ZK2 2025 40
Kammer
29. November 2025Deutsch86 min
1. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________ (Vi-KB 1, S. 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Dezember 2025
ZK2 2025 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Fürsprecher B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (im Scheidungsverfahren); zweiter Rechtsgang
(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Februar 2023, ZES 2022 22);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________ (Vi-KB 1, S. 2).
a) Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Am 28. Februar 2023 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe was folgt:
In Gutheissung des Abänderungsgesuches werden die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ersetzt durch Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021 (ZK2 2020 67), mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu festgesetzt:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 4’005.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’892.00 pro Monat, wovon CHF 1’234.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für E.________ tatsächlich beziehen kann.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 3’634.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’522.00 pro Monat, wovon CHF 1’235.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für E.________ [recte: F.________] tatsächlich beziehen kann.
c) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 1’963.00 pro Monat und ab 16. Oktober 2022 CHF 2’075.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
Erwägungen
2.
[…]
3.
Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 zu bezahlen.
b) Dagegen erhoben beide Parteien mit Eingabe vom 7. März 2023 bzw. 15. März 2023 fristgerecht Berufung (ZK2 2023 14 und 19: jeweils KG-act. 1).
Das Kantonsgericht beschloss am 19. Juni 2024 was folgt:
1.
Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Februar 2023 aufgehoben sowie wie nachfolgend neu formuliert:
1.
In Gutheissung des Abänderungsgesuches werden die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ersetzt durch Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021 (ZK2 2020 67), mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu festgesetzt:
a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ vom 6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023 CHF 5’196.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’088.80 als Betreuungsunterhalt, und ab 1. November 2023 CHF 3’754.00 pro Monat, wovon CHF 1’108.60 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für E.________ tatsächlich beziehen kann.
b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ vom 6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023 CHF 4’786.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’088.80 als Betreuungsunterhalt, und ab 1. November 2023 CHF 3’389.00 pro Monat, wovon CHF 1’108.60 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.
c) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt vom 6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023 CHF 4’413.00 pro Monat und ab 1. November 2023 CHF 1’829.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 werden dem Gesuchsteller zu 3/10 (Fr. 900.00) und der Gesuchsgegnerin zu 7/10 (Fr. 2’100.00) auferlegt.
4.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’800.00 zu bezahlen.
2.
Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und 19 von insgesamt Fr. 8’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 4’000.00) auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 4’000.00 bezogen.
3.
Die Parteientschädigungen für die Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und 19 werden gegenseitig wettgeschlagen.
4.
[Rechtsmittel.]
5.
[Zustellung.]
Mit Urteil 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 hiess das Bundesgericht die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss vom 19. Juni 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1, Dispositivziff. 1).
Im vorliegenden Verfahren ZK2 2025 40 gab die Gerichtsleitung den Parteien am 5. Juni 2025 Gelegenheit, zur Neuverlegung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen (KG-act. 2).
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 26. Juni 2025 Folgendes (KG-act. 3):
Sämtliche Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Berufungsbeklagte hält an der eigenen Berufung im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ZK2 2023 14 fest und bestätigt die dortigen Berufungsanträge auch im vorliegenden Verfahren:
1.
In Gutheissung der Anschlussberufung sei die Verfügung vom 28. Februar 2023 des Bezirksgerichtes Höfe mit der Geschäftsnummer ZES 2022 22 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 6. Januar 2022 des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) aller Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers.
Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 demgegenüber folgende Rechtsbegehren (KG-act. 6):
[Ziff. 1 erster Absatz wird nicht angefochten.] Ziff. 1.a Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt E.________) sei aufzuheben;
stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von E.________
vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 (erste Phase) CHF 2’252 Barunterhalt und CHF 936 Betreuungsunterhalt,
ab 1. November 2023 (zweite Phase) CHF 1’378 Barunterhalt und CHF 961 Betreuungsunterhalt,
zu bezahlen.
2.
Ziff. 1.b Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt F.________) sei aufzuheben;
stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von F.________
bis 31. Oktober 2023 (erste Phase) CHF 1’952 Barunterhalt und CHF 936 Betreuungsunterhalt,
ab 1. November 2023 (zweite Phase) CHF 1185 Barunterhalt und CHF 961 Betreuungsunterhalt,
zu bezahlen.
3.
Ziff. 1.c Urteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin]) sei aufzuheben;
stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 1’200 vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 (anschliessend CHF 0.-) zu verpflichten.
4.
Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Unterhaltsphase vom 6. Januar 2022 bis Ende Juni 2025 an Unterhalt (ehelichen und Kindesunterhalt) CHF 363’699 bezahlt hat, d.h. monatlich CHF 8’659.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.
Die Gesuchsgegnerin reichte am 11. August 2025 eine weitere Eingabe ein und hielt an ihren Anträgen fest (KG-act. 10).
Mit Eingabe vom 19. August 2025 stellte der Gesuchsteller folgende, geänderte Rechtsbegehren (KG-act. 12):
[Ziff. 1 erster Absatz wird nicht angefochten.] Ziff. 1.a Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt E.________) sei aufzuheben;
stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von E.________
vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 (erste Phase) CHF 2’252 Barunterhalt und CHF 936 Betreuungsunterhalt,
ab 1. November 2023 (zweite Phase) CHF 1’378 Barunterhalt und CHF
386.
Betreuungsunterhalt,
zu bezahlen.
2.
Ziff. 1.b Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt F.________) sei aufzuheben;
stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von F.________
bis 31. Oktober 2023 (erste Phase) CHF 1’952 Barunterhalt und CHF 936 Betreuungsunterhalt,
ab 1. November 2023 (zweite Phase) CHF 1185 Barunterhalt und CHF
386.
Betreuungsunterhalt,
zu bezahlen.
3.
Ziff. 1.c Urteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin]) sei aufzuheben;
stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 1’200 vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 (anschliessend CHF 0.-) zu verpflichten.
4.
Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Unterhaltsphase vom 6. Januar 2022 bis Ende Juni 2025 an Unterhalt (ehelichen und Kindesunterhalt) CHF 363’699 bezahlt hat, d.h. monatlich CHF 8’659.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.
Die Gesuchsgegnerin beantragte am 2. September 2025, sämtliche Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien abzuweisen, soweit diese nicht anerkannt würden, und hielt an ihren eigenen Anträgen fest (KG-act. 14).
Gestützt auf die verfahrensleitenden Anordnungen vom 22. August 2025 und 8. September 2025 reichten die Parteien am 3. September 2025, 15. September 2025 und 16. September 2025 diverse Unterlagen ein (KG-act. 13 und 15-18). Am 18. September 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass nach Ablauf von zehn Tagen vorgesehen sei, in die Phase der Urteilsberatung überzutreten (KG-act. 19). Mit Ausnahme der Mitteilung der Gesuchsgegnerin auf Verzicht zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme (KG-act. 20) gingen keine Eingaben der Parteien mehr ein.
Dispositiv
2. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde verbindlich, an welche die Angelegenheit zurückgeht. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch diejenigen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2; BGer 4A_48/2019 vom 19. August 2019 E. 2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer 4A_480/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2 m.H. auf BGE 150 IV 417 E. 2.4.1). Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welche die obere kantonale Instanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (BGer 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.1). Sind wie hier Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen und kann auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt (echte und unechte) Noven berücksichtigen. Das Gericht ist verpflichtet, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Es hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Es entscheidet gestützt auf die aktuellen Verhältnisse. Im Fall der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bundesgericht hat die obere kantonale Instanz vor ihrem erneuten Entscheid daher die Entscheidgrundlage zu aktualisieren und zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergaben (BGE 150 III 385 E. 5.1).
Das Bundesgericht verneinte die Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs in der Höhe von Fr. 99’330.00 von den von der G.________GmbH bezogenen Geldern von insgesamt Fr. 198’663.70 und gab dem Kantonsgericht vor, dass es für die erste Unterhaltsphase vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen habe, ohne dabei die von der G.________GmbH bezogenen Gelder "im Sinne eines Vermögensverzehrs" zu berücksichtigen (KG-act. 1, E. 3 S. 6-11). Zum anderen war im bundesgerichtlichen Verfahren die fehlende Berücksichtigung des Bedarfs von H.________ (Lebenspartnerin des Gesuchstellers) beim Betreuungsunterhalt für den Sohn des Gesuchstellers (I.________) strittig. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das Kantonsgericht bei der Berechnung des Unterhalts ab November 2023 im Rahmen der Ermittlung des Betreuungsunterhaltes für I.________ zu prüfen habe, inwieweit H.________ ihren Bedarf aufgrund der Betreuung von I.________ nicht selbst zu decken vermöge. Sodann sei der Betreuungsunterhalt von I.________ nach der Lebenshaltungskostenmethode zu bemessen und dabei das familienrechtliche Existenzminimum von H.________ zu berücksichtigen (KG-act. 1, E. 4 S. 11-15).
3. a) Die Gesuchsgegnerin äussert sich im zweiten Rechtsgang zu den Stellenbewerbungen und Akquisitionsbemühungen des Gesuchstellers für die G.________GmbH und schliesst daraus, dass dem Gesuchsteller ein höheres, hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Sie macht dabei weder Hinweise auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 (KG-act. 1) noch auf den kantonsgerichtlichen Beschluss ZK2 2023 14 und 19 vom 19. Juni 2024 (vgl. KG-act. 3, S. 6 f. Rn. 5 und 6.1 f.; KG-act. 10, S. 11 und S. 16 ad Ziffern 16 bis 22). Der Gesuchsteller bestreitet die Behauptungen der Gesuchsgegnerin (vgl. KG-act. 6, S. 22 f. Rn. 40-42). Die neuerlichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin wurden bereits im Beschluss vom 19. Juni 2024 abgehandelt (Beschluss E. 2.2a) und verworfen und es ist nicht ersichtlich, dass sie Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildeten (vgl. KG-act. 1; ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 44/1). Daran vermag auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern, wonach die ehemalige Hauptarbeitgeberin des Gesuchstellers, die J.________AG, weiterhin existiere und mit einem riesigen Marktanteil im Versicherungsgeschäft in der Schweiz mit mehr als 300 Mitarbeitern nach wie vor erfolgreich auf dem Markt sein soll (KG-act. 10, S. 8 f. Rn. 5.5 und 5.6b; KG-act. 10/2 und 10/3), zumal bereits im ersten Rechtsgang das Vorbringen der Gesuchsgegnerin berücksichtigt wurde, dass die G.________GmbH bis heute weder liquidiert noch in Liquidation gesetzt worden sei (vgl. E. 2.2b/aa S. 25 des Beschlusses). Daher ist das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren daran gebunden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. 2 oben).
b) Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, der Gesuchsteller habe aus der G.________GmbH laufend und tatsächlich Geld entweder als Lohn für sich oder seine neue Lebenspartnerin entnommen oder Dividenden bezogen, die ihm als Einkommen anzurechnen seien, was das Bundesgericht weder überprüft noch überhaupt erkannt habe (KG-act. 3, S. 8-12 Rn. 6.3-6.9 und 6.12-6.21; KG-act. 10, S. 12-14), ist sie damit nicht zu hören. Die vom Gesuchsteller von der G.________GmbH bezogenen Gelder von insgesamt Fr. 198’663.70 bildeten Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht mit dessen Vorgabe, dass diese Gelder bei der Unterhaltsberechnung (für die erste Phase, 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023) nicht zu berücksichtigen seien (vgl. E. 2 oben).
c) Weiter äussert sich die Gesuchsgegnerin lediglich pauschal zu den simulierten Darlehen von insgesamt Fr. 815’000.00, die dem Gesuchsteller als Einkommen anzurechnen seien (KG-act. 10, S. 15-18). Deren Vorbringen sind nicht substanziiert. Ausserdem bildeten die simulierten Darlehen verschiedentlich Gegenstand im Beschluss vom 19. Juni 2024, worauf verwiesen werden kann (Beschluss E. 2.2c/cc/aaa und bbb S. 32-35 sowie E. 2.2c/ee S. 39 f.). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die simulierten Darlehen im bundesgerichtlichen Verfahren thematisiert wurden (vgl. KG-act. 1) und im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen wären. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. E. 2 oben).
d) Der Gesuchsteller führt zusammenfassend aus, gemäss Beschluss ZK2 2020 67 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2021 sei ihm ein Einkommen von gerundet Fr. 34’385.00 pro Monat angerechnet worden. Im kantonsgerichtlichen Entscheid vom 19. Juni 2024 sei sein monatliches Einkommen (ohne Vermögensverzehr) auf Fr. 12’765.75 (2022), Fr. 16’676.00 (1.1.2023-31.7.2023) und Fr. 15’824.00 (ab 1. August 2023) festgesetzt worden (KG-act. 6, S. 9 Rn. 20). Die Ausführungen treffen zu, wobei diese Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit resultieren (vgl. Beschluss ZK2 2020 67 des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2021 E. 2 Ingress und E. 2.1d S. 18). Aus den erwähnten Einkommenszahlen ergibt sich für die Phase 1 (6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023) ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 14’427.10 ([Fr. 12’765.75 x 12] + [Fr. 16’676.50 x 7] + [Fr. 15’824.00 x 3], davon 1/22) netto (vgl. dazu auch KG-act. 6, S. 9 Rn. 20, wobei der Gesuchsteller die erwähnten Beträge auf den nächsten Franken abrundete).
Der Gesuchsteller bringt vor, nunmehr lägen die Lohnausweise der Jahre 2023 ff. vor, die für die zweite Phase (ab 1. November 2023) zu beachten seien und nach welchen sich sein Nettoerwerbseinkommen ohne Kinderzulagen von Fr. 650.00 auf Fr. 13’776.00 pro Monat belaufe (KG-act. 6, S. 9 Rn. 21 f.). Auf die aktualisierten Einkommenszahlen ist abzustellen, weil die Höhe der strittigen Unterhaltsbeiträge auch vom Einkommen des Gesuchstellers abhängt, das sich im Rahmen des Tatsachenkomplexes bewegt, die das Kantonsgericht nach Massgabe des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (vgl. E. 2 oben). Aus dem vom Gesuchsteller neu eingereichten Lohnausweis 2024 ergibt sich ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 13’776.60 ([Fr. 173’119.00 x 1/12] ./. Fr. 650.00; vgl. KG-act. 6/5), das ihm ab dem 1. November 2023 anzurechnen ist, umso mehr die Gesuchsgegnerin dieses Erwerbseinkommen anerkennt (KG-act. 10, S. 19 f.).
e) Die Gesuchsgegnerin macht Äusserungen zu den Mieträumlichkeiten der G.________GmbH und zu den Mietzinsreduktionen des Gesuchstellers als Privatperson (vgl. KG-act. 3, S. 12 f. Rn. 6.22 f.). Der Gesuchsteller stellt das Vorbringen der Gesuchsgegnerin in Abrede (vgl. KG-act. 6, S. 25 f. Rn. 50 f.). Weder legt die Gesuchsgegnerin dar noch ist ersichtlich, dass Mieträumlichkeiten der G.________GmbH und Mietzinsreduktionen des Gesuchstellers als Privatperson bereits Gegenstand des Beschlusses vom 19. Juni 2024 oder des Bundesgerichtsentscheids 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 bildeten (vgl. KG-act. 1; ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 44/1), sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. 2 oben).
f) Die Gesuchsgegnerin macht neu geltend, dem Gesuchsteller sei der hohe Vermögenszufluss aus der Rückvergütung der Verrechnungssteuer von Fr. 111’355.50 für das Jahr 2024 und Fr. 124’600.00 für das Jahr 2025, mithin Fr. 10’383.35, als zusätzliches Einkommen anzurechnen (KG-act. 10, S. 12 unten, S. 15 oben, S. 19 unten und S. 20 lit. b). Der Gesuchsteller legt dar, weshalb seines Erachtens das Vorbringen der Gegenpartei unlogisch und aktenwidrig sei (KG-act. 12, S. 13 f. Rn. 22, S. 16 f. Rn. 27 und 33).
Die Gesuchsgegnerin bezieht sich bei ihrer Argumentation auf die Beilagen 15 und 17 der Stellungnahme für das Jahr 2023. Zufolge des fehlenden Datums der Stellungnahme ist nicht ersichtlich, welche Akten damit gemeint sind, sodass auf die Argumentation der Gesuchsgegnerin nicht einzugehen ist, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Akten nach den einschlägigen Belegen zu durchforsten, wenn es an genauen Hinweisen auf die relevanten Akten fehlt (vgl. BGer 5A_90/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2). Ausserdem beschlägt das Vorbringen der Gesuchsgegnerin das Einkommen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit den von der G.________GmbH bezogenen Geldern, das Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete, weshalb auch aus diesem Grund auf deren Behauptungen nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2 oben). Davon abgesehen erwiese sich das Vorbringen der Gesuchsgegnerin als nicht stichhaltig: Die G.________GmbH erzielte seit dem Geschäftsjahr 2022 keinen Umsatz mehr (KG-act. 12/6; vgl. Beschluss vom 19. Juni 2024 E. 2.2b/bb S. 26). Im Gegensatz zu Ende 2023 und 2024 verfügte die Unternehmung per 31. Dezember 2022 zwar noch über erhebliche flüssige Mittel im Betrag von Fr. 113’395.15 (KG-act. 6/7 und 12/6). Doch erklärt und belegt der Gesuchsteller diese Mittel glaubhaft damit, dass er am 18. Oktober 2022 aus dem eigenen Vermögen Fr. 118’894.65 auf das Konto der G.________GmbH überwiesen habe (KG-act. 12, S. 13 Rn. 22b; KG-act. 12/5). Er bezahlte die Verrechnungssteuern 2023 und 2024 ebenso aus seinem privaten Vermögen, indem er per 28. Dezember 2023 Fr. 113’707.35 und per 30. September 2024 Fr. 124’847.70 auf das Konto der G.________GmbH überwies und Letztere am 28. Dezember 2023 Fr. 111’355.30 und am 14. Oktober 2024 Fr. 124’600.00 der eidgenössischen Steuerverwaltung überwies (KG-act. 12, S. 14 Rn. 22d; KG-act. 12/7 und 12/8). Daher könnte dem Gesuchsteller aus den behaupteten Rückvergütungen der Verrechnungssteuern an ihn kein zusätzliches Einkommen angerechnet werden. Kommt hinzu, dass die Rückerstattung von Verrechnungssteuern ohnehin kein Einkommen darstellt.
g) Die Gesuchsgegnerin legt dar, weshalb ihrer Auffassung nach die vorinstanzlichen Feststellungen zur wesentlichen Änderung und Dauerhaftigkeit eines tieferen Erwerbseinkommens des Gesuchstellers (E. 2.6 der vorinstanzlichen Verfügung) nicht zuträfen (vgl. KG-act. 3, S. 14-19 Rn. 6.31-6.35; vgl. auch KG-act. 10, S. 14 Abs. 3). Der Gesuchsteller bestreitet das Vorbringen der Gegenpartei und weist darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin gegen die entsprechenden Erwägungen im ursprünglichen Kantonsgerichtsentscheid kein Rechtsmittel ergriffen habe (vgl. KG-act. 6, S. 26 f. Rn. 53-57).
Das Kantonsgericht äusserte sich zu diesem strittigen Punkt bereits im ersten Rechtsgang (vgl. E. 2.2a/cc des Beschlusses vom 19. Juni 2024). Gleiches gilt für die wiederholten Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller weiterhin die Geschäftsführung bei der G.________GmbH innehabe, er mit dieser Unternehmung auch künftig viel Geld verdienen könne, um das Darlehen mit eigenem Einkommen verrechnen zu können, er abends und am Wochenende möglicherweise für die G.________GmbH tätig sei und zusätzlichen Umsatz generiere, er im Jahr 2021 bei der G.________GmbH ein Darlehen von Fr. 157’164.04 erwirkt und sachfremde Zahlungen seiner Gesellschaft an seine neue Lebenspartnerin in der Höhe von Fr. 62’056.63 getätigt, einen Maserati gekauft, seine Anwaltskosten über die G.________GmbH bezahlt und sein Einkommen rechtsmissbräuchlich reduziert habe bzw. weder eine neue Anstellung mit höherem Einkommen noch weitere Aufträge für seine nicht liquidierte G.________GmbH suche (KG-act. 3, S. 15-17 Rn. 6.33c-e, g, h und j sowie 6.35; vgl. Beschluss vom 19. Juni 2024 E. 2.2a/cc, 2.2b, 2.2c/aa, 2.2c/bb und 2.2c/dd/bbb). Dass diese Themen Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildeten (vgl. KG-act. 1; ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 44/1) bzw. im Rahmen der Rückweisung nochmals zu prüfen wären, ist nicht der Fall. Wie schon erwähnt, ist das vorliegende Verfahren nur insoweit neu in Gang zu setzen, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Folglich ist auf das soweit ersichtlich neue Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach sie die Hypotheken und Amortisationszahlungen selber finanziert habe (KG-act. 3, S. 16 Rn. f; vgl. dazu KG-act. 6, S. 27 Rn. 57), ebenso wenig einzugehen, zumal sie auch nicht darlegt, was sie aus dem unbestrittenen Umstand ableiten will.
h) Der Gesuchsteller bringt vor, ein Vermögensverzehr könne nicht angeordnet werden, weil er über keine Vermögenssubstanz verfüge, da das Kantonsgericht selber festgehalten habe, dass sich die flüssigen Mittel der G.________GmbH per 31. Dezember 2022 lediglich auf Fr. 28.00 belaufen hätten, und er selber ebenso wenig über Vermögen verfüge (KG-act. 6, S. 3 Rn. 2 f.). Selbst wenn am 6. Januar 2022 noch Vermögen vorhanden gewesen wäre, gäbe es zum einen keinen Grund, einen Vermögensverzehr zu Unterhaltszwecken anzuordnen, da kein Mankofall vorliege, keine Ersparnisbildung zur Bestreitung familiärer Auslagen getätigt worden sei und während des Zusammenlebens die Parteien aus dem Einkommen gelebt hätten. Zum anderen wäre ihm ein Vermögensverzehr nicht zuzumuten (KG-act. 6, S. 3 Rn. 4 und S. 8 f. Rn. 18 f.). Insoweit die Gesuchsgegnerin einwendet, der Gesuchsteller habe von der G.________GmbH immer wieder Geld und Darlehen bezogen, das ihm als Einkommen anzurechnen sei (KG-act. 10, S. 12 f. und S. 16-20 lit. c), kann auf die betreffenden bisherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3b, c, f und g oben). Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich somit.
i) Gemäss den verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht bei der Berechnung des Unterhalts ab November 2023 im Rahmen der Ermittlung des Betreuungsunterhalts für I.________ zu prüfen, inwieweit H.________ ihren Bedarf aufgrund der Betreuung von I.________ nicht selbst zu decken vermag (vgl. E. 2 oben). Es stellt sich somit die Frage über deren Einkommen.
aa) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, H.________ hüte I.________ nur selten, weil der Gesuchsteller eine Nanny organisiert habe. Auch der Gesuchsteller selber betreue seinen Sohn I.________, da er oft zuhause im Homeoffice arbeite (KG-act. 3, S. 13 f. Rn. 6.25 und 6.28 f.). H.________ habe vor der Geburt von I.________ im Escort-Service gearbeitet und gehe vermutlich weiterhin dieser Tätigkeit nach (KG-act. 10, S. 8 Rn. 5.4d und Rn 5.6a). Der Gesuchsteller entgegnet, er habe keine Nanny oder sonstige Hilfspersonen für seinen Sohn I.________, sondern H.________ übernehme dessen Betreuung, die vor und nach der Geburt von I.________ weder gearbeitet noch Einkommen erzielt habe. Auch arbeite er nicht von zuhause aus im Homeoffice (KG-act. 6, S. 10 Rn. 25 und S. 26 Rn. 52; KG-act. 12, S. 3 Rn. 4 und S. 18 f. Rn. 40 und 44). Seine Lebenspartnerin habe weder früher Escort-Services erbracht noch erbringe sie heute solche Dienstleistungen (KG-act. 12, S. 3 Rn. 4, S. 6 Rn. 9 und S. 17 Rn. 34).
bb) H.________ führte bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 aus, sie sei seit 1. Januar 2022 nicht mehr erwerbstätig (ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 22), wies in der Steuererklärung 2024 vom 25. April 2025 kein Einkommen aus und hielt fest, der Gesuchsteller komme auch für ihren Unterhalt auf (KG-act. 6/8, S. 2). Gemäss den provisorischen Rechnungen der Gemeinde Freienbach vom 13. Juni 2024 und 1. Juni 2025 erzielte H.________ im Jahr 2024 denn auch kein Erwerbseinkommen und musste keine ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern, sondern lediglich die Feuerwehrersatzabgabe bezahlen (KG-act. 6/9 f.). Es ist somit glaubhaft dargelegt, dass H.________ zumindest seit der Geburt von I.________ im Oktober 2023 weder Einkommen erwirtschaftete noch Taggelder wegen Mutterschaftsurlaub bezog. Sodann sind weder der Absender noch der Empfänger noch das Datum der von der Gesuchsgegnerin eingereichten und aus dem Ausland stammenden SMS betreffend Escort-Service bekannt (KG-act. 10/1), weshalb daraus nicht glaubhaft geschlossen werden kann, H.________ habe vor der Geburt von I.________ im Escort-Service gearbeitet oder gehe vermutlich weiterhin dieser Tätigkeit nach. Entscheidend ist indessen, dass die Gesuchsgegnerin selber nicht behauptet, H.________ habe nach der Geburt von Sohn I.________ gearbeitet. Gemäss dem bundesgerichtlichen Schulstufenmodell ist sie grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der obligatorischen Schulpflicht von I.________ einer Erwerbstätigkeit (von grundsätzlich 50 %) nachzugehen (BGE 147 III 308 E. 5.2 und 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_793/2023, 5A_794/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.1). Bei der Ermittlung des Betreuungsunterhalts für Sohn I.________ kann H.________ daher kein Einkommen angerechnet werden, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller keine massgeblichen und regelmässigen Betreuungspflichten während des Tages übernehmen kann, weil er gemäss der Bestätigung seiner Arbeitgeberin von August 2023 auch die Kunden in der Regel vor Ort in der ganzen Schweiz zu besuchen hat (KG-act. 6/17) und somit nicht regelmässig im Homeoffice arbeitet. Davon abgesehen dient die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, nicht der Kinderbetreuung oder um diese sicherzustellen.
4. a) Im Beschluss vom 19. Juni 2024 (E. 3 S. 44-46) rechnete das Kantonsgericht der Gesuchsgegnerin ein (hypothetisches) Monatseinkommen von Fr. 2’240.00 (inkl. Mieteinnahmen aus St. Petersburg, Russland) an. Dieses setzte sich zusammen aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 1’850.00 bei einem Arbeitspensum von 50 % und einem tatsächlichen Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung in St. Petersburg von Fr. 390.00 (Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020 im Verfahren ZES 2019 329, E. 5.3.3 f. S. 21).
aa) Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin könne bei einem mutmasslichen Arbeitspensum von 60 % ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3’000.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) erwirtschaften. Hinzu kämen noch die monatlichen Einnahmen aus der Vermietung ihrer Wohnung in Russland von Fr. 390.00, sodass ihr ein Einkommen von insgesamt Fr. 3’390.00 anzurechnen sei (KG-act. 12, S. 7 f. Rn. 12 und S. 19 Rn. 42). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie habe ihre Stelle bei der K.________AG noch während der Probezeit gekündigt, weil sie während zwei Wochen am Stück ohne freies Wochenende habe arbeiten müssen und dies nicht mit ihrer Mutterrolle habe vereinbaren können (KG-act. 14, S. 5 f. Rn. 3.2 und 4.2-4.4).
aaa) Der Gesuchsteller verlangte bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_496/2024, dass der Gesuchsgegnerin ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 3’390.00 anzurechnen sei (vgl. ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 44/1, S. 16-18 Rn. 47-54). Das Bundesgericht äusserte sich nicht dazu (vgl. KG-act. 1), weshalb das Kantonsgericht grundsätzlich an seine Erwägungen gebunden ist, wobei der seither eingetretene, entscheidwesentliche Sachverhalt zu aktualisieren ist (vgl. E. 2 oben).
bbb) Die Gesuchsgegnerin arbeitete vom 16. Juni 2025 bis 31. Juli 2025 in einem Arbeitspensum von 60 % als Pflegehelferin für die K.________AG im Z.________ und erzielte dabei ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 3’436.60 (KG-act. 10, S. 9 Rn. 5.6c; KG-act. 14/1-14/3), was einem Betrag von Fr. 2’291.05 pro Monat entspricht. Vor dem 16. Juni 2025 und nach dem 31. Juli 2025 war die Gesuchsgegnerin nicht arbeitstätig. Deshalb ist ihr nach wie vor ein hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1’850.00 pro Monat anzurechnen, zumal sie bei einem Arbeitspensum von 50 %, welches Pensum ihr solange anzurechnen ist, bis die jüngste Tochter F.________ in die Sekundarstufe I übertreten wird, im Z.________ monatlich Fr. 1’909.20 und somit nur wenig mehr erwirtschaftet hätte.
bb) Der Gesuchsteller äusserte sich erstmals in der Eingabe vom 19. August 2025 zu einem allfälligen Einkommen der Gesuchsgegnerin mit Bezug auf die von ihr am 10. Juli 2023 gegründete Gesellschaft L.________GmbH, ohne aber darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dieses Vorbringen bereits im ersten Rechtsgang vorzutragen (vgl. KG-act. 12, S. 7 Rn. 11). Feststeht, dass ein allfälliges Einkommen der Gesuchsgegnerin betreffend die L.________GmbH im Entscheid vom 19. Juni 2024 keine Berücksichtigung fand. Weil der Gesuchsteller es unterliess, dieses Vorbringen rechtzeitig vorzutragen bzw. die Novenberechtigung zu begründen, kann er damit nun nicht mehr gehört werden. Und selbst wenn, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Die Gesuchsgegnerin führte im Zusammenhang mit der von ihr am 10. Juli 2023 gegründeten Gesellschaft L.________GmbH (KG-act. 12/2) aus, die entsprechende Geschäftsidee nicht umgesetzt zu haben, weshalb die Gesellschaft nur noch Kosten generiert habe (KG-act. 14, S. 5 Rn. 3.3). Gestützt auf den Kontoauszug der Gemeinde Freienbach vom 28. August 2025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 und 2024 (KG-act. 14/4) ist entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers (KG-act. 12, S. 7 Rn. 11) davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin mit der L.________GmbH nicht aktiv war und kein Einkommen erzielte, das ihr als Einkommen hätte angerechnet werden können.
cc) Weil die monatlichen Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung in Russland von Fr. 390.00 unbestritten blieben, ist der Gesuchsgegnerin bis zum Übertritt der jüngeren Tochter F.________ in die Sekundarstufe I (Ende Juli 2027; vgl. KG-act. 17, S. 2 und KG-act. 17/5) ein Einkommen von nach wie vor Fr. 2’240.00 pro Monat anzurechnen. Ab August 2027 ist der Gesuchsgegnerin ein Erwerbseinkommen zu einem Arbeitspensum von 80 % zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2 und 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_793/2023, 5A_794/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.1), weshalb alsdann sich ihr (hypothetisches) Einkommen auf Fr. 3’350.00 pro Monat (8/5 x Fr. 1’850.00 + Fr. 390.00) erhöhen wird. In Anbetracht dessen, dass gemäss dem unwidersprochen gebliebenem Vorbringen des Gesuchstellers noch im Jahr 2025 mit einem Scheidungsurteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe zu rechnen (vgl. KG-act. 12, S. 18 Rn. 37) und somit das Scheidungsverfahren bereits fortgeschritten ist, ist ab August 2027 keine neue Phase zu bilden.
b) E.________, F.________ und I.________ sind die dem Gesuchsteller ausbezahlten Kinderzulagen als Einkommen anzurechnen. Der Gesuchsteller macht ab 1. November 2023 höhere Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 268.00 (E.________) und Fr. 215.00 (F.________) sowie neu von Fr. 215.00 für Sohn I.________ geltend (KG-act. 6, S. 20 Rn. 35). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht dazu (KG-act. 10, S. 25 f. ad Ziffer 35 bis 36).
Im Beschluss vom 19. Juni 2024 ging das Kantonsgericht von folgenden monatlichen Kinderzulagen der gemeinsamen Kinder der Parteien aus: Je Fr. 300.00 (bis 31. Juli 2023) resp. Fr. 250.00 (E.________) bzw. Fr. 200.00 (F.________), jeweils ab 1. August 2023 (E. 4 S. 46 des Beschlusses). Es setzte die Kinderzulagen für die Phase 1 (6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023) auf durchschnittlich Fr. 293.20 (E.________) resp. Fr. 286.35 (F.________) fest (E. 5i/cc S. 63 des Beschlusses). Seit 1. Januar 2025 betragen die Kinderzulagen im Kanton Zürich Fr. 215.00 (bis zum 12. Geburtstag) bzw. Fr. 268.00 (ab dem 12. Geburtstag bis zum 16. Geburtstag; www.svazurich.ch/Aktuell/Neuerungen/Höhere Familienzulagen ab 2025). Dies ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, zumal im Zeitpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht vom 29. Juli 2024 die Erhöhung der Kinderzulagen nicht bekannt war und das Gericht gestützt auf die aktuellen Verhältnisse zu entscheiden hat (vgl. E. 2 oben). Da F.________ am ________ geboren wurde, sind deren Kinderzulagen ab 1. März 2026 auf Fr. 268.00 pro Monat festzusetzen. Wegen der Erhöhung der Kinderzulagen sowie wegen der Umstände, dass ab März 2024 der Grundbetrag für F.________ auf Fr. 600.00 pro Monat zu erhöhen ist (vgl. E. 5b unten), dass ab 1. November 2025 höhere Wohnkosten in den Bedarf des Gesuchstellers und dessen neue Familie aufzunehmen sind (vgl. E. 5c/dd unten), dass wegen des Besuchs von E.________ der M.________(Schule) ab August 2025 zusätzliche Kosten (Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, für Schulmaterial und für auswärtige Verpflegung) in deren Bedarf aufzunehmen sind (vgl. E. 5m unten) und dass in den Jahren 2023 bis 2026 unterschiedliche Steuern anfallen (vgl. E. 5o und 5p unten), sind neu insgesamt drei Unterhaltsphasen zu bilden: 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1), 1. November 2023 bis 28. Februar 2026 (Phase 2) und ab 1. März 2026 (Phase 3). Für die Phase 2 ergeben sich folgende durchschnittliche Kinderzulagen/Ausbildungszulagen pro Monat: für E.________ Fr. 259.00 (1/28 x [14 x Fr. 250.00] + 14 x Fr. 268.00]) sowie für F.________ und I.________ jeweils Fr. 207.50 (1/28 x [14 x Fr. 200.00] + 14 x Fr. 215.00]).
5. Das Kantonsgericht hielt im Beschluss vom 19. Juni 2024 (E. 5j S. 63 f.) zusammenfassend fest, für die Parteien, E.________, F.________ und I.________ ergäben sich folgende Bedarfszahlen pro Monat (in Schweizer Franken):
06.01.2022-31.10.2023 (Phase 1)
Gesuchst. Gesuchsg. E.________ F.________
Grundbetrag 850.00 1’350.00 600.00 400.00
Wohnen 2’000.00 1’872.00 936.00 936.00
KVG/VVG 394.00 277.00 116.00 116.00
Mob./Verpfl. 220.00 300.00
Versicherungen 25.00 50.00
Kommunikation 0.00 150.00 25.00
Eiskunstlauf 125.00
Steuern
975.00
418.60
391.55
324.85
Total 4’464.00 4’417.60 2’193.55 1’776.85
ab 01.11.2023 (Phase 2)
Gesuchst. Gesuchsg. E.________ F.________ I.________
Grundbetrag 850.00 1’350.00 600.00 400.00 400.00
Wohnen 1’500.00 1’800.00 900.00 900.00 500.00
KVG/VVG 404.00 574.00 121.00 100.00 128.00
Mob./Verpfl. 220.00 300.00
Versicherungen 25.00 50.00
Kommunikation 0.00 150.00 25.00
Eiskunstlauf 125.00
Steuern
261.70
233.15
210.35
166.50
20.30
Total 3’260.70 4’457.15 1’981.35 1’566.50 1’048.30
a) In der Phase 1 sind nur die Bedarfszahlen der Parteien, von E.________ und von F.________, nicht aber auch diejenigen von H.________ in die monatliche Unterhaltsberechnung aufzunehmen (Beschluss vom 19. Juni 2024 E. 5a/aa S. 47 f.; vgl. auch KG-act. 1, E. 4.5.3). Dagegen ist bei der Berechnung des Unterhalts ab 1. November 2023 im Rahmen der Ermittlung des Betreuungsunterhalts für Sohn I.________ zu prüfen, inwieweit H.________ ihren Bedarf aufgrund dessen Betreuung nicht selbst zu decken vermag. Sodann ist der Betreuungsunterhalt für I.________ nach der Lebenshaltungskostenmethode zu bemessen und dabei das familienrechtliche Existenzminimum von H.________ zu berücksichtigen (vgl. E. 2 oben).
b) Der Gesuchsteller macht im zweiten Rechtsgang höhere Grundbeträge für sich und H.________ geltend als vom Kantonsgericht im Beschluss vom 19. Juni 2024 berücksichtigt wurde (E. 5b S. 49 des Beschlusses; vgl. KG-act. 6, S. 12 Rn. 28b und S. 19 f. Rn. 30, 32 und 35). Darauf ist nicht einzugehen, weil er hinsichtlich seines Grundbetrags im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesgericht nichts vortrug, bezüglich des Grundbetrags von H.________ das Bundesgericht auf die Rüge des Gesuchstellers nicht eintrat (KG-act. 1, E. 4.5.2 S. 14) und sich seither die Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. E. 2 oben). Dagegen ist der Grundbetrag für F.________ ab ihrem 10. Geburtstag und somit ab März 2024 auf Fr. 600.00 pro Monat zu erhöhen (vgl. Ziff. I der vorliegend anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, nachfolgend: Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2). Ihr Grundbetrag für die Phase 2 ist daher auf Fr. 571.45 pro Monat (4 x Fr. 400.00 + 24 x Fr. 600.00) festzusetzen.
c) Der Gesuchsteller bringt mit Eingabe vom 14. Juli 2025 vor, in beiden Unterhaltsphasen betrügen seine monatlichen Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 3’427.00, was belegt und angemessen sei. Sie hätten in der aktuellen 3.5-Zimmerwohnung zu wenig Platz und würden eine 4.5-Zimmerwohnung benötigen, wofür eine Miete von mehr als Fr. 4’500.00 zu bezahlen wäre. Demgegenüber genösse die Gesuchsgegnerin mit den beiden Töchtern den Komfort eines eigenen Hauses, wofür ein höherer Betrag in deren Bedarf aufgenommen worden sei. Würden deshalb die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin ungekürzt übernommen, habe dies auch beim Gesuchsteller zu erfolgen (KG-act. 6, S. 12 f. Rn. 28b). Der Gesuchsteller nimmt Fr. 2’200.00 (Phase 1) und Fr. 1’727.00 (ab 1. November 2023) in seinen monatlichen Bedarf sowie je Fr. 863.00 in den Bedarf von I.________ und H.________ auf (KG-act. 6, S. 19 f. Rn. 32 und 35). In der Eingabe vom 19. August 2025 bringt der Gesuchsteller weiter neu vor, wegen der Platzprobleme in der aktuellen 3.5-Zimmerwohnung (65 m2) würden er und seine Familie per 1. November 2025 eine neue Wohnung in N.________ beziehen, wofür monatliche Mietkosten von Fr. 3’595.00 (inkl. Fr. 140.00 für einen Parkplatz) anfallen würden (KG-act. 12, S. 11 Rn. 16). Die Gesuchsgegnerin wendet mit Eingabe vom 11. August 2025 ein, der monatliche Mietzins der aktuellen Wohnung des Gesuchstellers und dessen Familie, die derzeit ausgeschrieben werde und nicht zu klein sei, betrage lediglich Fr. 2’830.00 und es sei nur ein Betrag von je Fr. 1’000.00 in den Bedarf des Gesuchstellers und dessen Lebenspartnerin sowie einen solchen von Fr. 830.00 in den Bedarf von I.________ aufzunehmen (KG-act. 10, S. 21 unten, S. 25 unten und S. 26 oben).
aa) Hinsichtlich der monatlichen Wohnkosten im Haushalt des Gesuchstellers ist von den Ausführungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 19. Juni 2024 auszugehen, wonach der Mietzins Fr. 2’830.00 betrage und sich per 1. November 2023 auf Fr. 2’960.00 erhöhe. Bis zur Geburt von I.________ bzw. bis am 31. Oktober 2023 bleibe es bei den von der Erstinstanz in den Bedarf des Gesuchstellers aufgenommenen monatlichen Wohnkosten von Fr. 2’000.00 (E. 5c/bb S. 50 f. des Beschlusses).
bb) Insoweit der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren bereits für die Phase 1 monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 3’427.00 behauptet, wovon Fr. 2’200.00 für sich (KG-act. 6, S. 12 Rn. 28b und S. 19 Rn. 32), ist darauf nicht einzugehen, weil er dies weder im ersten Rechtsgang noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorbrachte und seine neuen Behauptungen und Zahlungsbelege betreffend Nebenkosten die Zeit ab November 2023 beschlagen (vgl. KG-act. 6/11; E. 2 oben), wogegen die Phase 1 lediglich bis zum 31. Oktober 2023 andauert.
cc) Ab dem 1. November 2023 belief sich der vom Gesuchsteller zu leistende monatliche Nettomietzins auf Fr. 2’960.00 (inkl. Nebenkosten von Fr. 400.00; KG-act. 6/11, S. 2). Indessen bezahlte er für das Jahr 2024 gestützt auf seine neu eingereichten Unterlagen Nebenkosten von effektiv Fr. 6’071.30 (ohne die nicht zu berücksichtigenden Kehrichtgrundgebühren von Fr. 80.00; provisorische Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2024 = KG-act. 6/11, letzte Seite), was monatlich Fr. 505.95 entsprechen, sodass sich dessen Nettowohnkosten für das Jahr 2024 auf Fr. 3’065.95 beliefen. Eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 liegt nicht im Recht. Im Jahr 2021 betrugen die monatlichen Heiz- und Nebenkosten (exklusiv Kehrichtgebühren) Fr. 327.05 und im Jahr 2022 Fr. 462.70 (ZK2 2023 14 und 19). Der Gesuchsteller leistete der O.________AG monatliche Zahlungen von Fr. 3’110.00 (November 2023 bis April 2024), Fr. 3’152.00, Fr. 2’300.15 und Fr. 150.00 (Mai 2024) und Fr. 3’302.00 (ab Juni 2024; KG-act. 6/11). Die regelmässigen monatlichen Zahlungen sind höher als der Nettomietzins von Fr. 2’960.00 (inkl. Nebenkosten von Fr. 400.00). Der Gesuchsteller legt den Grund indes nicht dar. Ebenso wenig erklärt er, wofür die drei Zahlungen im Mai 2024 erfolgten. Dass die Zahlung von Fr. 2’300.15 die Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2023 betreffen soll und wofür die Nachzahlung vom 31. Mai 2024 von Fr. 150.00 erfolgte (KG-act. 6/11, S. 1), ergibt sich auch nicht aus den entsprechenden Kontotransaktionen (KG-act. 6/11). Weil die Heiz- und Nebenkosten Jahr für Jahr anstiegen, sind ab 1. November 2023 (bis 31. Oktober 2025, vgl. E. 5c/dd unten) solche in der Höhe von Fr. 505.95 zu berücksichtigen und somit Wohnkosten von insgesamt ca. Fr. 3’066.00 (Fr. 2’560.00 + Fr. 505.95) in den Bedarf des Gesuchstellers, I.________ und H.________ aufzunehmen. An diesen tatsächlichen Wohnkosten vermag das Vorbringen der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern, wonach gemäss dem von ihr eingereichten Inserat die Wohnung des Gesuchstellers für monatlich Fr. 2’830.00 brutto ausgeschrieben sei (KG-act. 10, S. 10 oben und S. 21 unten; KG-act. 10/10). Denn der Gesuchsteller belegt glaubhaft, dass seine Wohnung aktuell nicht ausgeschrieben ist (KG-act. 12, S. 11 f. Rn. 17 und S. 17 Rn. 35). So bestätigte P.________ von der Q.________AG mit E-Mail vom 19. August 2025, dass die Wohnung des Gesuchstellers nicht inseriert sei und es sich bei den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen um die Vermietungsdokumente aus dem Jahr 2019 handle, was am alten Q.________AG-Logo eines ehemaligen Q.________AG-Mitarbeiters und am alten Mietzins erkennbar sei (KG-act. 12/3).
Bei der Aufteilung der monatlichen Wohnkosten ab 1. November 2023 (bis 31. Oktober 2025, vgl. E. 5c/dd unten) von ca. Fr. 3’066.00 ist zu beachten, dass nicht auszuschliessen ist, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien, E.________ und F.________, mittelfristig den Gesuchsteller (wieder) besuchen und auch dort übernachten werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2024 E. 5c/bb S. 51), was im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren soweit bekannt unangefochten blieb (vgl. KG-act. 1). Daher sind die monatlichen Wohnkosten von Fr. 3’066.00 ermessensweise wie folgt aufzuteilen (vgl. Aeschlimann/Bäh-ler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, 251 ff., 260 m.w.H.): Gesuchsteller Fr. 1’533.00, H.________ Fr. 1’022.00 und I.________ Fr. 511.00.
dd) Gemäss dem neu im Recht liegenden Mietvertrag vom 27./29. Juli 2025 werden der Gesuchsteller, dessen Lebenspartnerin und Sohn I.________ per 1. November 2025 eine 5.5-Zimmerwohnung in N.________ beziehen. Der Mietzins inkl. Nebenkosten beläuft sich auf Fr. 3’455.00 pro Monat zuzüglich Fr. 140.00 für die Miete eines Tiefgaragenparkplatzes (KG-act. 12/2). Folglich sind bzw. rechtfertigt sich in Nachachtung möglicher Besuche und Übernachtungen der zwei Töchter der Parteien (vgl. E. 5c/cc oben) diese Wohnkosten von insgesamt Fr. 3’595.00 in den Familienbedarf des Gesuchstellers aufzunehmen und wie folgt aufzuteilen: Gesuchsteller Fr. 1’798.00, H.________ Fr. 1’198.00 und I.________ Fr. 599.00.
ee) Gestützt auf die erfolgten Erwägungen ergeben sich folgende monatliche Wohnkostenanteile: für die Phase 1 Fr. 2’000.00 für den Gesuchsteller, für die Phase 2 (1. November 2023 bis 28. Februar 2026) für den Gesuchsteller Fr. 1’570.85 (1/28 x [24 x Fr. 1’533.00] + [4 x Fr. 1’798.00]), für H.________ Fr. 1’047.15 (1/28 x [24 x Fr. 1’022.00] + [4 x Fr. 1’198.00]) und für I.________ Fr. 523.55 (1/28 x [24 x Fr. 511.00] + [4 x Fr. 599.00]) sowie für die Phase 3 (ab 1. März 2026) für den Gesuchsteller Fr. 1’798.00, für H.________ Fr. 1’198.00 und für I.________ Fr. 599.00.
d) Der Gesuchsteller führte in der Eingabe vom 14. Juli 2025 aus, unter dem Vorbehalt, dass seine Wohnkosten nicht gekürzt würden, nehme er auch die effektiven Wohnkosten der Gesuchsgegnerin in die Unterhaltsberechnung auf (KG-act. 6, S. 13 Rn. 28b). Indessen nahm er bei der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab 1. November 2023 lediglich Wohnkosten von Fr. 1’600.00 in den Bedarf der Gesuchsgegnerin sowie von je Fr. 800.00 in den Bedarf der beiden Töchter auf (vgl. KG-act. 6, S. 20 Rn. 35). Gleiches tat er in der Eingabe vom 19. August 2025 (KG-act. 12, S. 18 Rn. 41). Eine Begründung hierfür fehlt. Auf das nicht weiter substanziierte Vorbringen des Gesuchstellers ist nicht einzugehen, nachdem er selbst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A_496/2024 noch von denselben Wohnkostenanteilen ausging (vgl. ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 44/1, S. 22 f. Rn. 66 und 69) wie im Beschluss vom 19. Juni 2024 festgestellt (vgl. E. 5 Ingress oben) und keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seither die Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl. E. 2 oben).
e) Die Krankenkassenprämien des Gesuchstellers für die Phase 1 von Fr. 394.00 pro Monat sind unbestritten (Beschluss vom 19. Juni 2024 E. 5e/aa S. 52 unten und S. 53 oben sowie E. 5j/aa S. 63; KG-act. 6, S. 19 Rn. 32).
aa) Das Kantonsgericht berücksichtigte im Beschluss vom 19. Juni 2024 ab dem 1. November 2023 Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 404.00 im Bedarf des Gesuchstellers und Fr. 128.00 im Bedarf von I.________ (E. 5j/bb S. 64 des Beschlusses). Der Gesuchsteller stellt im vorliegenden Verfahren auf diese Krankenkassenprämien ab und behauptet neu solche in folgender Höhe: für sich Fr. 451.75 (2025), für seine Lebenspartnerin Fr. 403.00 (2024) und Fr. 452.35 (2025) sowie für seinen Sohn I.________ Fr. 147.35 (2025; KG-act. 6, S. 13 Rn. 28c), nimmt aber bereits ab dem 1. November 2023 die Krankenkassenprämien gemäss 2025 in den Bedarf auf (vgl. KG-act. 6, S. 20 Rn. 35). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Angaben des Gesuchstellers und behauptet solche von monatlich Fr. 395.85 für den Gesuchsteller, Fr. 116.55 für I.________ und Fr. 396.45 für H.________ (KG-act. 10, S. 22 oben).
bb) Der Gesuchsteller machte im ersten Rechtsgang folgende monatliche Krankenkassenprämien geltend: für sich Fr. 404.00 (2023) und Fr. 424.05 (2024), für Sohn I.________ Fr. 128.00 (2023) und Fr. 126.00 (aktuell) sowie für seine Lebenspartnerin Fr. 403.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 4 f. Rn. 9; KG-act. 24, S. 2). Aus den damals eingereichten Versicherungspolicen der R.________(Versicherung I) ergeben sich für den Gesuchsteller und für Sohn I.________ für das Jahr 2024 Beträge von Fr. 424.05 und Fr. 132.95 (ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 24/9). Die gleichen Beträge für den Gesuchsteller und Sohn I.________ können den mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eingereichten Akten (KG-act. 6/12) entnommen werden, weshalb für das Jahr 2024 auf die Beträge von Fr. 424.05 und Fr. 132.95 abzustellen ist.
Weil nun der Bedarf von H.________ zu berücksichtigen ist, sind auf die vom Gesuchsteller neu eingereichten Unterlagen betreffend die Krankenkassenprämien seiner Lebenspartnerin abzustellen. Aus der Prämien- und Kostenübersicht 2023 der R.________(Versicherung I) vom Januar 2024 ergibt sich, dass sich die Krankenkassenprämien für H.________ auf insgesamt Fr. 4’879.20 beliefen (KG-act. 6/14). Darin ist aber auch die Rückvergütung für Umweltangaben von Fr. 5.20 enthalten, da gemäss Prämien- und Kostenübersicht 2023 des Gesuchstellers seine Prämien Fr. 4’910.40 (KG-act. 6/14) und somit Fr. 409.20 pro Monat betrugen, wogegen seine Prämien sich für das betreffende Jahr effektiv auf Fr. 404.00 beliefen (vgl. E. 5e/aa oben). Folglich sind die Krankenkassenprämien von H.________ für das Jahr 2023 auf monatlich Fr. 401.40 festzusetzen. Für sie liegt für das Jahr 2024 keine Krankenversicherungspolice im Recht. Indessen ergibt sich aus der Prämien- und Kostenübersicht 2024 der R.________(Versicherung I) vom Januar 2025, dass die Prämien total Fr. 5’139.60 betrugen (KG-act. 6/15) inkl. die Rückvergütung für Umweltangaben (vgl. KG-act. 6/12, Grundversicherung Gesuchsteller; KG-act. 6/15, Prämien- und Kostenübersicht Gesuchsteller), die sich im Jahr 2024 auf monatlich Fr. 5.35 beliefen (vgl. KG-act. 6/12). Folglich sind die Krankenkassenprämien von H.________ für das Jahr 2024 auf Fr. 422.95 pro Monat festzusetzen.
cc) Die Krankenkassenprämien für das Jahr 2025 sind aufgrund der neu eingereichten Versicherungspolicen ausgewiesen: Fr. 451.75 für den Gesuchsteller), Fr. 452.35 für H.________ und Fr. 147.35 für Sohn I.________ (KG-act. 6/13).
dd) Nach dem Gesagten sind unter dem Titel Krankenkassenprämien folgende Beträge in den monatlichen Bedarf aufzunehmen:
- für den Gesuchsteller Fr. 394.00 (Phase 1 [6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023]), Fr. 436.45 (Phase 2 [1. November 2023 bis 28. Februar 2026]; 1/28 x [2 x Fr. 404.00] + [12 x Fr. 424.05] + [14 x Fr. 451.75) und Fr. 451.75 (Phase 3 [ab 1. März 2026]);
- für H.________ Fr. 436.10 (Phase 2; 1/28 x [2 x Fr. 401.40] + [12 x Fr. 422.95] + [14 x Fr. 452.35];) und Fr. 452.35 (Phase 3);
- für I.________ Fr. 139.65 (Phase 2; 1/28 x [2 x Fr. 126.00] + [12 x Fr. 132.95] + [14 x Fr. 147.35]) und Fr. 147.35 (Phase 3).
f) Der Gesuchsteller behauptet im zweiten Rechtsgang neu ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 143.00 für sich, Fr. 11.00 für I.________ und Fr. 85.00 für seine Lebenspartnerin und nimmt diese ab 1. November 2023 im Betrag von je Fr. 100.00 in seinen Bedarf und denjenigen seiner Lebenspartnerin sowie in der Höhe von Fr. 20.00 in den Bedarf seines Sohnes I.________ auf (KG-act. 6, S. 13 Rn. 28c und S. 20 Rn. 35). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Kosten (KG-act. 10, S. 22 ad c und S. 25 f. ad Ziffer 35 bis 36 ).
Grundsätzlich wären die ungedeckten Gesundheitskosten des Gesuchstellers und seines Sohnes I.________ nur insoweit zu berücksichtigen, als Ersterer diese bereits im ersten Rechtsgang nicht hatte geltend machen können. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben sind aber auch deren ungedeckte Gesundheitskosten für das Jahr 2023 einzubeziehen, zumal nur so ein verlässlicher Durchschnittswert errechnet werden kann. Die nicht versicherten Behandlungskosten der Krankenkasse beliefen sich in den Jahren 2023 und 2024 im monatlichen Durchschnitt auf Fr. 85.65 (Fr. 699.00 + Fr. 1’356.00, davon 1/24) für den Gesuchsteller, Fr. 3.85 (Fr. 28.85 + Fr. 63.30, davon 1/24) für I.________ und Fr. 62.60 (Fr. 903.00 + Fr. 599.00) für H.________ (vgl. KG-act. 6/14 und 6/15). Im Februar 2024 fielen dem Gesuchsteller für den Brillenkauf insgesamt Fr. 957.00 an und im April 2025 bezahlte H.________ für die gekaufte Brille insgesamt Fr. 948.00 (KG-act. 6/15). Zu beachten ist dabei, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass nicht jedes Jahr neue Brillen benötigt werden. Gegenteiliges wäre vom Anspruchsteller glaubhaft geltend zu machen, was er nicht tut. Unter diesen Umständen ist ab 1. November 2023 je Fr. 100.00 in den Bedarf des Gesuchstellers und in denjenigen seiner Lebenspartnerin aufzunehmen. Dagegen sind ab 1. November 2023 lediglich Fr. 3.85 im Bedarf von I.________ zu veranschlagen.
g) Die Gesuchsgegnerin bestreitet die vom Gesuchsteller für sich und seine Lebenspartnerin pauschal geltend gemachten Kosten für Versicherungen von je Fr. 25.00 (KG-act. 6, S. 20 Rn. 35; KG-act. 10, S. 25 ad Ziffer 35 bis 36).
Das Kantonsgericht nahm bereits im Beschluss vom 19. Juni 2024 (vgl. E. 5f S. 54 f.) unter dem Titel "Versicherungen" einen Pauschalbetrag von Fr. 25.00 in den monatlichen Bedarf des Gesuchstellers auf und das, obwohl die Gesuchsgegnerin selbst die Aufnahme solcher Pauschalkosten in den Bedarf von H.________ nicht bestritt. Die Versicherungskosten sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge neu ab der Phase 2 ebenfalls in den Bedarf von H.________ aufzunehmen (vgl. E. 2 oben), und zwar in der Höhe von Fr. 25.00 pro Monat, zumal die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 50.00 pro Monat berücksichtigte (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21 und S. 23).
h) Im Beschluss vom 19. Juni 2024 wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten monatlichen Kommunikationskosten von je Fr. 75.00 nicht in seinen Bedarf und denjenigen seiner Lebenspartnerin aufgenommen mit der Begründung, die G.________GmbH sei weder liquidiert noch im Liquidationsstadium und weise für das Geschäftsjahr 2022 einen Betriebsaufwand von insgesamt rund Fr. 44’200.00 aus, unter anderem einen Verwaltungsaufwand von Fr. 23’076.90. Es sei somit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass der Gesuchsteller die Kosten für die Kommunikation über die eigene Gesellschaft abrechne (E. 5f S. 55 des Beschlusses).
aa) Der Gesuchsteller bringt neu vor, die Kommunikationskosten würden nicht von der G.________GmbH übernommen, weil Letztere seit dem 1. Januar 2024 keinen Aufwand mehr ausweise. Daher sei ab 1. November 2023 der gerichtsübliche Betrag von Fr. 150.00 (Billag, Telefon, Natel und Internet) in seinen Bedarf und im Betrag von Fr. 75.00 in den Bedarf seiner Lebenspartnerin aufzunehmen (KG-act. 6, S. 13 f. Rn. 28d und S. 20 Rn. 35). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und wendet ein, die Kommunikationskosten würden weiterhin von der G.________GmbH übernommen. Die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen würden keine Zahlungen des Gesuchstellers ausweisen (KG-act. 10, S. 22 ad d).
bb) Die G.________GmbH ist bislang nach wie vor weder liquidiert noch befindet sie sich im Liquidationsstadium, da der Gesuchsteller die Darlehensschulden der Gesellschafter (er und die Gesuchsgegnerin) gegenüber der Unternehmung zurückbezahlt (KG-act. 6/7, S. 1). Indessen wurden gemäss den neu eingereichten Unterlagen in den Jahren 2023 und 2024 keine Aufwendungen betreffend Telefon/Internet, sondern im Jahr 2024 im Wesentlichen nur noch Aufwendungen hinsichtlich "Buchführung, Recht- & Steuerberatung" und "Liquidationskosten" (2024) verbucht (KG-act. 6/7, S. 3). Der Gesuchsteller macht glaubhaft, dass er für die zehnmonatige Periode von Juli 2024 bis April 2025 Kosten für Internet und Mobiltelefon im Gesamtbetrag von rund Fr. 1’897.50 bezahlte, also Fr. 189.75 pro Monat (KG-act. 6/16). Es sind monatlich jeweils zwei Beträge für Mobiltelefon aufgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass im Gesamtbetrag auch die Kosten für das Mobiltelefon von H.________ enthalten sind. Daher sind – wie bei der Gesuchsgegnerin – monatlich Fr. 150.00 im Bedarf des Gesuchstellers und Fr. 39.75 im Bedarf von H.________ zu berücksichtigen. Dies bereits ab 1. November 2023, obwohl nur von Juli 2024 bis April 2025 entsprechende Belege im Recht liegen, zumal es auf der Hand liegen dürfte, dass auch vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2024 Kosten für die Kommunikation anfielen und der Gesuchsteller diese nicht (mehr) über die G.________GmbH abrechnen konnte (vgl. KG-act. 6/7, S. 3), sondern aus privaten Mittel finanzieren musste.
i) Sodann wurde im Beschluss vom 19. Juni 2024 ausgeführt, die S.________AG habe mit E-Mail vom 23. August 2023 bestätigt, dass der Gesuchsteller aus beruflichen resp. zeitsparenden Gründen auf ein Auto angewiesen sei, weil er die Kunden in der Regel vor Ort in der ganzen Schweiz besuche, die oft nicht in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Bahnhofs seien. Er habe am 4. September 2023 die Prämienrechnung der T.________(Versicherung II) vom 16. Juni 2023 eingereicht, gemäss welcher die Motorfahrzeugversicherung für den Maserati für die Zeit vom 12. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1’497.95 betragen und worauf er handschriftlich vermerkt habe, dass die Rechnung am 14. Juli 2023 bezahlt worden sei. Trotzdem seien die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für Mobilität von Fr. 600.00 pro Monat nicht in dessen Bedarf aufzunehmen, da nicht auszuschliessen sei, dass er die Fahrzeugkosten über seine eigene Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2022 unter anderem einen Betriebsaufwand von insgesamt rund Fr. 44’200.00 ausweise und der auch einen Fahrzeugaufwand von Fr. 5’601.90 umfasse, abrechne, zumal er sich zu diesem Einwand der Gesuchsgegnerin nicht habe vernehmen lassen (E. 5g/aa S. 55 f. des Beschlusses).
aa) Der Gesuchsteller bringt vor, er arbeite jeden Tag vor Ort bei Kunden seiner Arbeitgeberin in der ganzen Schweiz, die nicht in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Bahnhofs oder der entsprechenden Busstation situiert seien. Er benötige deshalb sein Fahrzeug für seine Arbeitstätigkeit bzw. dieses stelle für ihn ein Kompetenzgut dar (KG-act. 6, S. 14 Rn. 28e). Weder im Arbeitsvertrag noch in den Lohnabrechnungen 2023 und 2024 sei die Bezahlung von Spesen vermerkt, weil er seine Fahrten zu den Kunden und seine Mittagessen eben selber bezahlen müsse (KG-act. 12, S. 19 Rn. 44; vgl. auch KG-act. 15). Der Gesuchsteller schätzt seine beruflichen Fahrtkosten auf monatlich Fr. 1’452.00 (100 km x 22 Arbeitstage x Fr. 0.60) und berücksichtigt ab 1. November 2023 solche im Betrag von Fr. 600.00 in seinem Bedarf, weil er gemäss den Jahresrechnungen 2023 und 2024 der G.________GmbH weder diese Kosten noch andere über das Geschäft abrechnen könne, da seine Unternehmung nicht mehr operativ tätig sei und aktenkundig keinen Umsatz mehr erziele und er deren Rechnungen privat bezahle (KG-act. 6, S. 14 f. Rn. 28e und S. 19 f. Rn. 32 und 35; vgl. auch KG-act. 12, S. 11 Rn. 16). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Fahrtkosten. Der Gesuchsteller arbeite weiterhin von Zuhause aus und lege dem Gericht keine konkreten Fahrspesen vor. Müsse er zu Kunden reisen, könne er die entsprechenden Spesen bei seiner Arbeitgeberin in Rechnung stellen (KG-act. 10, S. 22 ad e; KG-act. 10, S. 29 ad Ziff. 52).
bb) U.________ von der S.________AG bestätigte mit E-Mail vom 23. August 2023, dass der Gesuchsteller die Kunden, die oft nicht in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Bahnhofs seien, in der Regel vor Ort in der ganzen Schweiz besuche und hierfür sein Fahrzeug nutze. Er sei aus beruflichen Gründen bzw. aus Zeitersparnis auf ein Auto angewiesen (KG-act. 6/17). Da-raus ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller nicht regelmässig im Homeoffice arbeitet bzw. arbeiten kann (vgl. auch E. 3i/bb oben). Gleichwohl werden in den Lohnausweisen 2023 (01.08.2023-31.12.2023) und 2024 keine Spesenvergütungen aufgeführt. Zwar wird darin vermerkt, dass das Spesenreglement durch den Kanton Zürich genehmigt worden sei (KG-act. 6/3 und 6/6). Indessen führte V.________ von der S.________AG mit E-Mail vom 2. September 2025 aus, sie hätten ein Spesenreglement, doch seien im Arbeitsvertrag des Gesuchstellers in Ziffer 10 Spesen ausgeschlossen worden (KG-act. 15/1), was zutreffend ist (vgl. KG-act. 15/2). Der Gesuchsteller machte in den Steuererklärungen 2023 und 2024 zwar keine effektiven Berufsauslagen, dafür aber Pauschalspesen von Fr. 6’900.00 geltend (KG-act. 6/5, S. 8; KG-act. 6/6, S. 9). Dass der Gesuchsteller die Fahrtkosten nicht mehr über die G.________GmbH verbucht, lässt sich schliesslich aus der neu eingereichten Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2024 entnehmen (vgl. KG-act. 6/7 und 12/4). Somit sind die dem Gesuchsteller anfallenden Fahrtkosten für die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit in dessen Bedarf aufzunehmen.
cc) Der Gesuchsteller kann mindestens 20 Ferientage pro Jahr beziehen (KG-act. 15/2). An diesen Tagen sowie an ca. zehn Feiertagen pro Jahr (vgl. Nationale und allgemeine Feiertage) arbeitet er nicht. Bei durchschnittlich ca. 22 Arbeitstagen pro Monat entsprechen die 30 freien Tage umgerechnet 1.36 Monate (1 : 22 x 30). Daher würden die vom Gesuchsteller geltend gemachten monatlichen Fahrtkosten von Fr. 600.00 ca. 40 km pro Arbeitstag entsprechen (Fr. 600.00 x 10.64/12 Mt. : 22 Tage : Fr. 0.60). Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin besucht der Gesuchsteller in der Regel Kunden vor Ort in der ganzen Schweiz (KG-act. 6/17 und 12/4). Nicht hervor geht daraus, an wie vielen Tagen der Gesuchsteller Kunden besucht. Dessen Vorbringen, wonach er jeden Tag vor Ort bei Kunden arbeite, bleibt somit unbelegt. Ebenso wenig spricht sich die Bestätigung der Arbeitgeberin darüber aus, wo in der Schweiz sich die Kunden befinden. Auch der Gesuchsteller substanziiert solches nicht. Er behauptet lediglich, manchmal am gleichen Tag Kunden an unterschiedlichen Orten zu besuchen und die letzten Kunden seien in Bern-Münsingen, Oberägeri, Stein am Rhein und Winterthur gewesen (KG-act. 6, S. 14 Rn. e). Daher sind ab 1. November 2023 für Mobilität ermessensweise Fr. 500.00 pro Monat, was täglich rund 34 km entspräche, und zusammen mit der auswärtigen Verpflegung von Fr. 220.00 (vgl. E. 5j unten) total Fr. 720.00 in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen.
j) Die im Beschluss vom 19. Juni 2024 berücksichtigten Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 im monatlichen Bedarf des Gesuchstellers (E. 5g/bb S. 56 des Beschlusses) sind im vorliegenden Verfahren unbestritten (KG-act. 6, S. 14 Rn. 28e und S. 20 Rn. 35; KG-act. 10, S. 22).
k) Die Gesuchsgegnerin macht im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit im Z.________ geltend, es seien monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 130.00 und ein Generalabonnement der SBB von Fr. 355.00 in ihren Bedarf aufzunehmen (KG-act. 10, S. 22 ad e). Der Gesuchsteller bestreitet diese Kosten. Weil die Altersheime über Kantinen, namentlich diejenige in Zürich, verfügen würden, die für ihre Mitarbeiter vergünstigtes Essen anböten, seien keine Auslagen für Auswärtsessen in den Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Um zum mutmasslichen Arbeitsort in Zürich zu gelangen, benötige die Gesuchsgegnerin lediglich ein Monatsabonnement zum Preis von Fr. 87.00 (KG-act. 12, S. 8-10 Rn. 13 und S. 17 Rn. 36). Trotzdem berücksichtigt der Gesuchsteller für alle Phasen unter dem Titel "Mobilität/Verpflegung" jeweils Fr. 300.00 im Bedarf der Gesuchsgegnerin (KG-act. 6, S. 19 f. Rn. 32 und 35). Letzterer Betrag, der unbestritten blieb, fand denn auch Eingang im Beschluss vom 19. Juni 2024 unter der monatlichen Bedarfsposition der Gesuchsgegnerin für "Mobilität/Verpflegung" (E. 5j S. 64 des Beschlusses).
Die Gesuchsgegnerin war lediglich vom 16. Juni 2025 bis 31. Juli 2025 in einem Pensum von 60 % als Pflegehelferin für die K.________AG im Z.________ arbeitstätig (vgl. E. 4a/aa/bbb oben). Die Distanz von ihrem Wohnort an der W.________strasse xx zu ihrem Arbeitsort an der X.________strasse yy betrug ca. 2.5 km, für dessen Zurücklegung sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 20 Minuten benötigt hätte. Ein Jahresabonnement für diese Strecke, Tarifzonen zz und aa der ZVV, kostet Fr. 586.00 (KG-act. 14/7) und somit Fr. 48.85 pro Monat. Damit besteht kein begründeter Anlass, die im Beschluss vom 19. Juni 2024 im monatlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Kosten für "Mobilität/Verpflegung" von Fr. 300.00 (vgl. E. 5g/cc S. 57 und E. 5j S. 63 f. des Beschlusses) zu erhöhen.
l) aa) Die Gesuchsgegnerin will monatliche Kosten für den Mittagstisch (Montag, Dienstag und Donnerstag) von Fr. 189.00 sowie für die Musikschule von Fr. 87.00 im Bedarf von F.________ berücksichtigt haben (KG-act. 10, S. 9 Rn. 5.6d). Der Gesuchsteller bestreitet, dass F.________ an drei Tagen pro Woche den Mittagstisch besuche und die Kosten für den Mittagstisch regelmässig anfallen würden (KG-act. 12, S. 10 Rn. 14).
Der Gesuchsgegnerin wird seit Beginn der Phase 1 neben dem effektiven Monatseinkommen aus der Vermietung einer Wohnung in St. Petersburg von Fr. 390.00 auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 1’850.00 angerechnet (vgl. E. 4a oben). Deswegen berücksichtigte das Kantonsgericht bereits im Beschluss vom 19. Juni 2024 unter dem Titel "Mobilität und Verpflegung" (hypothetisch) Fr. 300.00 pro Monat im Bedarf der Gesuchsgegnerin (vgl. E. 5k oben). Die Gesuchsgegnerin macht indessen erstmals im vorliegenden Verfahren (tatsächliche) Drittbetreuungskosten geltend, ohne aber darzulegen, weshalb sie diese Position nicht schon im ersten Rechtsgang geltend machte resp. geltend machen konnte. Standen die Drittbetreuungskosten von F.________ bislang nicht zur Beurteilung, weil die Gesuchsgegnerin es unterliess, diese bis heute geltend zu machen bzw. ein allfälliges ausser Acht lassen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu thematisieren, haben diese im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2 oben).
bb) Die Kosten für die Musikschule von F.________ betreffen Freizeitaktivitäten, die nicht in deren erweiterten Bedarf aufzunehmen, sondern aus dem Überschuss zu finanzieren sind (vgl. BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2.6), zumal der Gesuchsteller diese der Gesuchsgegnerin nicht zugesteht (KG-act. 12, S. 10 Rn. 14).
m) Die Tochter E.________ besucht seit August 2025 die vierjährige Ausbildung zur Kauffrau EFZ an der M.________(Schule). Der Kanton Schwyz übernimmt gemäss seinem Schreiben vom 12. Juni 2025 die Kosten für das Schulgeld von Fr. 8’500.00 (Schuljahre 2025/2026 und 2026/2027) bzw. Fr. 3’500.00 (Schuljahre 2027/2028 und 2028/2029) pro Semester. Die Kosten für Schulbücher, Exkursionen usw. muss E.________ selber bezahlen (KG-act. 10/8). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass monatliche Kosten für das Mittagessen von Fr. 210.00, Schulbücher/Computer/Schulmaterial von Fr. 140.00 sowie die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nach Zürich von Fr. 170.00 in den Bedarf von E.________ aufzunehmen seien (KG-act. 10, S. 9 Rn. 5.6e). Der Gesuchsteller wendet ein, weil das Mittagessen in Schulkantinen vergünstigt sei, würden E.________ keine zusätzlichen Kosten anfallen, die nicht bereits im Grundbetrag enthalten seien. Er anerkennt lediglich die Kosten für ein Junioren-Monatsabonnement von Y.________ nach Zürich, die sich auf Fr. 63.00 belaufen würden (KG-act. 12, S. 10 Rn. 15). Die Gesuchsgegnerin äussert sich zur Mittagsverpflegung von E.________ lediglich insoweit, als entsprechende Verpflegungskosten anfallen würden, weil die Schule von E.________ auswärts stattfinde (KG-act. 14, S. 6 f. Rn. 4.5-4.8).
aa) Gemäss Ziffer II.b der Richtlinien können Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Mahlzeit in den Bedarf aufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass solche anfallen. Weil E.________ in Zürich die Schule besucht, muss sie sich über Mittag auswärts verpflegen, weshalb die diesbezüglichen Kosten nicht im Grundbetrag enthalten sind. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass sich E.________ vergünstigt in einer Schulkantine verpflegen kann (vgl. KG-act. 12, S. 10 Rn. 15 und KG-act. 14, S. 6 Rn. 4.6), ohne sich aber zur Höhe der effektiv anfallenden Verpflegungskosten zu äussern, was jedoch hätte erwartet werden dürfen. Folglich ist nicht der gesamte Betrag pro Mahlzeit von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 zu berücksichtigen, sondern dieser ist ermessensweise auf Fr. 5.00 für jedes Mittagessen als Mehrauslagen festzulegen. Unter Berücksichtigung von Schulferien und Feiertagen ist von jährlich 40 Verpflegungswochen auszugehen, sodass ab August 2025 für auswärtige Verpflegung Fr. 83.35 pro Monat in den Bedarf von E.________ aufzunehmen sind (5 x 40 : 12 x Fr. 5.00). Für die Phase 2 (1. November 2023 bis 28. Februar 2026) sind daher Fr. 20.85 ([21 x Fr. 0.00] + [7 x Fr. 83.35], davon 1/28) in den Bedarf von E.________ aufzunehmen.
bb) Der Kanton Schwyz übernimmt die Lernendenpauschale für E.________ von Fr. 700.00 pro Semester nicht, welche die Kosten wie Lehrmittel, Diplome, Kopien, Prüfungsvorbereitungen, Lernplattformen etc. beinhaltet (KG-act. 10/8 und KG-act. 14/6). E.________ benötigt in der Schule einen Laptop (KG-act. 14/5), wobei dessen Anschaffung für die vierjährige Ausbildung lediglich einmal anfallen dürfte. Daher sind ab August 2025 unter dem Titel M.________ (Schule) rund Fr. 130.00 pro Monat in den Bedarf von E.________ aufzunehmen. Für die Phase 2 ist ein Betrag von Fr. 32.50 ([21 x Fr. 0.00] + [7 x Fr. 130.00], davon 1/28) im Bedarf von E.________ zu berücksichtigen.
cc) E.________ wohnt nach wie vor bei ihrer Mutter in Y.________ und benötigt ab August 2025 für den Besuch der M.________ (Schule) gemäss Zonenplan des ZVV insgesamt sieben Tarifzonen, weil die Tarifzone 110 (Stadt Zürich) doppelt gezählt wird. Der Preis für ein Jahresabonnement ab sechs Zonen beträgt Fr. 1’663.00 (KG-act. 14/7). Somit sind unter dem Titel Mobilität ab August 2025 Fr. 138.60 pro Monat im Bedarf von E.________ zu berücksichtigen. Für die Phase 2 ergibt sich ein Betrag von Fr. 34.65 ([21 x Fr. 0.00] + [7 x Fr. 138.60], davon 1/28.
n) Das Kantonsgericht nahm mit Beschluss vom 19. Juni 2024 für den Eiskunstlauf die vom Gesuchsteller zugestandenen Fr. 125.00 pro Monat in den Bedarf von E.________ auf (E. 5h S. 57 f. und E. 5j S. 63 f. des Beschlusses). Der Gesuchsteller veranschlagt vorliegend ab 1. November 2023 keine Kosten mehr für den Eiskunstlauf im Bedarf von E.________, ohne dies zu begründen (KG-act. 6, S. 10-18 Rn. 28 f. und S. 20 f. Rn. 35). I.________ wurde am ________ geboren, worüber der Gesuchsteller das Kantonsgericht informierte (ZK2 2023 14: KG-act. 20). In der Folge liess insbesondere er dem Kantonsgericht verschiedene Eingaben (und Unterlagen) zukommen, letztmals am 26. Februar 2024 (ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 24, 26, 29 und 36). Der Gesuchsteller monierte damals zu keiner Zeit den Posten "Eiskunstlauf" im Bedarf von E.________. Der Beschluss im ersten Rechtsgang erging am 19. Juni 2024. Auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 29. Juli 2024 führte er diese Kostenstelle im Bedarf von E.________ ausdrücklich auf (ZK2 2023 14 und 19: KG-act. 44/1, S. 22 f. Rn. 66 und 69). War dieser Posten folglich nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seither die Verhältnisse (wesentlich) geändert haben, die es zu beachten gälte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. E. 2 oben).
o) Weiter wurden mit Beschluss vom 19. Juni 2024 die aus dem Erwerbseinkommen des Gesuchstellers resultierenden Steuern in dessen Bedarf (E. 5i/aa S. 58-60 des Beschlusses) berücksichtigt. Dagegen fanden die vom Gesuchsteller zufolge des Abbaus der Kontokorrentschuld zusätzlich geltend gemachten Steuern im Bedarf keine Beachtung, weil er die Tilgung der entsprechenden Nachsteuern nicht glaubhaft belegt hatte (E. 5i/bb S. 60 f. des Beschlusses).
aa) Der Gesuchsteller hält daran fest, dass er Steuern aus dem Abbau der Kontokorrentschuld, die einst Fr. 1’500’000.00 betrugen, zu bezahlen habe, indem die G.________GmbH jährliche Dividenden zugunsten der beiden Gesellschafter (Gesuchsteller 19/20 und Gesuchsgegnerin 1/20) beschliesse, die aber nicht ausbezahlt, sondern durch Verrechnung der Kontokorrentforderung getilgt würden. Daher müsse er heute neben seinem effektiven Erwerbseinkommen zusätzlich eine Dividende in seiner Steuererklärung deklarieren, obwohl er kein Geld ausbezahlt erhalte. Aus den neu eingereichten Steuererklärungen und Steuerrechnungen ergäben sich monatliche Steuern von Fr. 2’184.00 (2023) resp. Fr. 3’270.00 (2024). Es seien für alle Phasen Steuern im Betrag von Fr. 2’491.00 in seinen monatlichen Bedarf aufzunehmen (KG-act. 6, S. 15-17 Rn. 28f). In der Bedarfsrechnung berücksichtigt der Gesuchsteller indessen monatliche Steuern in der Höhe von Fr. 2’000.00 für sich (Phase 1) bzw. Fr. 2’184.00 für sich, Fr. 20.00 für I.________ und Fr. 100.00 für H.________ (Phase 2; KG-act. 6, S. 19 f. Rn. 32 und 35; vgl. auch KG-act. 12, S. 18 Rn. 41). Das bisher Ausgeführte zum Einkommen und zur Steuerbelastung könne der privaten Veranlagungsverfügung für das Jahr 2023 entnommen werden (KG-act. 12, S. 14 Rn. 22e).
Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Berechnungen und Steuerberechnungsblätter des Gesuchstellers zufolge fehlender Steuerverfügungen und wendet ein, weil der Gesuchsteller laufend Dividendenzahlungen habe ausführen müssen, seien ihm auch die vorgängig abgezogenen Verrechnungssteuern wieder gutgeschrieben worden. Heute betrage das Darlehen der G.________GmbH gegenüber dem Gesuchsteller lediglich noch Fr. 32’082.30, weshalb die Steuerlast ab dem Jahr 2025 nicht mehr so hoch ausfallen werde wie in den vorangegangenen Jahren. Im Jahr 2025 werde es letztmals zu einer Verrechnungssteuergutschrift von Fr. 124’600.00 kommen, die in diesem Jahr aber nicht mehr versteuert werden müsse, weil dies bereits im Jahr 2024 geschehen sei (KG-act. 10, S. 22 unten bis S. 24 Mitte). Der Gesuchsteller schliesst, die Gesuchsgegnerin stelle die Steuerlast für die Jahre 2022 bis 2024 nicht in Abrede. Zwar treffe zu, dass im Jahr 2025 nur noch eine Dividende von Fr. 32’082.00 zu versteuern sei. Doch steige seine Steuerlast, weil er per 1. November 2025 nach N.________ umziehe. Der Einfachheit halber könne von der gleichen Steuerlast ausgegangen werden, weil noch im Jahr 2025 mit dem Scheidungsurteil zu rechnen sei (KG-act. 12, S. 17 f. Rn. 37).
bb) Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, sind die Steuern in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen. Beim Barbedarf des Kindes gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils (BGE 147 III 265 E. 7.2).
cc) Die Vorbringen des Gesuchstellers gründen auf den Steuererklärungen 2023 und 2024 vom 20. August 2024 und 10. Juli 2025, den Steuerrechnungen vom 27. August 2024 und 16. September 2024 (KG-act. 6, S. 16; KG-act. 6/5, 6/6 und 6/18), der Veranlagungsverfügung 2023 vom 11. August 2025 (KG-act. 12, S. 14 Rn. 22e; KG-act. 12/9) sowie den definitiven Veranlagungsverfügungen und Rechnungen 2022, die allesamt vom 19. Mai 2025 datieren (KG-act. 18/1) und die der Gesuchsteller gestützt auf die Editionsverfügung der Verfahrensleitung vom 8. September 2025 am 16. September 2025 einreichte (KG-act. 16 und 18). Die aktualisierten Steuerzahlen standen dem Gesuchsteller im ersten Rechtsgang und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht zweifelsohne noch nicht zur Verfügung. Daher sind im vorliegenden Verfahren die aktualisierten Steuerzahlen zu berücksichtigen, da sie sich im Rahmen des Tatsachenkomplexes bewegen, die das Kantonsgericht nach Massgabe des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat, weil die Höhe der strittigen Unterhaltsbeiträge auch von der Steuerhöhe und somit vom Bedarf des Gesuchstellers abhängt (vgl. auch E. 3d oben) und letztlich auch als nicht unerheblich zu taxieren ist.
dd) Phase 1 (6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023)
Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens ist von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von ca. Fr. 173’125.00 (12 x Fr. 14’427.10) auszugehen (vgl. E. 3d oben). Gestützt auf die definitive Steuerveranlagungsverfügung 2022 vom 19. Mai 2025 ist im Jahr 2022 der Eigenmietwert von Fr. 9’110.00 (kantonale Steuern) resp. Fr. 9’566.00 (Bundessteuern) hinzuzurechnen (KG-act. 18/1). Im Jahr 2023 sind im Unterschied zum Jahr 2022 ausserdem (erhebliche) Wertschriftenerträge bzw. von der G.________GmbH zugunsten der beiden Gesellschafter beschlossene, nicht ausbezahlte, sondern durch Verrechnung der Kontokorrentforderung getilgte Dividenden zum Einkommen zu addieren (KG-act. 12/9 und KG-act. 18/1). Diese belaufen sich auf Fr. 159’231.00 (Fr. 318’310.00 ./. Fr. 159’079.00; kantonale Steuern) bzw. Fr. 222’863.00 (Fr. 318’310.00 ./. Fr. 95’447.00; Bundessteuern; vgl. KG-act. 12/9). Davon sind folgende in den Veranlagungsverfügungen 2022 und 2023 aufgeführte Beträge in Abzug zu bringen (vgl. KG-act. 18/1 und KG-act. 12/9): Beiträge an die 3. Säule von Fr. 6’883.00 (2022) bzw. Fr. 7’056.00 (2023), Abzug für erwerbstätige Alleinerziehende von Fr. 3’200.00 (kantonale Steuern 2023), Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 1’822.00 (kantonale Steuern 2022) resp. Fr. 1’913.00 (Bundessteuern 2022), private Schuldzinsen von Fr. 12’382.00 (2022) bzw. Fr. 15’029.00 (2023), Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 3’200.00 (Kantonale Steuern 2022), Fr. 1’700.00 (Bundessteuern 2022), Fr. 3’600.00 (kantonale Steuern 2023) resp. Fr. 2’500.00 (Bundessteuern 2023), allgemeiner Abzug von Fr. 3’200.00 (kantonale Steuer 2022) bzw. Fr. 9’500.00 (kantonale Steuer 2023) sowie Kinderabzug von Fr. 9’000.00 (kantonale Steuer 2023) resp. Fr. 6’600.00 (Bundessteuern 2023). Im Weiteren sind diejenigen Unterhaltszahlungen abzuziehen, die der Gesuchsteller gemäss vorliegendem Beschluss für die Phase 1 mutmasslich zu bezahlen hat, mithin rund Fr. 100’000.00. Demnach beträgt das steuerbare Jahreseinkommen Fr. 54’748.00 (kantonale Steuern 2022), Fr. 59’813.00 (Bundessteuern 2022), Fr. 184’971.00 (kantonale Steuern 2023) und Fr. 264’803.00 (Bundessteuern 2023). Im Gegensatz zum Jahr 2023 musste der Gesuchsteller im Jahr 2022 bei den kantonalen Steuern zusätzlich ein Vermögen von Fr. 516’000.00 versteuern (vgl. KG-act. 18/1). Anhand des Steuerkalkulators für den Kanton Schwyz ergeben sich folgende Steuerbeträge: Fr. 4’437.15 (2022) und Fr. 34’741.45 (2023). Weil die Phase 1 vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 dauert, ist für diese Phase ein durchschnittlicher Steuerbetrag von Fr. 1’517.65 pro Monat (1/22 x [Fr. 4’437.15 + 10/12 x Fr. 34’741.45]) in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen.
ee) Phase 2 (1. November 2023 bis 28. Februar 2026)
aaa) Für die Monate November 2023 und Dezember 2023 ist zu beachten, dass dem Erwerbseinkommen von Fr. 13’776.60 pro Monat (vgl. E. 3d oben) zusätzlich Wertschriftenerträge bzw. von der G.________GmbH zugunsten der beiden Gesellschafter beschlossene, nicht ausbezahlte, sondern durch Verrechnung der Kontokorrentforderung getilgte Dividenden zum Einkommen von Fr. 159’231.00 (kantonale Steuern) bzw. Fr. 222’863.00 (Bundessteuern) zu addieren sind (vgl. E. 5o/dd oben). Davon sind folgende Beträge abzuziehen (vgl. E. 5o/dd oben): Beiträge an die 3. Säule von Fr. 7’056.00, Abzug für erwerbstätige Alleinerziehende von Fr. 3’200.00 (Kanton), private Schuldzinsen von Fr. 15’029.00, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 3’600.00 (Kanton) resp. Fr. 2’500.00 (Bund), allgemeiner Abzug von Fr. 9’500.00 (Kanton) sowie Kinderabzug von Fr. 9’000.00 (Kanton) resp. Fr. 6’600.00 (Bund). Im Weiteren sind diejenigen Unterhaltszahlungen abzuziehen, die der Gesuchsteller gemäss vorliegendem Beschluss für die Phase 2 mutmasslich zu bezahlen hat, mithin rund Fr. 62’000.00. Demnach beträgt das steuerbare Jahreseinkommen 2023 Fr. 215’165.20 (Kanton) und Fr. 294’997.20 (Bund). Anhand des Steuerkalkulators für den Kanton Schwyz ergibt sich für November 2023 und Dezember 2023 ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 3’295.80.
bbb) Der Gesuchsteller wies in der Steuererklärung 2024 zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen von Fr. 159’163.00 (Fr. 13’263.60 pro Monat bzw. Fr. 513.00 weniger als dem Gesuchsteller angerechnet) ein Einkommen aus Wertschriftenerträgen von Fr. 356’140.00 aus, davon Fr. 356’000.00 im Zusammenhang mit der G.________GmbH, und gab ein steuerbares Einkommen von Fr. 204’104.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuern) bzw. Fr. 289’704.00 (direkte Bundessteuer) an (KG-act. 6/6, S. 4, 6-9 und 13). Diesbezüglich liegt noch keine definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vor. Trotzdem kann zur Berechnung der Steuern 2024 mit Ausnahme der geleisteten Unterhaltszahlungen (Fr. 62’000.00 anstatt Fr. 99’399.00) von der betreffenden Steuererklärung ausgegangen werden, nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz in der definitiven Steuerveranlagung 2023 (KG-act. 12/9) das vom Gesuchsteller deklarierte steuerbare Einkommen von Fr. 143’232.00 (Kanton; KG-act. 6/5, S. 3) bzw. Fr. 221’564.00 (Bund; KG-act. 6/5, S. 5 und S. 13) nur minimal auf Fr. 145’800.00 (Kanton) resp. Fr. 229’200.00 (Bund) erhöhte. Ist das steuerbare Einkommen somit von Fr. 204’104.00 (Kanton) und Fr. 289’704.00 (Bund) je um Fr. 37’399.00 (Fr. 99’399.00 ./. Fr. 62’000.00) zu erhöhen, resultiert da-raus für das Jahr 2024 anhand des Steuerkalkulators für den Kanton Schwyz ein Steuerbetrag von Fr. 3'786.70 pro Monat.
ccc) Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller im Jahr 2025 zusätzlich zum Erwerbseinkommen von Fr. 13’776.60 pro Monat (vgl. E. 3d oben) nur noch eine Dividende von Fr. 32’082.00 zu versteuern hat (vgl. E. 5o/aa oben), was sich ebenfalls aus der Steuererklärung 2024 des Gesuchstellers ergibt (vgl. KG-act. 6/6, S. 11), sodass sich dessen Gesamteinkünfte auf Fr. 197’401.20 belaufen. Davon sind zur Berechnung der Steuern folgende Beträge abzuziehen: Private Schuldzinsen von Fr. 460.00, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 3’200.00 (Kanton) resp. Fr. 1’800.00 (Bund), Sozialabzüge von Fr. 3’200.00 (Kanton) und Fr. 27’000.00 (Kanton) resp. Fr. 20’100.00 (Bund; vgl. KG-act. 6/6, S. 4 und 13) sowie Unterhaltszahlungen von mutmasslich Fr. 62’000.00. Daraus lassen sich steuerbare Einkommen von ca. Fr. 101’541.00 (Kanton) und Fr. 113’041.00 (Bund) errechnen. Der Gesuchsteller wird die Steuern für das Jahr 2025 bei der Gemeinde N.________ zu versteuern haben, weil er per 31. Dezember 2025 seinen Wohnsitz dort haben wird. Gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz ergeben sich Steuern von insgesamt Fr. 1’004.70 pro Monat.
ddd) Für das Jahr 2026 sind mit Ausnahme des Einkommens, das nur mehr aus dem Erwerbseinkommen von Fr. 165’319.20 besteht, die gleichen Zahlen anzunehmen wie im Jahr 2025, sodass von steuerbaren Einkommen von rund Fr. 69’459.00 (Kanton) und Fr. 80’959.00 (Bund) auszugehen ist, woraus sich gestützt auf den Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz (berechenbar lediglich für 2025) Steuern von insgesamt Fr. 576.35 pro Monat ergeben.
eee) Für die Phase 2 lassen sich Steuern von durchschnittlich ca. Fr. 2'330.05 errechnen (1/28 x [2 x Fr. 3’295.80] + [12 x Fr. 3'786.70] + [12 x Fr. 1’004.70] + [2 x Fr. 576.35]). Dieser Steuerbetrag ist ermessensweise wie folgt aufzuteilen: Fr. 2'210.00 für den Gesuchsteller, Fr. 20.00 für I.________ und Fr. 100.00 für H.________ (vgl. KG-act. 6, S. 20 Rn. 35).
ff) Phase 3 (ab 1. März 2026)
Für diese Phase ist, ausgehend von mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 66’000.00, von steuerbaren Einkommen von rund Fr. 65’460.00 (Kanton) und Fr. 76’960.00 (Bund) auszugehen (vgl. 3o/ee/ddd oben). Anhand des Steuerrechners für den Kanton Schwyz resultieren daraus Steuern von insgesamt 527.00 pro Monat, die ermessenweise wie folgt aufzuteilen sind: Fr. 490.00 für den Gesuchsteller, Fr. 7.00 für I.________ und Fr. 30.00 für H.________ (vgl. KG-act. 6, S. 20 Rn. 35).
p) aa) Der Gesuchsteller macht weiter geltend, das steuerbare Einkommen der Gesuchsgegnerin betrage nur Fr. 65’500.00 (Phase 1), weil der von ihm zu leistende Unterhalt an die Gesuchsgegnerin und die beiden Töchter nur Fr. 7’277.00 pro Monat ausmache, da ihm der Vermögensverzehr von Fr. 99’330.00 nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe und sich seine Steuerlast wegen des Abbaus der Kontokorrentschuld erheblich erhöhe. Der daraus resultierende Steuerbetrag von Fr. 4’068.00 bzw. Fr. 339.00 pro Monat sei in der Höhe von Fr. 139.00 in den Bedarf der Gesuchsgegnerin sowie von je Fr. 100.00 in denjenigen Bedarf von E.________ und F.________ aufzunehmen. Für die Phase 2 seien dieselben Beträge im Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter zu berücksichtigen, weil der von ihm zu bezahlende Unterhalt wegen des tieferen Einkommens und dem Einbezug des Bedarfs von H.________ in den familienrechtlichen Bedarf deutlich tiefer sei als im Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024 festgelegt (KG-act. 6, S. 18 Rn. 29). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchstellers (KG-act. 10, S. 20-24).
bb) Phase 1 (6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023)
Das der Gesuchsgegnerin hypothetisch angerechnete Einkommen beträgt Fr. 2’240.00 pro Monat resp. Fr. 26’880.00 pro Jahr. Gestützt auf die definitiven Steuerveranlagungsverfügung 2022 vom 19. Mai 2025 ist im Jahr 2022 der Eigenmietwert von Fr. 9’110.00 (kantonale Steuern 2022) resp. Fr. 9’566.00 (Bundessteuern 2022) hinzuzurechnen (KG-act. 17/3). Ebenfalls zu addieren sind die vom Gesuchsteller zu leistenden mutmasslichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 100’000.00 (vgl. E. 5o/dd oben). Davon in Abzug zu bringen sind die Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 1’822.00 (kantonale Steuern 2022) resp. Fr. 1’913.00 (Bundessteuern 2022), die privaten Schuldzinsen von Fr. 12’935.00 (2022), die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 5’600.00 (Kanton), Fr. 3’950.00 (Bund 2022) bzw. Fr. 4’100.00 (Bund 2023), die Vermögensverwaltungskosten von Fr. 1’523.00 (2022) resp. Fr. 505.00 (2023), die gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 300.00 (2023), der allgemeine Abzug von Fr. 9’500.00 (Kanton), der Sozialabzug für minderjährige Kinder von Fr. 18’000.00 (Kanton), Fr. 13’000.00 (Bund 2022) resp. Fr. 13’200.00 (Bund 2023; KG-act. 17/3). Demnach beträgt das steuerbare Jahreseinkommen bei den kantonalen Steuern Fr. 86’610.00 (2022) bzw. Fr. 92’975.00 (2023) und bei den Bundessteuern Fr. 103’125.00 (2022) resp. Fr. 108’775.00 (2023). Zusätzlich beläuft sich das von der Gesuchsgegnerin bei den kantonalen Steuern zu versteuernde Vermögen auf Fr. 346’000.00 (2022) resp. Fr. 1’000.00 (2023; KG-act. 17/3). Anhand des Steuerkalkulators für den Kanton Schwyz lässt sich ein monatlicher Steuerbetrag von insgesamt Fr. 7’609.05 (2022) bzw. Fr. 7’782.80 (2023) errechnen. Weil die Phase 1 vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 dauert, ist für diese Periode ein durchschnittlicher Steuerbetrag von rund Fr. 641.00 pro Monat (1/22 x [Fr. 7’609.05 + 10/12 x Fr. 7’782.80]) in den Bedarf aufzunehmen.
Der Steuerbetrag von Fr. 641.00 ist auf die Gesuchsgegnerin, E.________ und F.________ aufzuteilen. Gemäss Bundesgericht ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu veranschlagen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen. Die Barunterhalte (ohne Steuern) von E.________ und F.________ betragen Fr. 1’802.00 resp. Fr. 1’452.00 (vgl. E. 5q unten). Deren Kinderzulagen belaufen sich auf durchschnittlich Fr. 293.20 resp. Fr. 286.35 (vgl. E. 4b oben). Der Gesuchsgegnerin ist ein monatliches Einkommen von Fr. 2’240.00 anzurechnen (vgl. E. 4a oben). Daraus lassen sich folgende steuerbare Anteile errechnen: Gesuchsgegnerin Fr. 236.40 (Fr. 641.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’095.20 + Fr. 1’738.35] x Fr. 2’240.00), E.________ Fr. 221.15 (Fr. 641.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’095.20 + Fr. 1’738.35] x Fr. 2’095.20) und F.________ Fr. 183.45 (Fr. 641.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’095.20 + Fr. 1’738.35] x Fr. 1’738.35).
cc) Phase 2 (1. November 2023 bis 28. Februar 2026)
aaa) Für die Steuern der Monate November 2023 und Dezember 2023 ist das hypothetische Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 26’880.00 (12 x Fr. 2’240.00) zu beachten (vgl. E. 5p/bb oben). Hinzuzuzählen sind die vom Gesuchsteller zu leistenden mutmasslichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 62’000.00 (vgl. E. 5o/ee/aaa oben). Davon sind folgende Abzüge vorzunehmen (vgl. E. 5p/bb oben): Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 5’600.00 (Kanton) bzw. Fr. 4’100.00 (Bund), die Vermögensverwaltungskosten von Fr. 505.00, die gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 300.00, der allgemeine Abzug von Fr. 9’500.00 (Kanton), der Sozialabzug für minderjährige Kinder von Fr. 18’000.00 (Kanton) resp. Fr. 13’200.00 (Bund). Demnach beträgt das steuerbare Jahreseinkommen Fr. 54’975.00 (Kanton) und Fr. 70’775.00 (Bund). Zusätzlich beläuft sich das von der Gesuchsgegnerin bei den kantonalen Steuern zu versteuernde Vermögen auf Fr. 1’000.00 (vgl. E. 5p/bb oben). Anhand des Steuerkalkulators für den Kanton Schwyz resultiert ein monatlicher Steuerbetrag von insgesamt Fr. 270.80.
bbb) Vom hypothetischen Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 26’880.00 zuzüglich der mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 62’000.00 sind gestützt auf die Steuererklärung 2024 folgende Beträge abzuziehen (KG-act. 17/4, S. 4 und 13): Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 5’600.00 (Kanton) bzw. Fr. 4’100.00 (Bund), die Vermögensverwaltungskosten von Fr. 82.00, der allgemeine Abzug von Fr. 9’500.00 (Kanton), der Sozialabzug für minderjährige Kinder von Fr. 18’000.00 (Kanton) resp. Fr. 13’200.00 (Bund). Somit beträgt das steuerbare Jahreseinkommen für das Jahr 2024 Fr. 55’698.00 (Kanton) und Fr. 71’498.00 (Bund). Gestützt auf den Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz resultiert ein monatlicher Steuerbetrag von insgesamt Fr. 267.40.
ccc) Für die Steuern 2025 sowie Januar und Februar 2026 ist mangels Vorliegen von Steuererklärungen von gleich hohen steuerbaren Einkommen auszugehen wie im Jahr 2024, woraus gemäss Steuerkalkulator für den Kanton Schwyz ein Steuerbetrag von Fr. 251.85 pro Monat resultiert. Die Steuern für die gesamte Phase 2 sind daher auf durchschnittlich Fr. 260.00 pro Monat festzusetzen. Dieser ist auf die Gesuchsgegnerin, E.________ und F.________ aufzuteilen (vgl. E. 5p/bb oben).
Die Barunterhalte (ohne Steuern) von E.________ und F.________ betragen Fr. 1’859.00 resp. Fr. 1’571.45 (vgl. E. 5q unten). Deren Kinderzulagen belaufen sich auf durchschnittlich Fr. 259.00 resp. Fr. 207.50 (vgl. E. 4b oben). Der Gesuchsgegnerin ist ein monatliches Einkommen von Fr. 2’240.00 anzurechnen (vgl. E. 4a oben). Daraus lassen sich folgende steuerbare Anteile errechnen: Gesuchsgegnerin Fr. 94.90 (Fr. 260.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’118.00 + Fr. 1’778.95] x Fr. 2’240.00), E.________ Fr. 89.75 (Fr. 260.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’118.00 + Fr. 1’778.95] x Fr. 2’118.00) und F.________ Fr. 75.35 (Fr. 260.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’118.00 + Fr. 1’778.95] x Fr. 1’778.95).
dd) Phase 3 (ab 1. März 2026)
Für diese Phase sind vom hypothetischen Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 26’880.00 zuzüglich der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 66’000.00 die Abzüge gemäss der Steuererklärung 2024 vorzunehmen, also Fr. 33’182.00 (Kanton) bzw. Fr. 17’382.00 (vgl. E. 5p/cc/bbb und ccc oben). Aufgrund der daraus resultierenden steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 59’698.00 (Kanton) und Fr. 75’498.00 (Bund) ergibt sich anhand des Steuerkalkulators für den Kanton Schwyz ein Steuerbetrag von Fr. 285.15, der auf die Gesuchsgegnerin, E.________ und F.________ aufzuteilen ist.
Die Barunterhalte (ohne Steuern) von E.________ und F.________ betragen Fr. 2’122.95 resp. Fr. 1’600.00 (vgl. E. 5q unten). Deren Kinderzulagen belaufen sich auf Fr. 268.00 (vgl. E. 4b oben). Der Gesuchsgegnerin ist ein monatliches Einkommen von Fr. 2’240.00 anzurechnen (vgl. E. 4a oben). Daraus lassen sich folgende steuerbare Anteile errechnen: Gesuchsgegnerin Fr. 107.10 (Fr. 285.15 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’122.95 + Fr. 1’600.00] x Fr. 2’240.00), E.________ Fr. 101.50 (Fr. 285.15 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’122.95 + Fr. 1’600.00] x Fr. 2'122.95) und F.________ Fr. 76.50 (Fr. 285.15 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’122.95 + Fr. 1’600.00] x Fr. 1’600.00).
q) Zusammenfassend ergeben sich folgende monatliche Bedarfszahlen:
06.01.2022-31.10.2023 (Phase 1)
Gesuchst. Gesuchsg. E.________ F.________
Grundbetrag 850.00 1’350.00 600.00 400.00
Wohnen 2’000.00 1’872.00 936.00 936.00
KVG/VVG 394.00 277.00 116.00 116.00
Mob./Verpfl. 220.00 300.00
Versicherungen 25.00 50.00
Kommunikation 0.00 150.00 25.00
Eiskunstlauf 125.00
Steuern 1’517.65
236.40
221.15
183.45
Total 5’006.65 4’235.40 2’023.15 1’635.45
01.11.2023 -28.02.2026 (Phase 2)
Gesuchst. Gesuchsg. E.________F.________ I.________ H.________
Grundbetrag 850.00 1’350.00 600.00 571.45 400.00 850.00
Wohnen 1’570.85 1’800.00 900.00 900.00 523.55 1’047.15
KVG/VVG 436.45 574.00 121.00 100.00 139.65 436.10
Unged. GK 100.00 3.85 100.00
Mob./Verpfl. 720.00 300.00 55.50
M.________ (Schule) 32.50
Versicherungen 25.00 50.00 25.00
Kommunikation 150.00 150.00 25.00 39.75
Eiskunstlauf 125.00
Steuern 2'210.00
94.90
89.75
75.35
20.00
100.00
Total 6'062.30 4'318.90 1'948.75 1'646.80 1’087.05 2’598.00
Ab 01.03.2026 (Phase 3)
Gesuchst. Gesuchsg. E.________F.________ I.________ H.________
Grundbetrag 850.00 1’350.00 600.00 600.00 400.00 850.00
Wohnen 1’798.00 1’800.00 900.00 900.00 599.00 1’198.00
KVG/VVG 451.75 574.00 121.00 100.00 147.35 452.35
Unged. GK 100.00 3.85 100.00
Mob./Verpfl. 720.00 300.00 221.95
M.________ (Schule) 130.00
Versicherungen 25.00 50.00 25.00
Kommunikation 150.00 150.00 25.00 39.75
Eiskunstlauf 125.00
Steuern
490.00
107.10
101.50
76.50
7.00
30.00
Total 4’584.75 4'331.10 2'224.45 1'676.50 1’157.20 2’695.10
6. a) aa) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich in der Phase 1 (6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023) folgende Saldi in Franken:
Gesuchst. Gesuchsgeg. E.________ F.________
Einkommen 14’427.10 2’240.00 293.20 286.35
Bedarf 5’006.65
4’235.40
2’023.15
1’635.45
Überschuss/Manko 9’420.45 -1’995.40 -1’729.95 -1’349.10
Der gesamte Überschuss beläuft sich auf Fr. 4’346.00 (Fr. 9’420.45 ./. Fr. 1’995.40 ./. Fr. 1’729.95 ./. Fr. 1’349.10).
bb) Für die Phase 2 (1. November 2023 bis 28. Februar 2026) ergeben sich bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen folgende Saldi in Franken:
Gesuchst. Gesuchsgeg. E.________ F.________ I.________H.________
Einkommen 13’776.60 2’240.00 259.00 207.50 207.50 0.00
Bedarf
6’062.30
4'318.90
1'948.75
1'646.80
1’087.05
2’598.00
Übers./Manko 7'714.30 -2'078.90 -1'689.75 -1'439.30 -879.55 -2’598.00
Daraus resultiert eine Unterdeckung von Fr. 971.20 (Fr. 7'714.30 ./. Fr. 2'078.90 ./. Fr. 1'689.75 ./. Fr. 1'439.30 ./. Fr. 879.55 ./. Fr. 2’598.00).
cc) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich in der Phase 3 (ab 1. März 2026) folgende Saldi in Franken:
Gesuchst. Gesuchsgeg. E.________ F.________I.________H.________
Einkommen 13’776.60 2’240.00 268.00 268.00 215.00 0.00
Bedarf 4’584.75
4'331.10
2'224.45
1'676.50
1’157.20
2’695.10
Übers./Manko 9’153.85 -2'091.10 -1'956.45 -1'408.50 -942.20 -2’695.10
Der gesamte Überschuss beträgt Fr. 60.50 (Fr. 9’153.85 ./. Fr. 2'091.10 ./. Fr. 1'956.45 ./. Fr. 1'408.50 ./. Fr. 942.20 ./. Fr. 2’695.10).
b) Die Vorinstanz teilte die von ihr errechneten Gesamtüberschüsse zwischen den Parteien und den Kindern nach grossen und kleinen Köpfen auf, da sich eine Abweichung dieses Grundsatzes wegen besonderer Umstände vorliegend nicht aufdränge (angef. Verfügung, E. 3.4a und b S. 24 f.). Der Gesuchsteller stellt sich nur insoweit gegen eine solche Überschussverteilung, als die Überschussanteile der Kinder aus pädagogischen Gründen auf Fr. 900.00 zu limitieren seien (KG-act. 6, S. 20 Rn. 34). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies unsubstanziiert (KG-act. 10, S. 24 f.).
aa) Vorliegend ergibt sich in den Phasen 1 und 3 ein Überschuss. Der Überschuss ist in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (zum Ganzen vgl. BGE 149 III 441 E. 2.4 und 147 III 265 E. 7.3). Von diesem Grundsatz kann ermessensweise abgewichen werden (vgl. dazu BGE 149 III 441 E. 2.1; BGE 147 III 265 E. 6.2, 6.6 und 7.3; BGer, Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 3.3).
bb) Der Gesamtüberschuss in der Phase 1 beträgt Fr. 4’346.00. Bei der Aufteilung dieses Überschusses ist zu beachten, dass die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Kosten für das Eiskunstlaufen von E.________ von Fr. 1’950.00 pro Monat nur im vom Gesuchsteller anerkannten Betrag von Fr. 125.00 in den Bedarf von E.________ aufgenommen wurden und im Übrigen aus dem Überschuss zu finanzieren sind, wie auch der Gesuchsteller selbst ausführte (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2024 im ersten Rechtsgang, E. 5h S. 57 f.), wobei er die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Kosten von Fr. 1’950.00 nicht bestritt (ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 9 Rn. 33). Deshalb ist der Überschussanteil von E.________ angemessen zu erhöhen und ist von dessen Limitierung auf Fr. 900.00 pro Monat abzusehen, zumal E.________ bereits in der Phase 1 dem Eiskunstlaufen intensiv nachging, was soweit ersichtlich nicht umstritten war, ansonsten hierfür nicht Kosten von Fr. 1’950.00 pro Monat angefallen wären und sie nicht seit August 2025 die M.________(Schule) besuchen würde, die eine AA.________ Partnerin und als Schule für Hochbegabte anerkannt ist (KG-act. 10/8). Weil sich überdies beide Parteien an den hohen Kosten des Eiskunstlaufens von E.________ beteiligen sollen, ebenfalls aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass F.________ Hobbies nachgeht (vgl. ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 9 Rn. 33 und KG-act. 8, S. 37 Rn. 7.11), und ein "kleiner Kopf" einem Überschussanteil von Fr. 772.75 entspräche, ist gerechtfertigt, den Überschussanteil von E.________ ermessenweise auf Fr. 1’500.00 pro Monat festzusetzen. Der Überschussanteil von F.________ ist auf Fr. 772.75 festzusetzen und der restliche Überschuss von Fr. 2’073.25 ist den Parteien je zur Hälfte resp. zu je Fr. 1’036.60 zukommen zu lassen.
Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, folgende monatliche und gerundete Beiträge zu bezahlen: Fr. 4’228.00 an den Unterhalt von E.________ (Barunterhalt von Fr. 3’229.95 [Manko von Fr. 1’729.95 + Überschussanteil von Fr. 1’500.00] + Betreuungsunterhalt von Fr. 997.70 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 1’995.40]), Fr. 3’069.00 an den Unterhalt von F.________ (Barunterhalt von Fr. 2’071.85 [Manko von Fr. 1’349.10 + Überschussanteil von Fr. 722.75] + Betreuungsunterhalt von Fr. 997.70 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 1’995.40]) sowie Fr. 1’037.00 an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin (eigener Überschussanteil).
cc) Der geringe Überschuss in der Phase 3 von Fr. 60.50 ist wie folgt aufzuteilen: Je Fr. 17.30 auf die Parteien und je Fr. 8.65 auf I.________, E.________ und F.________. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, folgende monatliche und gerundete Beiträge zu bezahlen: Fr. 3'011.00 an den Unterhalt von E.________ (Barunterhalt von Fr. 1'965.10 [Manko von Fr. 1'956.45 + Überschussanteil von Fr. 8.65] + Betreuungsunterhalt von Fr. 1'045.55 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'091.10]), Fr. 2’463.00 an den Unterhalt von F.________ (Barunterhalt von Fr. 1'417.15 [Manko von Fr. 1'408.50 + Überschussanteil von Fr. 8.65] + Betreuungsunterhalt von Fr. 1'045.55 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'091.10]) sowie Fr. 17.00 an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin (eigener Überschussanteil).
c) In der Phase 2 resultiert bei Einbezug des familienrechtlichen Bedarfs inkl. Steuern eine Unterdeckung von Fr. 971.20 (Phase 2).
aa) Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima nicht zu decken vermögen, ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien wie folgt zu regeln: Vorab ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist - jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3).
bb) Wie der Gesuchsteller zutreffend bemerkt, kann der familienrechtliche Bedarf der Gesuchsgegnerin und der beiden Töchter nicht gedeckt werden, wenn dessen gesamte Steuerbelastung berücksichtigt würde. Deshalb ist die Steuerlast des Gesuchstellers lediglich soweit miteinzubeziehen, solange der Barbedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder gedeckt ist (vgl. auch KG-act. 6, S. 21 Rn. 36). Daher hat der Gesuchsteller in der Phase 2 folgende monatliche und gerundete Beiträge zu bezahlen:
Fr. 2'729.00 an den Unterhalt von E.________ (Barunterhalt, bestehend aus dem Manko von Fr. 1'689.75 + Betreuungsunterhalt von Fr. 1'039.45 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'078.90]) sowie Fr. 2'479.00 an den Unterhalt von F.________ (Barunterhalt, bestehend aus dem Manko von Fr. 1'439.30 + Betreuungsunterhalt von Fr. 1'039.45 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'078.90]), jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Zufolge eines fehlenden Überschusses schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin keinen persönlichen Unterhalt.
7. Der Gesuchsteller beantragt, es sei festzustellen, dass er der Gesuchsgegnerin für die Unterhaltsphase vom 6. Januar 2022 bis Ende Juni 2025 Unterhaltszahlungen von Fr. 363’699.00 geleistet habe (KG-act. 6, S. 2; KG-act. 12, S. 2). Zur Begründung führt er aus, es sei umstritten, wie viel Unterhalt er der Gesuchsgegnerin geleistet habe. Letztere habe gegen ihn zwei Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet, wobei sie (grösstenteils) unterlegen sei. Es bestehe daher ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der von ihm der Gesuchsgegnerin bezahlten Unterhaltsleistungen, die insgesamt Fr. 363’699.00 (KG-act. 6, S. 2 und S. 21 Rn. 37; KG-act. 6/25; KG-act. 12, S. 12 Rn. 19 f.) bzw. Fr. 385’647.00 (KG-act. 6, S. 21 Rn. 38 und S. 27 Rn. 57) betrügen. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung dieses Rechtsbegehrens und bestreitet das Vorbringen des Gesuchstellers (KG-act. 10, S. 2 und S. 10 Rn. g).
Weder behauptet der Gesuchsteller noch ist ersichtlich, dass er die Feststellung der bisher von ihm der Gesuchsgegnerin geleisteten Unterhaltszahlung zum Gegenstand des ersten Rechtsgangs machte. Dies ist nur insoweit der Fall, als Zahlungen nach dem Erlass des Beschlusses vom 19. Juni 2024 behauptet werden. Aber auch diese bewegen sich nicht im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes, die das Kantonsgericht nach Massgabe des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 2 oben).
8. Schliesslich ist über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden (KG-act. 1, E. 5.1 S. 15).
a) Die Gesuchsgegnerin beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 3, S. 2; KG-act. 10, S. 2 und S. 26 Ziffer 39). Letzterer verlangt Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 6, S. 2; KG-act. 12, S. 2) bzw. dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchsgegnerin zu 90 % aufzuerlegen seien und sie ihm eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 10’000.00 zu bezahlen habe (KG-act. 6, S. 21 Rn. 39).
b) aa) Mit Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 verpflichtete die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin ab August 2021 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 5’316.00 (E.________), Fr. 4’310.00 (F.________) und Fr. 10’652.00 (Gesuchsgegnerin). Der Gesuchsteller beantragte alsdann mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beim erstinstanzlichen Gericht, er sei in Abänderung des kantonsgerichtlichen Beschlusses zur Leistung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: Fr. 1’870.00 (E.________), Fr. 1’650.00 (F.________) und Fr. 3’940.00 (Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegnerin verlangte mit Gesuchsantwort vom 21. März 2022 die Abweisung des Abänderungsbegehrens und die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und ersuchte eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 25. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin. Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter auf Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig ab (Beschluss vom 19. Juni 2024 E. 7b S. 69 f.).
Mit vorliegendem Beschluss ist der Gesuchsteller zur Bezahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: für E.________ Fr. 4’228.00 (06.01.2022-31.10.2023), Fr. 2'729.00 (01.11.2023-28.02.2026) und Fr. 3’011.00 (ab 1. März 2026), für F.________ Fr. 3’069.00 (06.01.2022-31.10.2023), Fr. 2'479.00 (01.11.2023-28.02.2026) und Fr. 2’463.00.00 (ab 1. März 2026) sowie an die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 1’037.00 (06.01.2022-31.10.2023). Demzufolge sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3’000.00 dem Gesuchsteller zu 1/10 (Fr. 300.00) und der Gesuchsgegnerin zu 9/10 (Fr. 2’700.00) aufzuerlegen und Letztere ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Weil die von der Vorinstanz auf Fr. 4’500.00 festgesetzte Parteientschädigung unangefochten blieb, ist diese zufolge des nur teilweise Obsiegens des Gesuchstellers auf Fr. 3’600.00 (8/10 [9/10 ./. 1/10] von Fr. 4’500.00) festzusetzen.
bb) Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge: für E.________ Fr. 4’005.00 (06.01.2022-15.10.2022) bzw. Fr. 3’892.00 (ab 16.10.2022); für F.________ Fr. 3’634.00 (06.01.2022-15.10.2022) resp. Fr. 3’522.00 (ab 16.10.2022); an die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 1’963.00 (06.01.2022-15.10.2022) bzw. Fr. 2’075.00 (ab 16.10.2022; angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Die vom Gesuchsteller zugestandenen monatlichen Unterhaltsbeiträge bewegten sich zwischen Fr. 1’764.00 und Fr. 3’188.00 für E.________, Fr. 1’571.00 bis Fr. 2’888.00 für F.________ und Fr. 1’200.00 für die Gesuchsgegnerin persönlich (bis 31. Oktober 2023, nachher Fr. 0.00). Die Gesuchsgegnerin beantragte, es seien sämtliche Rechtsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen, soweit diese nicht anerkannt würden, und hielt an ihren eigenen Anträgen fest. In Nachachtung der nun mehr zu sprechenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 6b und c oben) ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers, insoweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 7 oben), und in Abweisung der Berufung der Gesuchsgegnerin gerechtfertigt, die Kosten für den ersten Rechtsgang dem Gesuchsteller zu 10 % und der Gesuchsgegnerin zu 90 % aufzuerlegen und Letztere zu einer reduzierten Parteientschädigung an den Gesuchsteller zu verpflichten. Zur mit Beschluss vom 19. Juni 2024 festgesetzten Höhe der Gerichtskosten von Fr. 8’000.00 (vgl. E. 8 S. 70 f.) erübrigen sich mangels Beanstandung vor Bundesgericht weitere Erörterungen.
Für den zweiten Rechtsgang sind keine Kosten zu erheben.
c) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Keine Partei reicht eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung für den Gesuchsteller nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA), welche Bestimmung gemäss Praxis des Kantonsgerichts auch für das Berufungsverfahren gilt. Nach § 16 Abs. 1 GebTRA dürfen in Ausnahmefällen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, sodass von einer maximalen Entschädigung von Fr. 9’600.00 ausgegangen werden kann. Weil dem Gesuchsteller insofern beizupflichten ist, dass der Aufwand nicht unerheblich war sowie in Nachachtung des Umstands, dass die Streitsache für beide Parteien wichtig ist, rechtfertigt es sich von Fr. 9’600.00 ausgehend, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für den ersten Rechtsgang eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8’500.00 (80 % von Fr. 9’600.00 inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Im vorliegenden Verfahren ZK2 2025 40 musste der Gesuchsteller im Wesentlichen zwei Rechtsschriften verfassen und deren zwei studieren. Demzufolge ist die Gesuchsgegnerin in Nachachtung von § 10 GebTRA zu verpflichten, dem Gesuchsteller für den zweiten Rechtsgang, ausgehend von Fr. 2’500.00, eine reduzierte Parteienentschädigung von ermessensweise Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten;-
beschlossen:
1. Die Berufung des Gesuchstellers wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Berufung der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Februar 2023 werden aufgehoben und neu wie folgt formuliert:
In teilweiser Gutheissung des Abänderungsgesuches werden die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ersetzt durch Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021 (ZK2 2020 67), mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu festgesetzt:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ folgende Beträge pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats:
CHF 4’228.00, wovon CHF 997.70 als Betreuungsunterhalt (6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023),
CHF 2'729.00, wovon CHF 1'039.45 als Betreuungsunterhalt (1. November 2023 bis 28. Februar 2026),
CHF 3'011.00, wovon CHF 1'045.55 als Betreuungsunterhalt (ab 1. März 2026).
Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für E.________ tatsächlich beziehen kann.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ folgende Beträge pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats:
CHF 3’069.00, wovon CHF 997.70 als Betreuungsunterhalt (6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023),
CHF 2'479.00, wovon CHF 1'039.45 als Betreuungsunterhalt (1. November 2023 bis 28. Februar 2026),
CHF 2’463.00.00, wovon CHF 1'045.55 als Betreuungsunterhalt (ab 1. März 2026).
Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für E.________ tatsächlich beziehen kann.
c) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beträge pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats:
CHF 1’037.00 (6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023),
CHF 17.00 (ab 1. März 2026; Überschussanteil).
3. Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 werden dem Gesuchsteller zu 1/10 (Fr. 300.00) und der Gesuchsgegnerin zu 9/10 (Fr. 2’700.00) auferlegt.
4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’600.00 zu bezahlen.
2. Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und 19 von insgesamt Fr. 8’000.00 werden dem Gesuchsteller zu 1/10 (Fr. 800.00) und der Gesuchsgegnerin zu 9/10 (Fr. 7’200.00) auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 4’000.00 bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat unter dem Titel Gerichtskostenersatz dem Gesuchsteller Fr. 3’200.00 zu bezahlen.
Für die Kosten des Verfahrens ZK2 2025 40 (zweiter Rechtsgang) werden keine Kosten erhoben.
3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für die Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und 19 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ZK2 2025 40 (zweiter Rechtsgang) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an Fürsprecher B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Dezember 2025 amu
ZK2 2025 40
ZK2 2020 67
ZK2 2023 14
ZK2 2020 67
ZK2 2023 14
ZK2 2023 14
5A_496/2024
ZK2 2025 40
ZK2 2023 14
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
4A_48/2019
4A_480/2024
BGE 150 IV 417ATF 150 IV 417DTF 150 IV 417
5D_213/2021
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 150 III 385ATF 150 III 385DTF 150 III 385
5A_496/2024
ZK2 2023 14
ZK2 2023 14
ZK2 2020 67
ZK2 2020 67
5A_496/2024
ZK2 2023 14
5A_90/2023
ZK2 2023 14
ZK2 2023 14
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
5A_793/2023
5A_794/2023
5A_496/2024
ZK2 2023 14
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
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5A_793/2023
5A_794/2023
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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5A_311/2019
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ZK2 2023 14
ZK2 2023 14
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5A_668/2021
ZK2 2023 14
ZK2 2023 14
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BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_936/2022
ZK2 2023 19
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ZK2 2020 67
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 10 GebTRA
§ 16 GebTRA
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§ 10 GebTRA
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF