschlüsseln und 2 Kellerschlüsseln (Abus) der Gesuchstellerin zurückzugeben (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);
- die Gesuchsgegner mit Berufung vom 11. Mai 2025 (Postaufgabe: 12. Mai 2025) diese Verfügung vom 28. April 2025 beim Kantonsgericht anfochten;
- eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen sind und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);
- die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und deren Begründung zwar tiefer sind, aber auch bei Laien vorausgesetzt wird, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll, und eine Begründung geliefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufungsführer unrichtig sein soll (OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4; KG SZ ZK2 2023 58 vom 20. September 2023 E. 4);
- das Gericht einer Partei über die Rechtsmittelfrist hinaus keine Nachfrist ansetzen darf, die der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen soll (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3);
- die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, dass die Gesuchsgegner mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2025 aufgefordert worden seien, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen, dass die Gesuchsgegner in dieser Verfügung auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden seien, dass den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom 17. März 2025 auf entsprechendes Gesuch hin die Frist zur Einreichung der Stellungnahme letztmalig erstreckt worden sei bis spätestens 7. April 2024, dass die Gesuchsgegner ihre Stellungnahme erst am 8. April 2025 und damit verspätet der schweizerischen Post übergeben hätten und dass infolge Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden sei (angef. Verfügung, E. 3 f.);
- die Berufungsführer in ihrer Berufung vorbringen, dass der Sachverhalt aufgrund einer „angeblich verspäteten Zustellung“ unrichtig und einseitig festgestellt worden sei (KG-act. 1 S. 1), ohne jedoch zumindest rudimentär zu begründen, weshalb ihre am 8. April 2025 der Post übergebene Stellungnahme nicht verspätet gewesen sein soll oder weswegen die Vorinstanz aufgrund der Säumnis der Gesuchsgegner nicht aufgrund der Akten hätte entscheiden dürfen;
- die Ausführungen zum Sachverhalt, welche die Berufungsführer in ihrer Berufung vorbringen (KG-act. 1 S. 2), sodann neue Tatsachenbehauptungen darstellen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllen, weshalb die Berufungsführer mit diesen Ausführungen nicht zu hören sind;
- die Berufungsführer auch im Übrigen keine Begründung vortragen, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll;
- die Berufungsführer damit auch den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht genügen, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind, wobei in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO beide Berufungsführer die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen haben;
- mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechenden Aufwands der Berufungsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden den Berufungsführern auferlegt, wobei diese die Kosten zur Hälfte im Betrag von je Fr. 150.00 zu tragen haben.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’620.00.
Zufertigung an den Berufungsführer 1 (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Berufungsführerin 2 (1/R; zusammen mit KG-act. 3), die Berufungsgegnerin (2/R; zusammen mit KG-act. 1 und 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
22. Mai 2025 amu
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK2 2023 58
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Erwägungen
5A_736/2016
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF