ZK2 2025 42
Präsidial
31. Juli 2025Deutsch8 min
31. Juli 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. Juli 2025
ZK2 2025 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. April 2025, ZES 2024 292);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Berufungsführerin mit Eingabe datierend vom 5. Juni 2025 (dem Kantonsgericht persönlich überbracht am 6. Juni 2025) ohne jegliche Begründung Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. April 2025 (ZES 2024 292) erhob und in Aussicht stellte, eine Begründung werde nachgereicht (KG-act. 1; siehe auch KG-act. 4);
- der Vorsitzende der Berufungsführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2025 begründet mitteilte, dass ihre Eingabe datierend vom 5. Juni 2025 nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe entspreche, und ihr die Gelegenheit gab, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern, andernfalls auf das Rechtsmittel womöglich nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- die Berufungsführerin am 20. Juni 2025 zwei Eingaben beinhaltend eine Berufungsbegründung einreichte (KG-act. 7 und 8);
- der Vorsitzende der Berufungsführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mitteilte, dass ihr die angefochtene Verfügung gemäss Zustellbeleg am 8. Mai 2025 zugestellt worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist am 9. Juni 2025 geendet zu haben scheine und die Eingaben vom 20. Juni 2025 mit der Berufungsbegründung verspätet erscheinen würden, und ihr die Gelegenheit gab, sich innert 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung zu äussern, und sie ausserdem darauf hinwies, dass das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren könne, wenn sie glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe, wobei ein solches Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen sei (KG-act. 9);
- die Berufungsführerin am 18. Juli 2025 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung einreichte (KG-act. 11), welches der Vorsitzende mit Schreiben vom 21. Juli 2025 zur Verbesserung zurückwies, da es nicht unterzeichnet war (KG-act. 12);
- die Berufungsführerin dem Kantonsgericht am 22. Juli 2025 die mit ihrer Unterschrift versehene Eingabe vom 18. Juli 2025 überbrachte (KG-act. 13);
- eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen sind und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind, und auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, nicht eingetreten wird (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 33 ff.);
- eine Berufung gegen einen Eheschutzentscheid innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 2 ZPO), wobei diese Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO);
- die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und deren Begründung zwar tiefer sind, aber auch bei Laien vorausgesetzt wird, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll, und eine Begründung geliefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufungsführer unrichtig sein soll (OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4; KG SZ ZK2 2023 58 vom 20. September 2023 E. 4);
- das Gericht einer Partei über die Rechtsmittelfrist hinaus keine Nachfrist ansetzen darf, die der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen soll (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3);
- die angefochtene Verfügung der Berufungsführerin bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter am 8. Mai 2025 ausgehändigt wurde (KG-act. 6; vgl. auch KG-act. 1 und 4);
- die dreissigtägige Berufungsfrist unter Berücksichtigung, dass der 9. Juni 2025 Pfingstmontag war, am 10. Juni 2025 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO);
- die Eingaben vom 20. Juni 2025 beinhaltend eine Berufungsbegründung daher nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten und unter dem Vorbehalt eines zu bewilligenden Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zu berücksichtigen sind;
- das Gericht gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft;
- die Berufungsführerin ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 18. Juli 2025 damit begründete, ihr Anwalt habe das Mandat niedergelegt und keine Berufung vorbereitet. Für sie ohne juristische Ausbildung und mit begrenzten Deutschkenntnissen sei es äusserst schwierig gewesen, innert so kurzer Frist die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten. Sie habe versucht, eine andere Rechtsvertretung zu finden. Aufgrund der kurzen Frist und da viele Anwälte im Urlaub oder stark ausgelastet gewesen seien, habe sich dies jedoch als äusserst schwierig erwiesen. Rechtsanwältin D.________, die sich zunächst bereit erklärt habe, ihr zu helfen, habe ihr am 19. Juni 2025 aus Zeitgründen kurzfristig absagen müssen. Sie habe daher am 20. Juni 2025 ohne rechtliche Vertretung selbst eine Ergänzung zur Berufung ausgearbeitet und dem Gericht eingereicht (KG-act. 11 und 13);
- sich aus der von der Berufungsführerin aufgelegten E-Mailkorrespondenz mit ihrem damaligen Rechtsvertreter ergibt, dass dieser eine Berufung als aussichtslos erachtete, weshalb er sich weigerte, eine solche einzureichen, er der Berufungsführerin jedoch drei Termine zur Auswahl gab, um einen Vorschlag der Gegenpartei zu besprechen, und um eine Rückmeldung bis spätestens Sonntag, den 22. Juni 2025 bat, und ihr mitteilte, er werde das Mandat definitiv beenden, wenn er bis dann nichts von ihr höre (KG-act. 11/1);
- die Berufungsführerin damit während der bis 10. Juni 2025 laufenden Rechtsmittelfrist zumindest im Hintergrund anwaltlich vertreten war, weshalb sie ihre Fristsäumnis nicht mit fehlender Rechtsvertretung begründen kann;
- eine Fristwiederherstellung ohnehin nur möglich ist, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war (Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 148 ZPO N 9);
- es der Berufungsführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen möglich war, innert eines Tages eine Berufungsbegründung auszuarbeiten und dem Gericht einzureichen, nachdem sie eine Absage von Rechtsanwältin D.________ erhielt (vgl. KG-act. 11 und 13);
- es der Berufungsführerin bei dieser Ausgangslage auch möglich gewesen wäre, innert der bis 10. Juni 2025 laufenden Rechtsmittelfrist eine Berufungsbegründung auszuarbeiten und dem Gericht einzureichen, nachdem sich abzeichnete, dass ihre bisherige Rechtsvertretung keine Berufung einreichen wollte;
- die Wahrung der Rechtsmittelfrist der Berufungsführerin daher nicht unmöglich war;
- folglich ihr Gesuch vom 18. Juli 2025 um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;
- die Berufungsführerin innert der dreissigtägigen Berufungsfrist keine Berufungsbegründung einreichte, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechenden Aufwands dem Berufungsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- der Entscheid über ein Fristwiederherstellungsgesuch und das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten fallen;-
verfügt:
Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 18. Juli 2025 wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert über-steigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R; zusammen mit KG-act. 6), Rechtsanwalt C.________ (2/R; zusammen mit KG-act. 1, 4, 6, 7, 8, 11, 13 und 14) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
31. Juli 2025 amu
ZK2 2025 42
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
ZK2 2023 58
Erwägungen
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF