ZK2 2025 37
Präsidial
25. Juli 2025Deutsch3 min
25. Juli 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. Juli 2025
ZK2 2025 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.
In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtgemeinde Zürich,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Finanzen, Bahnhofquai 5, 8023 Zürich,
2. Staat Zürich,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Löwenstrasse 17, 8090 Zürich,
3. Staat Zürich,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
betreffend
negative Feststellungsklage
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. April 2025, ZEV 2025 35);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 14. Mai 2025) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. April 2025 (ZEV 2025 35) mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zurückzog (KG-act. 16), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- er die Beschwerdegegner mangels Anträgen sowie mangels wesentlicher Umtriebe nicht zu entschädigen hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO);
- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und zum anderen tiefer als Fr. 30‘000.00
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage von KG-act. 8, 11, 11/1 und 12), die Beschwerdegegnerin 1 (1/R, unter Beilage von KG‑act. 8 und 12), den Beschwerdegegner 2 (1/R, unter Beilage von KG‑act. 8, 11, 11/1 und 12), den Beschwerdegegner 3 (1/R, unter Beilage von KG-act. 8, 11 und 11/1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
25. Juli 2025 amu
ZK2 2025 37
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF