ZK2 2025 4
Präsidial
13. März 2025Deutsch4 min
13. März 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. März 2025
ZK2 2025 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
2. C.________,
weiterer Verfahrensbeteiligter (beklagtische Seite),
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Rechtsverzögerung
(Beschwerde vom 22. Januar 2025 gegen die Verfahrensführung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe, ZES 2022 423);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO beim Kantonsgericht erhob und beantragte, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei anzunehmen und der Vorinstanz sei eine Frist zur Entscheidfällung anzusetzen (KG-act. 1);
- die Vorinstanz den Entscheid am 28. Januar 2025 fällte und diesen der Beschwerdeführerin in der Folge zustellte (KG-act. 4; KG-act. 10, S. 5);
- das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich entfällt, wenn der erwartete Entscheid ergeht (BGE 125 V 373, E. 1; BGer 5A_153/2020 vom 2. April 2020, E. 1; KGer SZ, ZK2 2024 25 vom 25. Juli 2024, E. 2);
- die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst vorbringt, die Beschwerde sei mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenstandslos geworden, womit sie auch Gelegenheit hatte, sich zur Prozesskostenverteilung zu äussern (KG-act. 10, S. 2 und 5; siehe nachfolgend);
- die Beschwerde aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO);
- die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO);
- das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn es das Verfahren als gegenstandslos abschreibt und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei etwa zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit führten (BGer 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024, E. 3.1);
- die Vorinstanz nachvollziehbar darlegte, dass die Verfahrensdauer im Wesentlichen durch den ungewöhnlichen Prozessverlauf und das Verhalten der Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung, verursacht worden sei (KG-act. 8, S. 1 f.), und die Sache erst Ende Oktober 2024 spruchreif gewesen sei (KG-act. 8, S. 2), was unbestritten blieb (vgl. KG-act. 10);
- angesichts dessen die Entscheidfällung am 28. Januar 2025 auch in Anbetracht des 59-seitigen Entscheids (KG-act. 8, S. 2) nicht als Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung erscheint, weshalb der Prozessausgang mutmasslich zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre;
- die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausserdem mit Verfügung vom 15. Januar 2025 ankündigte, dass der begründete Entscheid den Parteien voraussichtlich Ende Januar 2025 eröffnet werde (KG-act. 10, S. 2; KG-act. 4; Vi-act. E/50), die Beschwerdeführerin aber dennoch am 22. Januar 2025 die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob und dadurch das Beschwerdeverfahren sowie die Notwendigkeit der Abschreibung im Wesentlichen selbst verursachte;
- es sich daher rechtfertigt, die aufgrund der Abschreibung reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 34 GebO) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- der weitere Verfahrensbeteiligte keine Stellungnahme einreichte und ihm entsprechend mangels Antrags und Aufwands ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- schliesslich eine Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA nicht zwingend besteht (vgl. nur BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024, E. 6.2.2; vgl. KG-act. 8, S. 2 unten);-
verfügt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Restbetrag (Fr. 1’200.00) wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, wobei die Akten aufgrund weiterer im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren stehender Rechtsmittelverfahren bis zu deren definitiver Erledigung beim Kantonsgericht verbleiben) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
13. März 2025 amu
ZK2 2025 4
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
BGE 125 V 373ATF 125 V 373DTF 125 V 373
5A_153/2020
ZK2 2024 25
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
5A_598/2024
§ 34 GebO
Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA
2C_83/2023
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF