ZK2 2025 41
Präsidial
1. Juli 2025Deutsch3 min
1. Juli 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 1. Juli 2025
ZK2 2025 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Berichtigung
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Mai 2025, ZES 2022 113);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Berufungsführerin ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel datierend vom 2. Juni 2025 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Mai 2025 (ZES 2022 113) einreichte (KG-act. 1);
- der Vorsitzende das Rechtsmittel in Nachachtung von BGE 143 III 520 E. 6.3 als Berufung entgegennahm (KG-act. 6);
- die Berufungsführerin ihr Rechtsmittel am 16. Juni 2025 (Postaufgabe) zurückzog (KG-act. 8);
- der Berufungsgegner seine Berufungsantwort am 17. Juni 2025 (Postaufgabe) erstattete (KG-act. 10);
- das Verfahren aufgrund des Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- das von der Berufungsführerin nach Rückzug des Rechtsmittels am 26. Juni 2025 (Postaufgabe) eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 17) als aussichtslos abzuweisen ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO);
- bei einem Rechtsmittelrückzug die rechtsmittelführende Partei als unterliegend gilt (BGE 145 III 153 E. 3.2.2);
- folglich die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- die Berufungsführerin dem anwaltlich vertretenen Berufungsgegner ausserdem gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu entrichten hat;
- der Berufungsgegner für die Erstattung der Berufungsantwort eine Entschädigung von Fr. 550.00 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte (KG-act. 10 S. 6 Ziff. 21; KG-act. 13);
- die geltend gemachte Entschädigung als angemessen erscheint, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 594.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;
- über die Verfahrensabschreibung und die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Die Berufungsführerin ist verpflichtet, dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 594.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 24’456.00.
Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), den Berufungsgegner (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
1. Juli 2025 amu
ZK2 2025 41
BGE 143 III 520ATF 143 III 520DTF 143 III 520
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 145 III 153ATF 145 III 153DTF 145 III 153
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF