Lexipedia

Entscheid

ZK2 2025 49

Kammer

23. Dezember 2025Deutsch16 min

1. Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2025 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Dezember 2025

ZK2 2025 49

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Herausgabe von Buchungsbelegen

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Mai 2025, ZES 2025 58);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2025 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

In der Hauptsache

Es sei dem Beklagten zu befehlen, der Klägerin auf einem Datenträger (im Original oder auf einem Datenträger oder in andere zweckmässiger Weise)

- die Kontenblätter der Buchhaltung der A.________ AG für die Zeit vom 19. August 2019 – 26. Oktober 2024 herauszugeben;

- die Buchungsbelege zu diesen Kontenblättern herauszugeben.

Soweit diese Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 (vorsorgliche sichernde Mass­nahmen) vorerst an die Polizei herausgegeben werden, sei nach Anhörung des Beklagten anstelle des Befehls gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Polizei die Anweisung zu erteilen, diese Unterlagen der Klägerin herauszugeben.

Für den Fall der Widerhandlung gegen den Befehl gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei dem Beklagten die Bestrafung nach Art. 292 i.V.m. Art. 106 StGB mit Busse von CHF 10’000 anzudrohen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Vorsorgliche sichernde Mass­nahmen

Mit superprovisorischer Verfügung sei die Polizei anzuweisen, sich

- in den Räumlichkeiten E.________strasse xx (Geschäftsräumlichkeiten des Beklagten bzw. der von ihm beherrschten Gesellschaften), eventuell im Wohnhaus des Beklagten im F.________

- die Kontenblätter und Buchungsbelege herausgeben lassen (im Original oder auf einem Datenträger oder in andere zweckmässiger Weise).

Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass­nahmen ab (Vi-act. 2). Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 25. Februar 2025 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 4). Mit Eingabe vom 20. März 2025 stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge (Vi-act. 8):

Es sei dem Beklagten zu befehlen, der Klägerin im Original oder auf einem Datenträger oder in andere zweckmässiger Weise die Belege zu den Transaktionen Ordnungsnummer 1-12 herauszugeben;

Im weitergehenden Umfang sei Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 1.2.2025 infolge Erbringung der geschuldeten Leistung abzuschreiben;

Für den Fall der Widerhandlung gegen den Befehl gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei dem Beklagten die Bestrafung nach Art. 292 i.V.m. Art. 106 StGB mit Busse von CHF 10’000 anzudrohen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 31. März 2025, 14. März 2025, 28. April 2025 und 29. April 2025 (Vi-act. 10, 12, 14 und 16). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das Gesuch nicht ein, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei (Vi-act. 18). Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 verlangte die Gesuchstellerin fristgerecht eine schriftliche Entscheidbegründung (Vi-act. 20). Die begründete Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 24. Juni 2025 zugestellt (Vi-act. 23). Am 4. Juli 2025 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Berufungsführerin) fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 15. Mai / 18. Juni 2025 sei wie folgt aufzuheben und zu ändern:

Ziff. 1 des Dispositivs

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Belege im Original oder in Kopie oder als elektronische Datei oder auf andere zweckmässige Weise herauszugeben:

- die Vereinbarung vom 20.3.2019 betr. Zahlung von CHF 30’000 vom 4.10.2019

- die Rechnung von G.________ betr. Zahlung von CHF 10’018.10 vom 20.11.2019

- die Rechnung der H.________AG betr. Zahlung von CHF 30’000 vom 4.12.2019

- die Rechnung der H.________AG oder I.________AG betr. Zahlung von CHF 75’000 vom 18.12.2019

- Beleg für die Zahlung von CHF 700’000 vom 23.12.2019

- Beleg für die Zahlung von CHF 8’077.55 vom 12.10.2020

- Beleg für die Zahlung von CHF 15’000 vom 31.12.2020

- Beleg für die Zahlung von CHF 64’669.25 vom 1.1.2021

- Beleg für die Buchung von CHF 119’368.05 vom 1.1.2021

- Beleg für die Buchung von CHF 7’000 vom 24.3.2023.

Ziff. 2 des Dispositivs

Die Gerichtskosten von CHF 1’800 seien wie folgt zu verlegen:

- Für den Kostenvorschuss von CHF 800.- sei der Klägerin der Rückgriff auf den Beklagten zu öffnen;

- Im Umfang von CHF 1’000 seien die Gerichtskosten dem Beklagten zu auferlegen.

Ziff. 3 des Dispositivs

Die der Klägerin auferlegte Pflicht zur Bezahlung von CHF 1’600 sei aufzuheben; der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2025 (Postaufgabe: 17. Juli 2025) beantragte der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Berufungsgegner) die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (KG-act. 6). Es folgten mit Eingaben vom 31. Juli 2025 (KG-act. 9), 18. August 2025 (KG-act. 12) und 25. August 2025 (KG-act. 14) weitere Stellungnahmen.

Erwägungen

2.

a) Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, der Verwaltungsrat habe bei Mandatsbeendigung aufgrund der Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR grundsätzlich eine Pflicht zur Rückgabe der sich bei ihm befindenden Akten. Ein Herausgabeanspruch gestützt auf diese Bestimmung scheitere jedoch daran, dass nicht der Gesuchgegner, sondern die I.________AG im Besitz der Unterlagen sei (angef. Verfügung, E. 3.3.3). Die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass die Buchführung durch die I.________AG erfolgt sei und sich die Unterlagen bei derselben befänden und diese – und nicht der Gesuchgegner – ihr die bereits erhaltenen Unterlagen zukommen lassen habe (angef. Verfügung, E. 3.2). Aus der Pflicht des Verwaltungsrats nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR und Art. 717 Abs. 1 OR liesse sich sodann keine Pflicht des Gesuchgegners zur Herausgabe von sich bei Dritten befindenden Unterlagen ableiten resp. dahingehend tätig zu werden, dass Dritte Unterlagen herausgeben (angef. Verfügung, E. 3.3.3). Ein Herausgabeanspruch bestehe hingegen gegenüber der I.________AG nach Art. 400 Abs. 1 OR. Der Gesuchgegner habe in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Gesuchstellerin die I.________AG mit der Buchführung beauftragt (angef. Verfügung, E. 3.2). Die I.________AG handle zwar durch den Gesuchgegner als deren einziges Verwaltungsratsmitglied; sie sei aber eine selbständige, von ihm unabhängige Rechtseinheit mit eigenen Rechten und Pflichten (angef. Verfügung, E. 3.3.1). Gegenüber dem Gesuchgegner bestehe kein Herausgabeanspruch. Er sei nicht passivlegitimiert. Sei der Sachverhalt liquide und die Rechtslage klar, aber entgegen dem Bestreben der gesuchstellenden Partei in dem Sinne, dass der Anspruch vom Gericht zu verneinen sei, habe bloss ein Nichteintretensentscheid und keine materielle Abweisung zu erfolgen. Entsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei (angef. Verfügung, E. 3.3.5).

b) Die Berufungsführerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, sie habe nachträglich die Kontenblätter via I.________AG erhalten. In diesem Umfang sei das Verfahren gegenstandslos. Noch nicht erledigt sei die Verschaffung der im Rechtsbegehren genannten Buchungsbelege. Diese Belege beträfen Zahlungen und Buchungen in Höhe von mehr als Fr. 1’000’000.00 und ergäben sich aus den verschiedenen Kontenblättern (KG-act. 1 Rz. 7). Strittig sei heute, ob der Berufungsgegner neben der I.________AG zur Verschaffung der Buchungsbelege verpflichtet sei (KG-act. 1 Rz. 9). Der Berufungsgegner habe aus seiner Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR auch als abberufener Verwaltungsrat der Gesuchstellerin das ihm Zumutbare zur Verschaffung der Unterlagen zu unternehmen. Er mache nicht geltend, eine Zustimmung der I.________AG sei nicht erhältlich. Als einziger Verwaltungsrat der I.________AG könne er zudem deren Willen bilden. Auch sei die Einrede der fehlenden Passivlegitimation des Berufungsgegners rechtsmissbräuchlich. Der vor­instanzliche Standpunkt, es fehle an einer substanziierten Beschreibung des schikanösen Verhaltens, sei haltlos (KG-act. 1 Rz. 62). Zum Vorhalt der Vor­instanz, dass ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Berufungsgegner deshalb scheitere, weil nicht er, sondern die I.________AG im Besitz der Unterlagen sei, meint die Berufungsführerin, ein Besitz sei nicht erforderlich. Es genüge ihr eine Kopie der Buchungsbelege oder eine elektronische Datei (KG-act. 1, Rz. 56 f.).

c) Der Berufungsgegner beantragt zusammengefasst die kostenpflichtige Abweisung der Berufung bzw. des Gesuchs der Berufungsführerin (KG-act. 6 S. 2) und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vor­instanz (KG-act. 6 Rz. B.1, 3, 8, 10).

3.

a) Nach Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ein Sachverhalt ist sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann (Lötscher, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 257 ZPO N 6). Er gilt als bestritten, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und somit nicht haltlos sind (BGE 144 III 462 E. 3.1; 141 III 23 E. 3.2; 138 III 620 E. 5.1.1). Die Rechtslage ist klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGer 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.1). Der auf den sofort beweisbaren und unbestrittenen Sachverhalt gestützte Anspruch muss klar berechtigt erscheinen (BGE 141 III 23 E. 3.2; 138 III 123 E. 2.1.2; BGer 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.3). Liquidität wird bereits verneint, wenn das bestrittene Recht im Ernst diskutiert werden kann (Lötscher, a.a.O., Art. 257 ZPO N 9). Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 141 III 23 E. 3.2; BGE 138 III 123 E. 2.1.2). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

b) Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Dies setzt voraus, dass der Berufungsführer im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KG SZ ZK2 2023 76 vom 8. Juli 2024 E. 2b/dd m.H.). Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

4.

Unbestritten ist, dass der Berufungsgegner ehemaliger Verwaltungsrat der Berufungsführerin ist. Infolgedessen stützt die Berufungsführerin den Herausgabeanspruch unter anderem auf Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 717 OR (Treuepflicht), Art. 398 Abs. 2 OR (Auftragsrecht), Art. 55 OR (Organhaftung) und Art. 2 Abs. 2 ZGB (Treu und Glauben; Vi-act. 1 Rz. IV, KG-act. 1 Rz. 20 ff.). Die Gesuchstellerin begründet ihren Anspruch mit den genannten Bestimmungen und macht mehrseitige Abhandlungen zur von ihr behaupteten klaren Rechtslage (Vi-act. 1, 9 und 14, KG-act. 1, 8, 12 und 14). Bereits anhand dieser Ausführungen der Gesuchstellerin zeigt sich, dass sich bei Anwendung der genannten Bestimmungen zahlreiche juristische Abgrenzungsfragen stellen (vgl. oben E. 3a). So insbesondere hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 ZGB, der Treuepflicht des abberufenen Verwaltungsrats, des (Auftrags-)Verhältnisses zwischen der Gesuchstellerin und der I.________AG, und dem Gesuchsgegner, der unbestrittenermassen das willensbildende Organ der I.________AG ist. Überdies ist das Vorliegen einer klaren Rechtslage dann zu verneinen, wenn die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf Art. 2 Abs. 2 ZGB, das Schikaneverbot und die Treuepflicht des Verwaltungsrats (Art. 717 OR) stützt, zumal diese Normen einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordern (vgl. oben E. 3a). Die erwähnten Bestimmungen ergeben unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Rechtsfolge, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die geforderten Unterlagen herauszugeben hätte (vgl. oben E. 3a), zumal auch unbestritten ist, dass die Buchführung der I.________AG obliegt, die eine selbständige juristische Person bildet (vgl. auch angef. Verfügung, E. 3.2; KG-act. 1). Die Einwendungen des Gesuchsgegners, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen ihm als natürliche Person und der mit der Buchführung beauftragten I.________AG, erscheinen folglich weder offensichtlich unbegründet noch haltlos. Da der gestützte Anspruch nach dem Gesagten nicht klar berechtigt erscheint und der Sachverhalt unbewiesen und strittig ist, kann weder von einem liquiden Sachverhalt noch von einer klaren Rechtslage gesprochen werden. In ihrer Berufung legt die Berufungsführerin sodann erneut die Hintergründe, die Gründe für die Notwendigkeit ihrer Klage und „grundlegende rechtliche Hinweise“ dar (KG-act. 1 Rz. II-V). Damit beschränkt sie sich auf eine Wiederholung ihres vor­instanzlichen Standpunkts und auf eigene Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (KG-act. 1 Rz. II ff.), ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung argumentativ ausreichend auseinander zu setzen. Indem die Berufungsführerin behauptet, die Vor­instanz beschränke sich auf die Erwägung, der Umfang der Informationsverschaffungspflicht werde kontrovers diskutiert und dies genüge nicht, zeigt sie nicht auf, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und auf welchen Aktenstücken ihre Kritik beruht. Zudem äussert sie bloss appellatorische Kritik, wenn sie ausführt, die Vor­instanz begründe ihren Standpunkt, der Beklagte müsse Besitz haben, wenn er zur Verschaffung der Informationen verpflichtet werden solle, nicht und sie setze dies zu Unrecht einfach voraus (KG-act. 2 Rz. 54). Das neu eingereichte Beweismittel (KG-act. 1/3) und die neuen Tatsachenbehauptungen wie die Ausführungen zur Zumutbarkeit der Informationsverschaffung (vgl. KG-act. 1 Rz. 46) sind mangels Darlegung der Novenberechtigung nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. KG SZ ZK1 2016 12 vom 2. Mai 2017 E. 1 m.H.). Aus all diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der anwaltlich vertretene Berufungsgegner hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Gemäss § 10 GebTRA, welche Bestimmung praxisgemäss auch in Berufungsverfahren gilt (KG SZ ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020 E. 6b), beträgt das Honorar in summarischen Verfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Berufungsgegner reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung, dass es sich weder um eine speziell schwierige noch besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie namentlich in Beachtung der rund achtseitigen Berufungsant­wort (KG-act. 6) und der rund vierseitigen Stellungnahme (KG-act. 12) ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1’500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1’500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’974.78 bezogen. Der Restbetrag wird der Berufungsführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’000.00.

Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), Herrn Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

29.

Dezember 2025 amu

ZK2 2025 49

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 716a ORart. 716a COart. 716a CO

Art. 716a VAWart. 716a ORHart. 716a OR

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

BGE 144 III 462ATF 144 III 462DTF 144 III 462

BGE 141 III 23ATF 141 III 23DTF 141 III 23

BGE 138 III 620ATF 138 III 620DTF 138 III 620

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

4A_184/2015

BGE 141 III 23ATF 141 III 23DTF 141 III 23

BGE 138 III 123ATF 138 III 123DTF 138 III 123

4A_497/2023

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

BGE 141 III 23ATF 141 III 23DTF 141 III 23

BGE 138 III 123ATF 138 III 123DTF 138 III 123

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

ZK2 2023 76

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 716a ORart. 716a COart. 716a CO

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 716a VAWart. 716a ORHart. 716a OR

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 55 ORart. 55 COart. 55 CO

Art. 55 VAWart. 55 ORHart. 55 OR

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK1 2016 12

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 10 GebTRA

ZK2 2020 16

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF