ZK2 2025 5
Kammer
30. Juni 2025Deutsch99 min
1. a) Die Parteien heirateten am ________. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Töchter E.________ und F.________ hervor (Vi-KB B).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 30. Juni 2025
ZK2 2025 5 und ZK2 2025 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Ilaria Beringer und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Januar 2025, ZES 2022 423);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Parteien heirateten am ________. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Töchter E.________ und F.________ hervor (Vi-KB B).
b) Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 ersuchte die Ehefrau bei der Vorinstanz um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verfügte am 28. Januar 2025 was folgt (angef. Verfügung):
1. Vom Getrenntleben der Parteien seit dem 24. Dezember 2021 wird Vormerk genommen.
Erwägungen
2.
Der Gesuchstellerin wird die Bewilligung erteilt, mit der Tochter F.________ in den Kanton Tessin wegzuziehen.
3.1
Für F.________ wird die alternierende Obhut angeordnet. F.________ hat ihren Wohnsitz bei der Mutter.
3.2
Die Parteien betreuen F.________ zu den folgenden Zeiten:
a) Betreuung im Alltag
Phase 1 (bis Ende Juni 2025):
Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Montag, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch, Schulende am Morgen (ohne Mittagsverpflegung), von Donnerstag, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag, Schulende am Nachmittag, sowie an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Schulende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Mittwoch, Schulende am Morgen (inklusive Mittagsverpflegung), bis Donnerstag, Schulbeginn am Morgen sowie an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
Phase 2 (ab Juli 2025):
Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Mittwoch der ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch in der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
b) Betreuung über die Feiertage
An Ostern 2025 verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners bis Ostermontag, 19:00 Uhr.
In den geraden Kalenderjahren betreut die Gesuchstellerin F.________ vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18:00 Uhr. Der Gesuchsgegner betreut F.________ in den ungeraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den geraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18:00 Uhr.
Die Feiertagsregelung geht der Regelung für die Betreuung im Alltag vor.
c) Betreuung während der Schulferien
Beschulung von F.________ an der G.________(Schule I)
Die Parteien betreuen F.________ in den Sport-, Frühlings- und Herbstferien je eine Woche. Die Betreuung während den Sommerferien ist von beiden Elternteilen in je einem bis zwei Teilen von jeweils einer bis drei Wochen auszuüben. In Bezug auf die
Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien steht der Gesuchstellerin in geraden Kalenderjahren das Wahlrecht bei den Feriendaten zu, dem Gesuchsgegner in ungeraden Kalenderjahren. Der Elternteil, dem das Wahlrecht zusteht, informiert den anderen Elternteil jeweils mindestens vier Monate im Voraus schriftlich darüber, wann er F.________ während den jeweiligen Ferien betreuen wird.
Die Gesuchstellerin betreut F.________ in den ungeraden Kalenderjahren vom 26. Dezember, 18:00 Uhr, bis am 31. Dezember, 12:00 Uhr, und in den geraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis Schulbeginn nach den Weihnachtsferien. Der Gesuchsgegner betreut F.________ in den geraden Kalenderjahren vom 26. Dezember, 18:00 Uhr, bis am 31. Dezember, 12:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis Schulbeginn nach den Weihnachtsferien.
Beschulung von F.________ im Kanton Tessin
Die Gesuchstellerin betreut F.________ in den geraden Kalenderjahren in den Fasnachtsferien und in den ungeraden Kalenderjahren in den Herbstferien. Der Gesuchsgegner betreut F.________ in den geraden Kalenderjahren in den Herbstferien und in den ungeraden Kalenderjahren in den Fasnachtsferien.
Die an die Osterfeiertage anschliessenden Ferientage verbringt F.________ mit demjenigen Elternteil, bei dem sie nicht die Osterfeiertage verbracht hat. Die Osterfeiertage enden und die Osterferien beginnen am Ostermontag, 19:00 Uhr.
Die Sommerferien verbringt F.________ je zur Hälfte bei der Gesuchstellerin und beim Gesuchsgegner. Die Betreuung während den Sommerferien ist von beiden Elternteilen in zwei bis drei Teilen von jeweils mindestens einer und maximal drei Wochen auszuüben, wobei der Gesuchstellerin in den geraden Kalenderjahren und dem Gesuchsgegner in den ungeraden Kalenderjahren das Wahlrecht bei den Feriendaten zusteht. Der Elternteil mit Wahlrecht informiert den anderen Elternteil jeweils mindestens vier Monate im Voraus schriftlich darüber, wann er F.________ während den Sommerferien betreuen will.
Hinsichtlich der Weihnachtsferien gilt die Regelung wie bei der Beschulung an der G.________(Schule I).
Die Ferienregelung geht der Regelung für die Betreuung im Alltag vor.
4.1
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________
von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 CHF 3‘144.00 pro Monat sowie
von November 2023 bis und mit August 2024 CHF 3‘176.00 pro Monat,
zu bezahlen.
4.2
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________
von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 CHF 2‘453.00 pro Monat,
von November 2023 bis und mit August 2024 CHF 2‘485.00 pro Monat und
ab September 2024 CHF 2‘908.00 pro Monat zu bezahlen,
zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang.
4.3
Der Gesuchsgegner wird im Weiteren verpflichtet, sämtliche den Parteien von der G.________(Schule I) ab 1. Januar 2022 für F.________ in Rechnung gestellten Schul-, Betreuungs-, Verpflegungs- und zusätzlichen Betreuungskosten direkt zu bezahlen.
4.4
Das Gericht nimmt davon Vormerk, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet, sämtliche für E.________ von Januar 2022 bis und mit August 2024 angefallenen sowie sämtliche für F.________ seit Januar 2022 angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Kosten für das Reiten direkt zu bezahlen.
5.
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt
von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 CHF 6‘260.00 pro Monat,
von November 2023 bis und mit August 2024 CHF 6‘325.00 pro Monat,
von September 2024 bis und mit August 2025 CHF 6‘870.00 pro Monat
und ab September 2025 CHF 4‘170.00 pro Monat zu bezahlen,
zahlbar jeweils monatlich im Voraus per Monatsanfang.
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die in seinem Alleineigentum stehende Ferienwohnung in H.________ während fünf Wochen pro Kalenderjahr unentgeltlich zur alleinigen Benützung zu überlassen. Die Benützung der Wohnung ohne F.________ und/oder E.________ ist ausschliesslich ausserhalb der Schulferienzeit von F.________ gestattet.
7.
Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'250.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 2'125.00) auferlegt.
Der Gerichtskostenanteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat der Gerichtskasse noch CHF 1'125.00 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse CHF 2'125.00 zu bezahlen.
9.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
10.
[Rechtsmittelbelehrung]
11.
[Zufertigung]
c) Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsgegner das Kantonsgericht um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 28. Januar 2025 (ZK2 2025 5, KG-act. 1), was verfahrensleitend mit Verfügung vom 6. Februar 2025 einstweilen gutgeheissen wurde (ZK2 2025 5, KG-act. 3). Am 10. Februar 2025 nahm die Gesuchstellerin zur (superprovisorischen) Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte die superprovisorische Feststellung, dass die Wohnsitzverlegung der Gesuchsteller und ihrer Tochter F.________ am 4. Februar 2025 beim Einwohnerkontrollamt der Stadt Q.________ rechtsgültig und definitiv stattgefunden habe, sowie die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (ZK2 2025 5, KG-act. 5). Das Gesuch um superprovisorische Feststellung der rechtsgültigen und definitiven Wohnsitzverlegung wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 abgewiesen (ZK2 2025 5, KG-act. 6).
Der Gesuchsgegner erhob am 10. Februar 2025 Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Januar 2025 und beantragte was folgt (ZK2 2025 5, KG-act. 8):
1.
Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei insofern zu ergänzen, als der BG zu bewilligen sei, nach dem Ende des Schuljahres (mithin nach dem 4. Juli 2025) mit der Tochter F.________ ins Tessin zu ziehen.
2.
Disp. Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung sei in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für F.________ ab September 2024 zu ergänzen, indem der Unterhaltsbeitrag des BF ab Juli 2025 auf einen Betrag in Höhe von Fr. 2'500.- monatlich zu reduzieren ist.
3.
Disp. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der BF sei zu verpflichten, der BG von Januar 2022 bis und mit August 2024 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4.
Disp. Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der BF an seine Unterhaltsverpflichtungen bereits die folgenden Beiträge geleistet hat: Für das Jahr 2022 Fr. 85'105.69, für das Jahr 2023 Fr. 61'668.15 und für das Jahr 2024 Fr. 59'838.05. Darüber hinaus sei der BF zu ermächtigen, die von ihm für das Jahr 2025 bezahlten Beiträge bis zur Übertragung aller Verträge auf die BG auch weiterhin mit seinen Unterhaltsleistungen zu verrechnen.
Weiter sei die BG zu verpflichten, das von ihr für das Mobiltelefon von F.________ abgeschlossene Abonnement auf den BF zu übertragen bzw. alle für eine solche Übertragung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
5.
Disp. Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten seien der BG aufzuerlegen.
6.
Disp. Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die BG sei zu verpflichten, den BF für das erstinstanzliche Verfahren ausserrechtlich zu entschädigen.
7.
Evtl. seien die in den Ziff. 1–6 vorstehend erwähnten Disp.-Ziffern der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der BG.
Die Gesuchstellerin reichte am 17. Februar 2025 erneut eine Stellungnahme in Bezug auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein und beantragte die superprovisorische Feststellung, dass Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vollstreckbar sei (ZK2 2025 5, KG-act. 11). Dieser superprovisorische Antrag wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2025 abgewiesen (ZK2 2025 5, KG-act. 12). Am 24. Februar 2025 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Februar 2025 ein und beantragte die Abweisung der Begehren der Gesuchstellerin, soweit auf diese einzutreten sei, und die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (ZK2 2025 5, KG-act. 13). Mit Stellungnahme vom 3. März 2025 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Februar 2025 verlangte der Gesuchsgegner wiederum die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin (ZK2 2025 5, KG-act. 15). Am 4. März 2025 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe ein (ZK2 2025 5, KG-act. 16). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 10. März 2025 Stellung zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 21. Februar und 3. März 2025 und beantragte erneut die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (ZK2 2025 5, KG-act. 18). Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde auf die Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin in den Eingaben vom 10. und 17. Februar 2025 nicht eingetreten, eventualiter wurden sie abgewiesen, und die übrigen Anträge der Gesuchstellerin in den Eingaben vom 10. und 17. Februar sowie vom 10. März 2025 – vorbehältlich der Aktenbeizugsanträge – wurden abgewiesen und die mit Verfügung vom 6. Februar 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung wurde bestätigt (ZK2 2025 5, KG-act. 19).
Am 14. März 2025 reichte die Gesuchstellerin die Berufungsantwort ein und beantragte was folgt (ZK2 2025 5, KG-act. 20):
1.
Die Berufung vom 10. Februar 2025 von Herrn A.________ ist abgewiesen.
1.1
Es wird der erstinstanzliche Eheschutzentscheid vom 28. Januar 2025 bestätigt, soweit mit der Berufung vom 3. März 2025 der C.________ [im Verfahren ZK2 2025 17] keine Änderungen zu Gunsten der C.________ beantragt wurden.
2.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des A.________ vom 5. Februar 2025 ist abgewiesen.
2.1
Dispositivziffer 2 des Eheschutzentscheids ZES 2022 423 vom 28. Januar 2025 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe ist sofort, d.h. vor dem Ende des Schuljahres am 4. Juli 2025, vollstreckbar, dies auch unter Berücksichtigung der schon vollstreckbaren Dispositivziffer 3.1, wonach "Für F.________ wird die alternierende Obhut angeordnet. F.________ hat ihren Wohnsitz bei der Mutter."
3.
A.________ ist verpflichtet, C.________ auch die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Töchter E.________ und F.________ vom 24. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021, insgesamt CHF 3‘059.90 = 8/31 von CHF 11‘857 [3‘144 + 2‘453+ 6‘260] zu bezahlen.
4.
Die Anträge Ziff. 2 bis Ziff. 8 der Berufung des A.________ sind abgewiesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des A.________.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des A.________.
Am 31. März 2025 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Vernehmlassung bezüglich der aufgeworfenen Frage der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und der Meldepflicht nach Art. 15. Abs. 1 BGFA ein (ZK2 2025 5, KG-act. 22, vgl. KG-act. 21). Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 1. April 2025 Stellung zur Berufungsantwort, hielt an seinen Anträgen gemäss Berufung vom 10. Februar 2025 fest und beantragte, auf die Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. März 2025 sei nicht einzutreten, evtl. seien die Anträge abzuweisen (ZK2 2025 5, KG-act. 23). Am 9. April 2025 reichte der Gesuchsgegner ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte Folgendes (ZK2 2025 5, KG-act. 25):
1.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Miete der Wohnung am I.________weg, für die Krankenkasse von F.________, die Kosten der J.________AG und die Kosten der K.________GmbH weiterhin zu bezahlen.
Soweit der GS für diese Kosten aufkommt, sei festzustellen, dass er berechtigt ist, diese Kosten mit Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
2.
Evtl. sei der Gesuchsgegnerin die (alternierende) Obhut über die gemeinsame Tochter F.________ zu entziehen und F.________ sei unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegner brachten am 14. April 2025 jeweils eine weitere Stellungnahme bei (ZK2 2025 5, KG-act. 27 und 28). Am 18. April 2025 reichte der Gesuchsgegner erneut eine Eingabe ein (ZK2 2025 5, KG-act. 30). Mit Eingabe vom 28. April 2025 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen des Gesuchsgegners, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners (ZK2 2025 5, KG-act. 34). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 28. April 2025, vom 5., 16., 19. und 23. Mai 2025 sowie vom 2., 6., 10. und 23. Juni 2025 (ZK2 2025 5, KG-act. 32, 33, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50). Der Gesuchsgegner verzichtete am 26. Juni 2025 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (ZK2 2025 5, KG-act. 52).
d) Die Gesuchstellerin erhob am 3. März 2025 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Januar 2025 Berufung und beantragte was folgt (ZK2 2025 17, KG-act. 1):
1.
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf Dispositivziffer 4.1, 4.2 und 5 – wonach „vom Getrenntleben der Parteien seit dem 24. Dezember 2021 wird Vormerk genommen“ – sei in dem Sinne zu ergänzen, dass die Unterhaltsbeiträge für E.________, F.________ und C.________ schon ab 24. Dezember 2021 (und nicht nur ab 1. Januar 2022) zahlbar sind.
2.
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei in dem Sinne zu ergänzen, dass C.________ die Bewilligung erteilt wird, mit der Tochter F.________ in den Kanton Tessin (Via L.________ xx) sobald als möglich – mit Bezug auf das Gesuch (auch superprovisorisch) von A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 5. Februar 2025, wiederholt im Antrag 1 der Berufung von A.________ vom 10. Februar 2025 und nachgeführt mit Stellungnahme von ihm vom 21. Februar 2025 – jedenfalls vor dem Ende des Schuljahres am 4. Juli 2025 – wegzuziehen.
3.
Dispositivziffer 3.2.a der angefochtenen Verfügung betreffend Beginn und Dauer der Phase 1 und Phase 2 sei in dem Sinne zu ergänzen, wonach:
Phase 1 sei zu ergänzen:
Phase 1 dauert bis Ende August 2025, weil das Schuljahr im Tessin am 1. September 2025 beginnt, vorausgesetzt, dass F.________ noch im Monat März 2025 die M.________(Schule II) beginnen dürfe. Dieser Zeitraum ermöglicht es F.________, die alternierende Obhut, so wie es gelebt wurde, im Verhältnis von 70 % zu 30 % zu geniessen und so zu verhindern, dass F.________ ihre Gewohnheiten ändern müsse.
Phase 1 dauert vom 1. September 2025 bis Ende Januar 2026, wenn F.________ nur am 4. Juli 2025 (wie von ihrem Vater gewollt) in Q.________ umzieht.
Dispositiv
Phase 2 sei zu sistieren: Wenn das Gericht nicht innert Ende Juni 2025 entscheidet, wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, um der Tochter F.________ eine unnötige Belastung zu ersparen.
4. Dispositivziffer 4.1 der angefochtenen Verfügung sei insofern zu ergänzen, als A.________ verpflichtet wird, C.________ an den Unterhalt von E.________ schon ab 24. Dezember 2021 (und nicht nur ab 1. Januar 2022) den Betrag von CHF 6'000.00 pro Monat bis und mit August 2024 zu bezahlen (anstatt den verfügten CHF 3'144.00 bzw. 3'176.00), von denen CHF 2'530.00 bereits von der Mutter bezahlt wurden.
5. Dispositivziffer 4.2 der angefochtenen Verfügung sei insofern zu ergänzen, als A.________ verpflichtet wird, C.________ an den Unterhalt von F.________ schon ab 24. Dezember 2021 (und nicht nur ab 1. Januar 2022) den Betrag von CHF 4'000.00 pro Monat zu bezahlen (anstatt den verfügten CHF 2'453.00 bzw. 2'485.00 und 2'908.00), von denen CHF 1'920.00 bereits von der Mutter bezahlt wurden.
6. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei insofern zu ergänzen, als A.________ verpflichtet wird, C.________s Unterhalt schon ab 24. Dezember 2021 (und nicht nur ab 1. Januar 2022) den Betrag von CHF 20'000.00 pro Monat zu bezahlen (anstatt den verfügten CHF 6'260.00 bzw. 6'325.00, 6'870.00 und 4'170.00), von denen CHF 10'216.00 bereits von der Ehefrau bezahlt wurden.
7. Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten seien A.________ aufzuerlegen.
8. Dispositivziffer 9 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und A.________ seien die erstinstanzlichen Parteientschädigungen zugunsten C.________ aufzuerlegen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________.
Der Gesuchsgegner reichte am 18. März 2025 die Berufungsantwort ein und beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten und für den Fall des Eintretens seien die Anträge der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin (ZK2 2025 17, KG-act. 6). Die Gesuchstellerin nahm am 7. April 2025 Stellung zur Berufungsantwort, hielt an ihren Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anträge in der Berufungsantwort (ZK2 2025 17, KG-act. 8). Darauf reagierte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. April 2025 und hielt an seinen Anträgen in der Berufungsantwort fest (ZK2 2025 17, KG-act. 10). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 5. und 23. Mai 2025 (ZK2 2025 17, KG-act. 12 und 14).
2. a) Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Im hiesigen Kanton ist grundsätzlich der Präsident des Gerichts für die Verfahrensleitung zuständig (§ 40 Abs. 1 JG, vgl. für die Regelung der Stellvertretung § 41 JG). Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gemäss Art. 125 ZPO insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b) oder selbständig eingereichte Klagen vereinigen (lit. c). Das Gericht kann diese Massnahmen in allen Verfahrensarten und in jedem Verfahrensstadium anwenden, auch im Rechtsmittelverfahren, sofern sie der Vereinfachung und der beförderlichen Erledigung des Prozesses dienen. Bei der Vereinigung oder Trennung von Verfahren ist die Zweckmässigkeit entscheidend (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 125 ZPO N 3, 10 und 14).
Weil sich die jeweiligen Berufungen der Parteien in den Verfahren ZK2 2025 5 und ZK2 2025 17 gegen die vorinstanzliche Eheschutzverfügung vom 28. Januar 2025 richten (siehe vorne E. 1b ff.) und mithin Eheschutzmassnahmen betreffen, ist es zweckmässig, die Berufungen gemeinsam zu beurteilen und daher die Verfahren zu vereinigen.
b) Der Gesuchsgegner beantragt ein Nichteintreten auf die Berufung der Gesuchstellerin (ZK2 2025 17, KG-act. 6, Antrag Ziff. 1). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass Art. 407f der per 1. Januar 2025 revidierten ZPO (nachfolgend „ZPO“) den neuen Art. 314 Abs. 2 ZPO, der die Berufungsfrist bei familienrechtlichen Streitigkeiten des summarischen Verfahrens auf 30 Tage festlege, nicht erwähne, weshalb die zehntägige Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft gewesenen ZPO (nachfolgend „aZPO“) gelte und die Gesuchstellerin die Frist daher verpasst habe. Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Auffassung, die 30-tägige Frist sei anwendbar (ZK2 2025 17, KG-act. 8, S. 4).
Bis zum 31. Dezember 2025 betrug die Berufungsfrist gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 aZPO). Seit dem 1. Januar 2025 besagt Art. 314 Abs. 2 ZPO, bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, Art. 276, Art. 302 und Art. 305 ZPO betrage die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Art. 407f ZPO nennt diejenigen Bestimmungen, die auch für bei Inkrafttreten der ZPO-Revision per 1. Januar 2025 rechtshängige Verfahren gelten. Die nicht aufgeführten Bestimmungen – wie Art. 314 Abs. 2 ZPO – unterstehen der intertemporalrechtlichen Grundordnung (Art. 404–407 ZPO; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 407f ZPO N 7 und 17). Für die Rechtsmittel gilt nach Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Demnach ist Art. 314 Abs. 2 ZPO bei Anfechtung eines unter neuem Recht eröffneten Entscheids anwendbar (Willisegger, a.a.O., Art. 407f ZPO N 17).
Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung am 28. Januar 2025 und versandte diese am 29. Januar 2025. Aufgrund dessen gilt für das Berufungsverfahren das neue Recht und somit die 30-tägige Berufungsfrist nach Art. 314 Abs. 2 ZPO, weshalb die Berufung der Gesuchstellerin rechtzeitig erfolgte. Dasselbe gilt für die Berufungsantwort der Gesuchstellerin im Verfahren ZK2 2025 5 (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 23, Antrag Ziff. 2).
c) In Dispositivziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz für F.________ die alternierende Obhut an und sie hielt fest, dass F.________ ihren Wohnsitz bei der Mutter habe. Dies fochten die Parteien in ihren Berufungsschriften nicht an (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 8, und ZK2 2025 17, KG-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte erst in seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2025, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, und auch nur „eventuell“, der Gesuchstellerin sei die Obhut zu entziehen und F.________ unter seine alleinige Obhut zu stellen. Die genannte Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung ist jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und nicht Berufungsgegenstand. Auf den entsprechenden Antrag des Gesuchsgegners ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Arnold, Das Novenrecht im familienrechtlichen Berufungsverfahren, AJP/PJA 10/2024, S. 1016 ff.).
d) Der Antrag um Beizug der Akten der Verfahren ZK2 2025 4, ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9 (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 4 unten) ist abzuweisen, weil die Akten für die Beurteilung der Berufungen nicht notwendig sind (s. auch die nachfolgenden Erwägungen). Die Akten der Verfahren ZK2 2025 5 und ZK2 2025 17 liegen hingegen aufgrund der Vereinigung der Verfahren vor, ebenso die vorinstanzlichen Akten.
3. a) Auf Eheschutzverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 271 ZPO N 4). Zur Anwendung gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung , d.h., es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 271 ZPO N 12; vgl. BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.3). Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gelten der Dispositionsgrundsatz i.S.v. Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03; vgl. Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 ZPO N 12). Demgegenüber gelangen bei Kinderbelangen der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 3, 7 und 30; vgl. BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 5.2, und 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4, nicht publiziert in BGE 140 III 231). Bezüglich Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (BGE 147 III 301, E. 2.2). Unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei ist es weder an die behaupteten noch an die zugestandenen Tatsachen oder an die von den Parteien vorgebrachten Beweismittel gebunden (BGer 5A_31/2014 vom 11. Juli 2014, E. 3.3; 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014, E. 4.1.2). Dennoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet und nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f., m.w.H; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 296 ZPO N 10–12). In der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1). Dagegen kommt diese Ausnahme bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349 = Pra 2019 Nr. 88, E. 4.2.1). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301, E. 2.2).
b) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich in der Rechtsmittelschrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15). Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung ebenso wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die erstinstanzlichen Vorbringen (BGer 4A_325/2022 vom 22. November 2022, E. 3; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 896 mit Verweisen). Der Berufungsführer hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhob. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausführte (Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; RBOG 2020 Nr. 16, E. 2e). Den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ist ebenso wenig Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O., § 11 N 896 mit Verweisen). Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime oder die Offizialmaxime befreien die berufungsführende Partei von der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 6). Eine hinreichende Begründung ist als gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine solche Begründung, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1).
4. Die Vorinstanz bewilligte der Gesuchstellerin, mit der Tochter F.________ in den Kanton Tessin zu ziehen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Der Gesuchsgegner verlangt, der Gesuchstellerin sei zu bewilligen, nach dem Ende des Schuljahres, mithin nach dem 4. Juli 2025, mit F.________ ins Tessin zu ziehen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, Antrag Ziff. 1). Die Gesuchstellerin beantragt hingegen, mit F.________ sobald als möglich – jedenfalls vor dem Ende des Schuljahres am 4. Juli 2025 – in den Kanton Tessin (Via L.________ xx) ziehen zu dürfen (ZK2 2025 17, KG-act. 1, Antrag Ziff. 2).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gestützt auf die Ausführungen der Parteien gehe sie von einer alternierenden Obhut bezüglich F.________ aus. Das seit Getrenntleben der Parteien bestehende Betreuungsmodell sei bekannt und unstrittig. Die Gesuchstellerin betreue F.________ zumindest ausserhalb der Schulferienzeit überwiegend. Einem wegzugswilligen Elternteil, der das Kind bisher überwiegend betreut habe und dies auch in Zukunft tun werde, sei die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes in der Regel zu bewilligen. Dem Gesuchsgegner sei es möglich, im Tessin eine Wohnung zu mieten, um das gelebte bzw. gewünschte Betreuungsmodell weiterzuführen. Die delegierte Anhörung von F.________ lasse keine Rückschlüsse darauf zu, wo und wie sich F.________ die Betreuung durch die Eltern in Zukunft vorstelle, welche Anliegen sie an ihre Eltern habe und ob ein absehbarer Verlust von Freundschaften weiterhin gegen den Wegzug ins Tessin spräche. Erfahrungsgemäss gelinge es Kindern und Jugendlichen rasch und gut, in einer neuen Umgebung Freundschaften zu knüpfen. Ferner spreche F.________ Italienisch, weshalb sie zumindest im Alltag keine Schwierigkeiten im Tessin haben sollte, und im schulischen Kontext könnten ihr ihre Eltern Unterstützung leisten oder zukommen lassen. Der Gesuchstellerin sei es ausserdem möglich, die nötige Drittbetreuung für F.________ unter Berücksichtigung deren Bedürfnisse und Wünsche zu organisieren. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Verlegung des Aufenthaltsorts liege nicht vor, weshalb der Gesuchstellerin als überwiegend betreuendem Elternteil der Wegzug mit F.________ in den Kanton Tessin zu bewilligen sei (angef. Verfügung, E. 2.3 und E. 2.4.4–2.4.7).
b) Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, er sei weiterhin der Ansicht, dass ein Wegzug ins Tessin nicht im Sinne des Kindeswohls sei. Damit aber Ruhe einkehre und F.________ wisse, wo sie künftig leben werde, sei er bereit, den vorinstanzlichen Entscheid zu akzeptieren und auf eine Anfechtung in Bezug auf den Wegzug zu verzichten. Allerdings sei dieser insofern zu ergänzen, als der Wegzug erst nach Abschluss des Schuljahres am 4. Juli 2025 erfolgen solle, weil es seitens F.________ keinerlei Gründe für den Wegzug gebe, sondern dieser einzig aus egoistischen Gründen der Gesuchstellerin erfolge. So könne F.________ das Schuljahr an der G.________(Schule I) ordentlich beenden und sich von ihren Kollegen sowie Freunden angemessen verabschieden. Zudem stehe nicht fest, wie die Gesuchstellerin, die in Luzern arbeite, F.________ im Tessin betreuen wolle und auch der Gesuchsgegner sei nur erschwert in der Lage, sofort die Betreuung im Tessin im Rahmen seiner Obhut wahrzunehmen. Mit einem Wechsel auf Ende des Schuljahres habe er genügend Zeit, in Q.________ eine geeignete Wohnung zu finden. Der vorinstanzliche Richter sei faktisch auch von einem Wegzug erst auf Ende des Schuljahres ausgegangen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, Ziff. II Rz. 1.1 ff.).
c) Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass es das Wohl von F.________ beeinträchtige, wenn diese zwar wisse, dass sie die M.________(Schule II) besuchen werde, aber nicht, warum sie bis zum 4. Juli 2025 in der G.________(Schule I) bleiben sowie Englisch und Deutsch statt Italienisch sprechen und schreiben müsse. Ausserdem habe die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz am 4. Februar 2025 nach Q.________ verlegt. Der Gesuchsgegner habe den Wegzug zumindest nach Ende des Schuljahres akzeptiert. F.________ wolle nicht mehr in die G.________(Schule I) gehen und ihr Gesundheitszustand leide darunter. Die notwendigen Kenntnisse der italienischen Sprache könne F.________ besser in Q.________ lernen als an der G.________(Schule I) und sie zu zwingen, bis zum 4. Juli 2025 in der G.________(Schule I) zu bleiben, bedeute einen Nachteil für ihr Schulergebnis, weil sie in dieser Zeit kein Italienisch lerne. Je früher F.________ an die Schule in Q.________ komme, desto eher könne sie sich in das neue Schulumfeld einfügen. Nur in Q.________ könne denn auch die alternierende Obhut erfolgen. Der Gesuchsgegner könne einfach und rasch eine geeignete Wohnung in Q.________ finden (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 5 ff.).
d) Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). Grundgedanke dieser Norm ist, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt und deshalb keiner alleine diesen verlegen können soll, wenn dies die Ausübung der Elternrechte des anderen erheblich beeinträchtigt (BGE 142 III 481, E. 2.3).
In Bezug auf die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere die für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien bildet der beim Erlass dieser Bestimmung bewusst getroffene Entscheid des Gesetzgebers, wonach die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren ist, den Ausgangspunkt. Die Motive des wegziehenden Elternteils stehen beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte (BGE 142 III 481, E. 2.5). Deshalb ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehen wird. Es geht mithin nicht darum, einen Vorzustand fortdauern zu lassen, sondern eine neue Situation zu regeln (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481, E. 2.5 f.). Die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage lautet folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am bisherigen Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil umsiedelt oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist. Zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsorts zu bewilligen ist, besteht eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481, E. 2.6; 142 III 502, E. 2.5).
Betreuten beide Elternteile die Kinder bislang weitgehend zu gleichen Teilen (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl der Kinder zu sorgen, ist die Ausgangslage neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (z.B. beim klassischen Besuchsrechtsmodell nach einer Trennung), wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für einen Verbleib der Kinder am bisherigen Ort notwendige Umteilung an den anderen Elternteil – die ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Für die Beurteilung des Kindeswohls sind somit immer die Umstände massgeblich. Indes wird dem wegzugswilligen Elternteil, der die Kinder bislang überwiegend betreute und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder in der Regel zu bewilligen sein. Sind keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt, mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt die Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann (zum Ganzen BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5).
e) Die Bewilligung der Vorinstanz an die Gesuchstellerin zum Wegzug in den Kanton Tessin mit F.________ ist im Berufungsverfahren an sich nicht angefochten (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 23, S. 5 unten). Umstritten ist nur der Zeitpunkt des Wegzugs.
Die Betreuung von F.________ erfolgte bis anhin unbestrittenermassen überwiegend durch die Gesuchstellerin und soll auch in Zukunft überwiegend durch diese erfolgen (angef. Verfügung, E. 2.4.4 und Dispositivziffer 3.2), zumal die Betreuungsregelung der Vorinstanz inhaltlich unangefochten blieb und nur der Startzeitpunkt sowie die Dauer der einzelnen Phasen umstritten ist (siehe hinten E. 5). Im Rahmen der ersten Anhörung vom 21. Juni 2022 sagte F.________ aus, dass sie künftig gleich viel Zeit mit ihrem Vater verbringen wolle wie bisher. Sie sei gerne bei ihrem Vater, auch wenn es bei ihrer Mutter ein bisschen besser sei, weil sie mehr mit ihr unternehme und auch E.________ da sei. Der mögliche Umzug ins Tessin sei bereits früher ein Thema in der Familie gewesen. In Bezug auf die Schule wäre der Umzug kein Problem, sondern super, weil sie im Tessin keine Hausaufgaben machen müsste und ihren Grossvater häufiger sehen könnte. Demgegenüber wäre es schlimm, wenn sie ihre Freundinnen und Freunde verlassen müsste (Vi-act. D/2, S. 2). Gemäss Bericht der delegierten Kindesanhörung vom 12. Dezember 2023 beschrieb F.________ ihre Belastungen durch die Situation und erklärte, dass sie protokollarisch keine Anliegen oder Wünsche äussern wolle und hinnehme, was entschieden werde (Vi-act. D/22, S. 2).
Die Gesuchstellerin hat laut Wohnsitzbescheinigung vom 18. März 2025 seit dem 4. Februar 2025 Wohnsitz in Q.________ (ZK2 2025 5, KG-act. 22/2). Aufgrund der in Bezug auf Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung erteilten aufschiebenden Wirkung (siehe vorne E. 1c) stornierte das Einwohneramt der Gemeinde T.________ die Löschung des Eintrags von F.________, womit sie weiterhin im Einwohnerregister der Gemeinde T.________ eingetragen ist (ZK2 2025 5, KG-act. 13/1). Gemäss E-Mail der G.________(Schule I) vom 20. Februar 2025 wird F.________ dort seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 und bis auf Weiteres beschult (ZK2 2025 5, KG-act. 13/6). Gegenteiliges macht die Gesuchstellerin nicht glaubhaft.
In der an die Gesuchstellerin adressierten E-Mail des Gesuchsgegners vom 13. Februar 2025 hielt dieser bezüglich F.________ fest, dass sie Gewissheit über ihre unmittelbare Zukunft brauche, damit sie zur inneren Ruhe komme, und dass er das Vorgehen der Gesuchstellerin als extrem negativ für F.________ empfinde (ZK2 2025 5, KG-act. 11/1). Die Abmeldungen vom Schulunterricht vom 11. und 12. Februar 2025 verfasste die Gesuchstellerin und führte bloss aus, F.________ könne nicht zur Schule kommen, weil sie namentlich starke Bauchschmerzen habe (ZK2 2025 5, KG-act. 11/1). Aus diesen Belegen ergibt sich weder, wie es F.________ tatsächlich geht, noch, wie sie zum Umzug oder zum Besuch der G.________(Schule I) steht. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin vermögen diese Belege mithin den Gesundheitszustand von F.________ und ihren Willen im Zusammenhang mit dem Umzug ins Tessin oder dem Besuch der G.________(Schule I) nicht glaubhaft zu machen.
Aufgrund der Aussagen von F.________ ist davon auszugehen, dass sie lieber bei ihrer Mutter als überwiegend betreuendem Elternteil bleiben und daher mit ihr ins Tessin ziehen möchte, auch wenn ihr die gesamte Situation schwerfällt. Die Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach der Gesundheitszustand und der Wille von F.________ für einen sofortigen Umzug und eine umgehende Einschulung im Tessin sprächen, sind wie dargelegt nicht glaubhaft. Gegen einen sofortigen Umzug spricht denn auch entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin, dass F.________ unbestrittenermassen die italienische Sprache in schriftlicher Hinsicht noch nicht einwandfrei beherrscht (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 5; ZK2 2025 17, KG-act. 1, S.5). Aufgrund dessen hätte sie Schwierigkeiten bei einem sofortigen Schulwechsel ins Tessin. Diese Kenntnisse kann sie sich aber namentlich mithilfe ihrer Eltern und ihres Grossvaters erarbeiten, insbesondere während der Sommerferien. Daher ist es im Interesse des Kindeswohls angezeigt, dass F.________ das bereits begonnene Schuljahr an der G.________(Schule I) beendet, zumal sie dadurch das Schuljahr sowie den noch zu bearbeitenden Lernstoff in der ihr vertrauten Umgebung abschliessen, sich angemessen von ihren Lehrern und Freunden verabschieden, auf die neue Situation im Tessin – insbesondere auch in Bezug auf die Kenntnisse der italienischen Sprache – vorbereiten sowie geordnet in das neue Schuljahr im Tessin einsteigen kann, anstatt mit einem abrupten Wechsel mitten im laufenden Schuljahr konfrontiert zu werden. Ohnehin dauert es im Zeitpunkt des Beschlusses des Kantonsgerichts nicht mehr lange bis zum Ende des Schuljahres an der G.________(Schule I), das unbestrittenermassen auf den 4. Juli 2025 fällt. Die angefochtene Verfügung ist somit insofern anzupassen, als die Gesuchstellerin zu ermächtigen ist, mit F.________ nach Ende des Schuljahres an der G.________(Schule I), mithin ab dem 5. Juli 2025, in den Kanton Tessin zu ziehen.
5. Die Gesuchstellerin verlangt, die Dauer der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsphase 1 bis Ende August 2025 zu verlängern, wenn F.________ noch im März 2025 die M.________(Schule II) beginnen dürfe. Wenn sie erst am 4. Juli 2025 nach Q.________ ziehe, solle die Phase 1 vom 1. September 2025 bis Ende Januar 2026 dauern. Phase 2 sei zu sistieren, wenn das Gericht nicht bis Ende Juni 2025 entscheide (ZK2 2025 17, KG-act. 1, Antrag Ziff. 3). Inhaltlich blieb die vorinstanzliche Betreuungsregelung unangefochten (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.2). Umstritten ist nur der Startzeitpunkt und die Dauer der einzelnen Phasen.
Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Gesuchstellerin einzig vor, der sechsmonatige Zeitraum ermögliche es F.________, die alternierende Obhut, wie sie gelebt wurde, zu geniessen und so zu verhindern, dass F.________ ihre Gewohnheiten in der ersten Phase ändern müsse, weshalb eine Sistierungsmöglichkeit vorzusehen sei, und momentan sei nicht bekannt, ab wann F.________ die M.________(Schule II) besuchen dürfe (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 9). Die Vorinstanz begründete die Betreuungsregelung nachvollziehbar, weil sie die Umstände, die Vorbringen der Parteien sowie die Ausführungen von F.________ angemessen berücksichtigte. Auf die zutreffenden Erwägungen wird verwiesen (angef. Verfügung, E. 2.5.1–2.5.5). Angesichts des von der Gesuchstellerin angestrebten Wegzugs in den Kanton Tessin wird F.________ ihre Gewohnheiten ohnehin ändern müssen. Zudem gilt während der Schulferien nicht die Betreuungsregelung für den Alltag (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.2a), sondern diejenige für die Ferien (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.2c), womit die Phasen 1 und 2 der Betreuungsregelung im Alltag nach Ende des Schuljahres und bis zum Beginn des neuen sowieso nicht zur Anwendung gelangen. Der Einwand der Gesuchstellerin betreffend Beibehaltung der Gewohnheiten von F.________ überzeugt daher nicht, zumal die Betreuungsregelung während der Schulferien unangefochten blieb.
Weil die Ermächtigung zum Wegzug mit F.________ erst nach Ende des Schuljahres, mithin ab dem 5. Juli 2025, zu erteilen ist und F.________ ab Wegzug ihre Gewohnheiten ohnehin umstellen muss, ist es im Sinne des Kindeswohls, die Phase 1 bis zum Ende des Schuljahres an der G.________(Schule I) – statt bis Ende Juni 2025 – gelten zu lassen und erst nach Ende des Schuljahres, also ab dem 5. Juli 2025, die Phase 2 zu beginnen. Damit ist auch der Gesuchsgegner einverstanden (ZK2 2025 17, KG-act. 6, S. 7). Gemäss Schulkalender 2024/2025 und 2025/2026 des Kantons Tessin endet der Unterricht grundsätzlich an allen Schulen am Mittwoch, 18. Juni 2025, und beginnt am Montag, 1. September 2025. Weil die unangefochtene Ferienregelung derjenigen im Alltag vorgeht (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.2c), gelangt die Phase 2 somit faktisch ab dem 1. September 2025 zur Anwendung. Damit ist anzunehmen, dass F.________ in den Sommerferien genügend Zeit hat, um sich auf diese und die übrigen mit dem Wegzug einhergehenden Änderungen einzustellen. Weshalb die Phase 1 vom 1. September 2025 bis Ende Januar 2026 dauern solle, wenn F.________ erst am 4. Juli 2025 in den Kanton Tessin ziehen dürfe, oder die Phase 2 zu sistieren sei, wenn das Gericht nicht vor Ende Juni entscheide, begründet die Gesuchstellerin nicht weiter und solche Gründe sind ebenso wenig ersichtlich.
6. Sodann ist die Unterhaltsregelung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 5 der angefochtenen Verfügung umstritten.
a) Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch für die Gesuchstellerin persönlich und für die beiden Töchter nach der einstufig-konkreten Methode (angef. Verfügung, E. 3.5). Der Gesuchsgegner beanstandet dies nicht (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 8 ff.). Die Gesuchstellerin ist jedoch der Ansicht, die Berechnung hätte anhand der zweistufig-konkreten Methode erfolgen müssen (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 10 ff.).
aa) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Bestimmung des Barunterhalts des minderjährigen Kindes als auch für den ehelichen und nachehelichen Unterhalt grundsätzlich nur die zweistufig-konkrete Methode zulässig. Das Bundesgericht schliesse aber nicht aus, in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorzugehen oder von einer konkreten Rechnung abzusehen. Laut Steuerveranlagung habe der Gesuchsgegner allein aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 Netto-Einkünfte von Fr. 1‘175‘939.00 erzielt. Das steuerbare Einkommen beider Parteien habe im Jahr 2019 gemäss den definitiven Steuerschlussrechnungen Fr. 929‘600.00 für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 944‘000.00 für die direkte Bundessteuer betragen und im Jahr 2020 Fr. 1‘122‘000.00 bzw. Fr. 1‘142‘300.00. Bei den Parteien sei von aussergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wofür auch das steuerbare Vermögen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 5‘927‘000.00 spreche. Aus den Ausführungen der Parteien ergebe sich denn auch, dass sie den Unterhaltsanspruch anhand des tatsächlichen Bedarfs hätten berechnet haben wollen. Die Gesuchstellerin habe es versäumt, sich substanziiert zu den beim Gesuchsgegner edierten Bankkonten- und Kreditkartenabrechnungen zu äussern. Ihr habe spätestens aufgrund der richterlichen Verfügung vom 29. Februar 2024 klar sein müssen, dass der Einzelrichter seinem Entscheid die in den beiden der Trennung vorausgegangenen Jahren gelebten Verhältnisse zugrundlegen werde und nicht, wie von der Gesuchstellerin gewünscht, die behaupteten Verhältnisse in den Jahren 2017 bis und mit 2019. Der Gesuchstellerin wäre es noch im Rahmen des Schlussvortrags ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sowohl ihren eigenen Bedarf als auch denjenigen von E.________ und F.________ substanziiert zu behaupten und zu beziffern, und zwar ausgehend von den vom Gesuchsgegner erstellten Aufwandtabellen, von denen die Gesuchstellerin nicht behaupte, sie seien falsch, sondern nur sage, sie seien nicht vollständig, diese soweit erforderlich ergänzt um Aufwandpositionen aus den Editionsunterlagen sowie eigenen, substanziierten Behauptungen zu Abendessen in erstklassigen Restaurants, Haushaltshilfen in den Wohn- und Ferienliegenschaften, Hotelaufenthalten, Freizeitaktivitäten, persönlichen Geschenken etc. Wenn die Gesuchstellerin anhand von Einträgen in ihrer Agenda wisse, wann und wo die Familie ihre Freizeit, die Wochenenden und die Ferien verbracht und auswärts gegessen habe, ja sogar, wann welche Geschenke gemacht bzw. in Empfang genommen worden seien, wäre sie auch ohne die entsprechenden Belege wie Rechnungen, Zahlungsnachweise u.Ä. ohne Weiteres in der Lage gewesen, den aus ihrer Sicht für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards nötigen finanziellen Bedarf substanziiert zu behaupten, zu beziffern und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens nachzuweisen. Das gegen die Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Berechnungsmethode regelmässig vorgebrachte Argument der möglichen Beweisschwierigkeiten der unterhaltsberechtigten Partei verfange im vorliegenden Verfahren nicht. Die Gesuchstellerin habe rechtzeitig über die notwendigen Informationen verfügt. Darüber hinaus hätten die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens nicht ihre gesamten Einkünfte für den laufenden Unterhalt verbraucht, sondern vielmehr eine hohe Sparquote gehabt, die weder durch die trennungsbedingten Mehrkosten noch allfällige neue Bedarfspositionen verbraucht werde. Daher sei der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der Töchter ausnahmsweise einstufig-konkret zu berechnen (angef. Verfügung, E. 3.3–3.5).
bb) Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, sie habe die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode beantragt und ihre Zustimmung zur einstufig-konkreten Methoden nicht erteilt. Die Anwendung der einstufig-konkreten Methode verletze das Prinzip der ehelichen Solidarität nach Art. 163 Abs. 1 ZGB. Ausserdem bereichere sich der Gesuchsgegner dadurch zunehmend, während die Gesuchstellerin trotz erhöhter Erwerbstätigkeit von dem ehelichen Lebensstandard weiter abrücke. Ferner werde der Betreuungsunterhalt für die minderjährigen Töchter vollständig vernachlässigt (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 10 ff.).
cc) Das Bundesgericht lässt in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, neben der zweistufig-konkreten Methode ausdrücklich andere Berechnungsarten zu (BGE 147 III 265, E. 6.6). Die Vorinstanz legte unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausführlich dar, weshalb sie die einstufig-konkrete Berechnungsmethode wählte. Sie stützte sich bei der Wahl im Wesentlichen auf die aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse der Parteien, die hohe Sparquote, die von den Parteien gewollte Berechnung des Unterhalts anhand des tatsächlichen Bedarfs, die fehlenden Beweisschwierigkeiten und die Möglichkeit der Gesuchstellerin, ihren und den Bedarf der Töchter rechtzeitig zu substanziieren. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wird vollumfänglich verwiesen (angef. Verfügung, E. 3.3–3.5; § 45 Abs. 5 JG). Die Wahl der einstufig-konkreten Methode ist angesichts der dargelegten Umstände nicht zu beanstanden.
Die Einwände der Gesuchstellerin ändern an dieser Beurteilung nichts: Zunächst ist nicht relevant, ob die Gesuchstellerin der Anwendung der einstufig-konkreten Methode zugestimmt hatte oder nicht, sondern einzig, ob die besondere Situation der Parteien deren Anwendung rechtfertigt, was die Vorinstanz überzeugend begründete. Ferner bestätigt die Gesuchstellerin, dass die Absicht der Vorinstanz, die einstufig-konkreten Methode zur Anwendung zu bringen, für sie im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren erkennbar war (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 11 Ziff. 4.C.3). Sie wäre mithin in der Lage gewesen, die notwendigen substanziierten Behauptungen aufzustellen und die erforderlichen Beweismittel in diesem Zusammenhang einzureichen oder zumindest Beweisanträge zu stellen. Darüber hinaus wird der gebührende Unterhalt bei der einstufig-konkreten Methode anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt (BGE 147 III 293, E. 4.1). Per definitionem werden dabei alle Bedürfnisse der Beteiligten gemäss der bisherigen Lebenshaltung gedeckt und mithin der bisherige Lebensstandard beibehalten (vgl. Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 2 Rn. 106). Dass die Anwendung der einstufig-konkreten Methode zu einer Verletzung der ehelichen Solidarität, zu einer Entfernung der Gesuchstellerin vom ehelichen Lebensstandard oder der Vernachlässigung des Betreuungsunterhalts für die Töchter führen soll, wie die Gesuchstellerin behauptet (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 11 f. Ziff. 4.D–4.F), ist daher unzutreffend. Ohnehin beschränkt sich die Gesuchstellerin diesbezüglich auf pauschale Ausführungen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern eine Verletzung der ehelichen Solidarität, eine Abweichung vom ehelichen Lebensstandard oder eine Vernachlässigung des Betreuungsunterhalts vorlägen. Insgesamt sind diese Vorbringen deshalb nicht glaubhaft.
b) Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge für die Töchter und die Gesuchstellerin mit Wirkung ab Januar 2022 fest. Die Gesuchstellerin verlangt die Zusprechung der Unterhaltsbeiträge ab 24. Dezember 2021, mithin ab dem Getrenntleben (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 4). Der Gesuchsgegner ist der Auffassung, die Unterhaltspflicht ab 1. Januar 2022 sei nicht zu beanstanden (ZK2 2025 17, KG-act. 6, S. 5 f.).
aa) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin beantrage die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ab 13. Januar 2022. Demgegenüber anerkenne der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht dem Grundsatz nach ab Januar 2022, weshalb die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Januar 2022 festzulegen seien (angef. Verfügung, E. 3.6). Die Gesuchstellerin stützt ihren Antrag auf die Feststellung der Vorinstanz bezüglich Getrenntlebens der Parteien ab dem 24. Dezember 2021 (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 4). Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, der Gesuchstellerin sei es im vorinstanzlichen Verfahren nur darum gegangen, dass die Parteien im Jahr 2021 noch gemeinsam besteuert würden. Nachdem die Vorinstanz die Steuerlast der Gesuchstellerin in die Unterhaltsberechnung aufgenommen habe, stelle sie sich auf den Standpunkt, die Trennung sei bereits am 24. Dezember 2021 erfolgt, damit sie für acht zusätzliche Tage Unterhaltsbeiträge fordern könne. Dies sei unzulässig und widersprüchlich. Ausserdem liefere sie keine Begründung dafür, warum der Gesuchsgegner für die Zeit vom 24. bis 31. Dezember 2021 weitere Unterhaltsbeiträge zahlen solle. Er habe in dieser Zeit alle Aufwände der Familie getragen und mache dafür in der Konsequenz auch keine Verrechnung geltend. Die Verrechnung mache er erst ab 1. Januar 2022 geltend. Hinzu komme, dass die fraglichen Tage in die Weihnachtsferienzeit gefallen seien, welche die Kinder je hälftig mit der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner verbracht hätten. Daher sei die Unterhaltspflicht ab 1. Januar 2022 nicht zu beanstanden (ZK2 2025 17, KG-act. 6, S. 5).
bb) Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach er alle Aufwände in der Zeit vom 24. bis 31. Dezember 2021 getragen habe und deshalb auch keine Verrechnung in diesem Zusammenhang geltend mache, nicht. In ihrer Eingabe vom 7. April 2025 erklärt sie vielmehr, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung erst am 13. Januar 2022 verlassen habe (ZK2 2025 17, KG-act. 8, S. 5). Sie beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Unterhaltsbeiträge für sich und die Töchter entsprechend auch erst ab dem 13. Januar 2022 (Vi-act. D/46, Anträge Ziff. 3–4). Aufgrund dieser Umstände ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis Ende Dezember 2021 nachkam. Die vorinstanzliche Unterhaltsfestlegung ab Januar 2022 – wie sie der Gesuchsgegner anerkannte – ist daher nicht zu beanstanden. Die Vormerknahme des Getrenntlebens seit dem 24. Dezember 2021 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) wurde im Übrigen nicht angefochten und ist mithin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
c) Die Vorinstanz legte die monatlichen Unterhaltsbeiträge für E.________ von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 auf Fr. 3‘144.00 sowie von November 2023 bis und mit August 2024 auf Fr. 3‘176.00, für F.________ von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 auf Fr. 2‘453.00, von November 2023 bis und mit August 2024 auf Fr. 2‘485.00 und ab September 2024 auf Fr. 2‘908.00, und für die Gesuchstellerin von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 auf Fr. 6‘260.00, von November 2023 bis und mit August 2024 auf Fr. 6‘325.00, von September 2024 bis und mit August 2025 auf Fr. 6‘870.00 und ab September 2025 auf Fr. 4‘170.00 fest (angef. Verfügung, Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 5). Die Gesuchstellerin verlangt Unterhaltsbeiträge pro Monat für E.________ bis und mit August 2024 von Fr. 6‘000.00, für F.________ von Fr. 4‘000.00 und für sich selbst von Fr. 20‘000.00 (ZK2 2025 17, KG-act. 1, Anträge Ziff. 4–6). Der Gesuchsgegner beantragt, die Unterhaltsbeiträge für F.________ ab Juli 2025 auf Fr. 2‘500.00 monatlich zu reduzieren und diejenigen für die Gesuchstellerin von Januar 2022 bis und mit August 2024 auf Fr. 3‘000.00 zu begrenzen (ZK2 2025 5, KG-act. 1, Anträge Ziff. 2 und 3).
aa) aaa) Die Gesuchstellerin erklärt betreffend die durchgeführten Berechnungen der Vorinstanz im Wesentlichen, diese habe sich unkritisch auf die vom Gesuchsgegner präsentierten Daten verlassen und jede weitergehende Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie verweigert, mithin wesentliche Beweise nicht erhoben und eine unvollständige Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen. Die Behauptungen des Gesuchsgegners seien einseitig und unbelegt. Ausserdem habe die Vorinstanz die beantragten Beweiserhebungen unrechtmässig verweigert. Überdies habe sie die Stellung des Gesuchsgegners als Angestellter und Eigentümer der N.________AG sowie die damit verbundenen „Fringe Benefits“ nicht berücksichtigt. Weiter habe sie die Berechnungsmethoden entgegen der geltenden Rechtsprechung vermischt, die Lebenshaltungskosten und persönlichen Ausgaben der Töchter und der ehelichen Residenzen nicht berücksichtigt, die Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin in der Trennungszeit fehlerhaft beurteilt und die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2025 unrechtmässig reduziert (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 12 Ziff. 4.G ff.).
bbb) Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, sie habe hinsichtlich der privaten Konten des Gesuchsgegners wiederholt darauf hingewiesen, dass diese unvollständig seien und keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Lebensstandard zulassen würden (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 13 Ziff. 4.H.1). Inwiefern dies der Fall ist und was in welchem Umfang konkret fehlt, legt sie indes weder dar noch belegt sie dies. Weiter führt sie an, die Vorinstanz habe Bedenken geäussert, dass die eingesetzten Bekleidungskosten der Töchter zu niedrig erscheinen würden, und sie stellt die Frage auf, weshalb die Vorinstanz nicht Zweifel an anderen Kostenpositionen geäussert und die Krankheitskosten nicht berücksichtigt habe (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 13 Ziff. 4.H). Sie behauptet aber nicht, die Bekleidungskosten seien zu niedrig oder dass ein höherer Betrag hierfür einzusetzen wäre. Ebenso wenig erklärt sie konkret, welche anderen Positionen die Vorinstanz hätte anzweifeln müssen oder in welcher Höhe sie Krankheitskosten hätte berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz berücksichtigte ungedeckte Krankheitskosten in ihren Berechnungen (angef. Verfügung, E. 3.7.4 S. 37 und S. 39). Ferner bringt die Gesuchstellerin (wohl) sinngemäss vor, sie habe sich zu den Bankkonten und Kreditkartentransaktionen des Gesuchsgegners für die Jahre 2020 und 2021 nicht äussern können, weil die Vorinstanz ihren Antrag auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Jahre 2017–2019 abgelehnt habe (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 13 Ziff. 4.H). Inwiefern ihre Äusserungsmöglichkeit zu den Bankkonten und Kreditkartentransaktionen des Gesuchsgegners in den Jahren 2020–2021 von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahren 2017–2019 abhängig gewesen wäre, legt sie jedoch weder dar noch ist dies ersichtlich. Ihre Rüge betreffend Verweigerung der beantragten Beweiserhebungen (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 13 Ziff. 4.H) begründet sie ebenso wenig, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.
Weiter beanstandet die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe ihr auf S. 34 der angefochtenen Verfügung vorgeworfen, nicht sämtliche Restaurantbesuche, Geschenke und Reisen nach H.________ und ins Tessin dokumentiert zu haben, was unbegründet sei, weil es sich um einseitige Behauptungen des Gesuchsgegner handle, die nicht belegt seien. Sie habe daher Beweisanträge gestellt, um die Häufigkeit der Fahrten nach H.________ zu belegen, habe auf diese Fahrten bereits im Schreiben vom 25. Januar 2024 verwiesen und die entsprechenden Reisekosten seien berechnet worden (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 13 Ziff. 4.H). Die Vorinstanz setzte sich in E. 3.4 und mithin auch auf S. 34 der angefochtenen Verfügung mit der Wahl der Berechnungsmethode auseinander. Auf S. 34 kam sie zum Schluss, dass das gegen die Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Methode regelmässig vorgebrachte Argument der möglichen Beweisschwierigkeiten der unterhaltsberechtigten Partei vorliegend nicht verfange, weil es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen sei, ihren eigenen und den Bedarf der Töchter substanziiert zu behaupten, zu beziffern und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens nachzuweisen, zumal sie u.a. selbst vorgebracht habe, sie habe die Agenden der Familie, welche die Wochenenden in den Bergen, diejenigen im Tessin, die Abendessen, Geschenke, Ferien und Freizeitaktivitäten enthalten würden. Bei der einstufig-konkreten Methode hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte die bisherige Lebenshaltung im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen (BGE 147 III 293, E. 4.1). Dass sie dies gemacht habe, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Ebenso wenig erklärt sie, dass dies für sie nicht zumutbar gewesen sei, was auch nicht der Fall war, zumal sie selbst ausführt, es sei für sie erkennbar gewesen, dass die einstufig-konkrete Methode im Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangen werde (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 11 Ziff. 4.C.3). Welche Behauptungen des Gesuchsgegners einseitig und unbelegt sein sollen, erläutert sie ebenso wenig. Des Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin und den Töchtern Beträge für Ferien und Freizeitaktivitäten, namentlich in O.________ (angef. Verfügung, E. 3.7.4 S. 38 und S. 41). Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die von ihr genannten Reisekosten nicht bereits in den Beträgen enthalten oder über die berücksichtigten Beträge hinaus angefallen seien.
Ihre pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe wesentliche Beweise nicht erhoben und damit eine unvollständige Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen, führt sie nicht weiter aus (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 14 oben). Ebenso wenig geht sie darauf ein, inwiefern – namentlich in welchen Positionen und in welchem Umfang – die von ihr vorgebrachte Stellung des Gesuchsgegners als Angestellter und Eigentümer der N.________AG (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 14 Ziff. 4.I) in der Unterhaltsberechnung hätte Berücksichtigung finden müssen bzw. inwiefern die Vorinstanz dies nicht beachtet habe. Das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Berechnungsmethoden vermischt, weil sie auf S. 18 festgestellt habe, die doppelte Haushaltsführung des Gesuchsgegners sei bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 14 Ziff. 4.L), ist ferner unzutreffend, weil die Vorinstanz in E. 2.4.4 auf S. 18 der angefochtenen Verfügung zwar festhielt, dem Gesuchsgegner dürfte es in Zukunft möglich sein, im Tessin eine Wohnung zu mieten, um das gelebte Betreuungsmodell weiterzuführen, und den mutmasslich anfallenden Zusatzkosten werde gegebenenfalls bei der Unterhaltsbemessung Rechnung zu tragen sein, doch musste die Vorinstanz die Wohnkosten des Gesuchsgegners aufgrund der Anwendung der einstufig-konkreten Methode ohnehin nicht beachten, was sich denn auch aus den Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz ergibt (vgl. angef. Verfügung, E. 3.7.4 ff.). Auch in dieser Hinsicht setzt sich die Gesuchstellerin mithin nicht mit der angefochtenen Verfügung ausreichend auseinander. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit ihrem Einwand, die Kosten der privaten Schulausbildung von F.________ würden ab August 2024 nicht mehr anfallen, was bei den Unterhaltsbeiträgen zu berücksichtigen sei, weil die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf dessen Ersuchen verpflichtete, sämtliche Kosten betreffend die Privatschule G.________(Schule I) unabhängig von den festgelegten Unterhaltsbeiträgen direkt zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4.3 und E. 3.7.5), was die Höhe der ansonsten festgelegten Unterhaltsbeiträge somit nicht beeinflusst und ohnehin wegfällt, sobald die Kosten nicht mehr anfallen. Darüber hinaus bringt die Gesuchstellerin nur pauschal vor, die Vorinstanz habe Lebenshaltungskosten sowie persönliche Ausgaben bezüglich der Töchter und der ehelichen Residenzen nicht berücksichtigt (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 14 Ziff. 4.M), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den einzelnen Positionen auseinanderzusetzen oder substanziiert darzulegen, welche Positionen unzureichend belegt, zu niedrig angesetzt oder vollständig ausgelassen worden seien und insbesondere weshalb sowie in welcher Höhe welche Positionen anzurechnen seien. Auch in Bezug auf die angeblich fehlerhafte Beurteilung der Arbeitstage pro Woche der Gesuchstellerin (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 15 Ziff. 4.N) setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, wonach sich die Randzeitenbetreuung eines Kindes in der Oberstufe mit einem 60 %-Pensum verteilt auf vier Werktage mit einem Tag im Homeoffice bewerkstelligen lasse, weshalb es angemessen erscheine, der Gesuchstellerin die Kosten für sechs Fahrten à 54 Kilometer pro Woche mal 46 Arbeitswochen pro Kalenderjahr anzurechnen (angef. Verfügung, E. 3.7.4 S. 40). Sie bringt ebenso wenig vor, dass ihr die Vorinstanz für Mobilitätskosten zu wenig angerechnet habe. Schliesslich bleiben auch ihre Einwände, wonach die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2025 unrechtmässig und ihr eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Jobsuche im Tessin einzuräumen sei, unbegründet (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 15 Ziff. 4.O).
Insgesamt macht die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift in Bezug auf die Unterhaltsberechnungen nur pauschale Ausführungen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und ohne konkret aufzuzeigen, welche Positionen in welchem Umfang die Vorinstanz falsch oder nicht berücksichtigte. Ebenso wenig begründet sie die Höhe der von ihr beantragten Unterhaltsbeiträge. Allfällige Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus, weil nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein muss (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023, E. 2.2.2 m.w.H.; vgl. vorne E. 3b). Angesichts dessen reicht insbesondere die Unterhaltsberechnung der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort im Verfahren ZK2 2025 5 (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 16 ff.) nicht aus, um ihrer Begründungspflicht im Zusammenhang mit ihrer eigenen Berufung im Verfahren ZK2 2025 17 nachzukommen. Auf die Anträge der Gesuchstellerin in Bezug auf die Unterhaltsberechnung (ZK2 2025 17, KG-act. 1, Anträge Ziff. 4–6) ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3b).
bb) aaa) Der Gesuchsgegner bringt zunächst vor, er sei bereit, die vom Erstrichter für die Töchter festgelegten höheren Unterhaltsbeiträge zu akzeptieren, bezüglich F.________ aber mit einer Korrektur nach Ausweitung der Obhut. Die Vorinstanz habe für die Zeit ab September 2024 nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner F.________ ab Juli 2025 in erheblich grösserem Umfang betreuen werde. Aktuell betreue er F.________ innerhalb von 14 Tagen rund drei Tage und fünf Nächte. Ab Juli 2025 werde er sie an fünf Tagen und fünf Nächten betreuen. Diese Steigerung um rund 25 % bei gleichbleibender je hälftiger Feiertags- und Ferienbetreuung und dem sich beim Gesuchsgegner damit ergebenden Mehraufwand bzw. bei der Gesuchstellerin sich ergebenden Minderaufwand sei bei der Unterhaltsberechnung angemessen zu berücksichtigen. Er beantrage eine Reduktion auf Fr. 2‘500.00 pro Monat, was einer Reduktion von nur rund 14 % entspreche (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 12 Rz. 2.5.1).
bbb) Die Gesuchstellerin führt zusammengefasst aus, die in der Begründung des Gesuchsgegners aufgeführten Berechnungen seien völlig spekulativ und widersprächen der gefestigten Rechtsprechung sowie den Feststellungen sowie Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Insbesondere bestreite sie die Aufteilung in Tage und Nächte, die Berechnung auf Basis eines Zwei-Wochen-Rhythmus sowie die Berücksichtigung der Ferien, die zu einer Erhöhung um 25 % und letztlich zu einer konkreten Reduktion von 14 % führen würden. Der Gesuchsgegner ignoriere überdies, dass die Kosten der G.________(Schule I) inkl. Snacks und Mittagessen entfallen würden und sich die Kosten der Gesuchstellerin erhöhen würden. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien zu bestätigen, insbesondere was das Prinzip betreffe, dass F.________ ab September 2024 Anspruch auf denselben Unterhaltsbeitrag habe (zum Ganzen ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 11 f.).
ccc) Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265, E. 5.5 m.w.H.). Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen, der nicht die Obhut innehat (BGE 147 III 265, E. 8.1).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht die Betreuungsanteile der Eltern für Schulkinder ermitteln, indem es jeden Tag in drei Perioden (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet, für wie viele Einheiten die Eltern von insgesamt 42 Einheiten jeweils verantwortlich sind (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.4; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2).
ddd) Die Vorinstanz regelte die Betreuung von F.________ im Alltag wie folgt (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.2a):
3.2 Die Parteien betreuen F.________ zu den folgenden Zeiten:
a) Betreuung im Alltag
Phase 1 (bis Ende Juni 2025):
Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Montag, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch, Schulende am Morgen (ohne Mittagsverpflegung), von Donnerstag, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag, Schulende am Nachmittag, sowie an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Schulende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Mittwoch,
Schulende am Morgen (inklusive Mittagsverpflegung), bis Donnerstag, Schulbeginn am Morgen sowie an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
Phase 2 (ab Juli 2025):
Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Mittwoch der ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch in der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
In Phase 1 betreuen die Parteien F.________ in einem Zeitraum von zwei Wochen während der folgenden Einheiten (M = Mutter; V = Vater):
Woche 1
Woche 2
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
V
M
M
V
M
M
M
M
M
M
V
M
V
V
Schulbeginn–
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
V
V
Schulschluss
V
V
Abend
M
M
V
M
M
M
M
M
M
V
M
V
V
V
Die Gesuchstellerin ist in dieser Phase für 29 Einheiten verantwortlich (Mittwoch, Schulbeginn bis Schulschluss, bei den Parteien jeweils als 0.5 Einheiten berücksichtigt, weil sie sich am Mittag abwechseln), der Gesuchsgegner demgegenüber für 13, was einen Betreuungsanteil der Gesuchstellerin von rund 69 % und des Gesuchsgegners von rund 31 % ergibt.
In Phase 2 teilen sich die Parteien die Betreuung wie folgt:
Woche 1
Woche 2
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
V
V
V
M
M
M
M
M
M
M
M
M
V
V
Schulbeginn–
V
V
M
M
M
M
M
M
M
M
M
V
V
V
Schulschluss
Abend
V
V
M
M
M
M
M
M
M
M
M
V
V
V
Die Gesuchstellerin ist in dieser Phase für 27 Einheiten verantwortlich, der Gesuchsgegner demgegenüber für 15, was einen Betreuungsanteil der Gesuchstellerin von rund 64 % und des Gesuchsgegners von rund 36 % ergibt. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners erhöht sich mithin um rund 5 % im Vergleich zur Phase 1.
Gemäss Lohnausweis hatte die Gesuchstellerin als Gerichtsschreiberin beim R.________ im Jahr 2023 einen Nettolohn von Fr. 99‘676.00 (Vi-KB 28, Pensum 60 %). Laut Steuerveranlagung erzielte der Gesuchsgegner aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von über Fr. 1.1 Mio. (Vi-BB 60). Im Jahr 2020 beliefen sich diese auf über Fr. 1 Mio. (Vi-KB 34). Der Gesuchsgegner erzielt mithin ein rund zehnmal höheres Einkommen als die Gesuchstellerin. Selbst bei einer Erhöhung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin auf 100 % wäre das Einkommen des Gesuchsgegners um ein Vielfaches höher. In Anbetracht dessen sowie der nur geringen Erhöhung des Betreuungsanteils von 5 % im Vergleich zur vorherigen Phase, für die der Gesuchsgegner keine entsprechende Beteiligung der Gesuchstellerin verlangt, und des Umstands, dass die Gesuchstellerin weiterhin der hauptbetreuende Elternteil bleibt, erscheint es in vorliegend massgeblicher summarischer Betrachtung zumutbar und gerechtfertigt, dass der Gesuchsgegner den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag ab September 2024 von Fr. 2‘908.00 pro Monat vollumfänglich selbst bezahlt.
Ansonsten beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Bedarfsrechnung in Bezug auf die Kinder nicht. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen (angef. Verfügung, E. 3.7.4 und E. 3.9).
Die Gesuchstellerin stellt im Übrigen zwar Unterhaltsberechnungen in ihrer Berufungsantwort anhand angeblicher Zahlen von 2024 an (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 16 ff., insbesondere S. 19 ff.). Diese nahm sie jedoch mittels der zweistufigen Methode vor, obwohl für sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erkennbar war, dass die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung gelangen wird (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 11 Ziff. 4.C.3). Sie zeigt insbesondere nicht auf und belegt dies ebenso wenig, dass oder inwiefern der Gesuchsgegner während des zuletzt gelebten Ehestandards für die von ihr aufgeführten Bedarfspositionen aufgekommen sei (bzw. sie diese nicht selbst von ihrem Einkommen bezahlt habe). Ferner legt sie nicht dar, wie oder gestützt auf welche Belege sie die Beträge berechnet. Namentlich die monatlichen Kosten für auswärtige Mahlzeiten von Fr. 800.00 und für Arbeitskleidung von Fr. 1‘000.00, die sich die Gesuchstellerin anrechnet (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 20), sind unbelegt und erscheinen überhöht, insbesondere bei einem 60 %-Pensum. Selbst wenn man der Gesuchstellerin für diese Kosten einen angemesseneren Betrag von je Fr. 400.00 monatlich anrechnen, aber zudem richtigerweise die behaupteten Wohnkosten von Fr. 2‘840.00 zwischen der Gesuchstellerin und den Töchtern (bzw. zumindest F.________) nach grossen und kleinen Köpfen aufteilen sowie der Gesuchstellerin mindestens den Lohn des R.________s gemäss Lohnausweis 2023 von rund Fr. 8‘306.00 monatlich (Vi-KB 28; Fr. 99‘676.00 : 12 Monate) anrechnen würde, entfiele der von ihr berechnete Betreuungsunterhalt von rund Fr. 2‘350.00 (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 20) vollumfänglich, weil sie ihren behaupteten Bedarf mit ihrem Einkommen selbst decken könnte. In Bezug auf den Unterhalt der Töchter schätzt sie im Übrigen lediglich die Kosten, die sie seit der Trennung direkt bezahlt habe (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 21 f.). Dass die Kindesunterhaltsbeiträge höher ausfallen müssten als von der Vorinstanz festgelegt, macht sie mit ihren Ausführungen jedenfalls nicht glaubhaft.
cc) aaa) In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin erklärt der Gesuchsgegner, er habe erstinstanzlich Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 3‘000.00 bis August 2024 angeboten, obwohl selbst damit der vor der Trennung gelebte Bedarf weit überschritten werde. Die Vorinstanz sei auf einen Gesamtbetrag gekommen, der aufgrund der im Recht liegenden Belege des Gesuchsgegners nicht stimmen könne. Die Gesuchstellerin habe ihren Aufwand gemäss Ehevertrag immer vollständig selbst getragen. Einzige Ausnahmen seien die Steuern und die Autokosten im Jahr 2017 im Umfang von Fr. 2‘780.12 und im Jahr 2019 von Fr. 399.00. Der vom Erstrichter ermittelte Bedarf der Gesuchstellerin reduziere sich um Fr. 2‘655.00 auf Fr. 3‘605.00. Der effektive Aufwand für die Gesuchstellerin vor der Trennung sei bei Fr. 664.09 gelegen. Er sei dennoch bereit, bis August 2024 einen Beitrag von Fr. 3‘000.00 der Gesuchstellerin zu bezahlen. Ab August 2024 könne die Gesuchstellerin jedoch ihren Bedarf selbst decken, weil sie aufgrund des Eintritts von F.________ in die Sekundarstufe I in einem 80 %-Pensum arbeiten müsse (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 12 ff.).
bbb) Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, sie bestreite diesen Antrag, weil er gegen Bundesrecht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstosse. Der Gesuchsgegner wiederhole im Wesentlichen seine vor erster Instanz dargelegten Argumente, ohne sich mit den Erwägungen des Erstrichters auseinanderzusetzen. Weil sie sich bereits zu den Anträgen des Gesuchsgegners und zu Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung geäussert und mit ihrer Berufung angefochten habe, werde sie sich nicht erneut dazu erklären (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 13 f.).
ccc) Der Gesuchsgegner stützt sich bei seinen Beanstandungen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung weitgehend auf den von den Ehegatten abgeschlossenen Ehevertrag vom 7. April 2008, wonach die Gesuchstellerin ihren eigenen Aufwand vollständig selbst getragen habe (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 7 und 12). In Ziff. II.2 des Ehevertrags vom 7. April 2008 vereinbarten die Ehegatten unter dem Titel „Güterrechtliche Auseinandersetzung / Abgeltung der Verzichtsansprüche“ die Entschädigung für die Verzichte auf die gegenseitige Beteiligung an den Errungenschaften (Vi-KB 24). Der Vertrag enthält in Ziff. II.2.2.4 folgende Regelung:
Nicht zu diesen Lebenshaltungskosten zählen die persönlichen Auslagen der Ehefrau, welche von ihr direkt finanziert werden (nämlich die Kosten im Zusammenhang mit der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, insbesondere die auf ihr Einkommen entfallenden Steuern, die Kosten für auswärtige Verpflegung, Auslagen für Weiterbildung, sämtliche Treibstoffkosten, sowie ihre Krankenkassenprämien und die Prämien für von ihr abgeschlossene Versicherungen, ihre Auslagen für Bekleidung, Accessoires, Taschengeld und mobile Kommunikation).
In Ziff. II.4 vereinbarten die Parteien jedoch, dass der Ehevertrag in Bezug auf die Feststellung des ehelichen Lebensstandards bzw. auf die Festlegung von etwaigen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen im Falle einer Scheidung, Trennung der Ehe oder Aufnahme des Getrenntlebens keine Geltung habe. Massgebend sei der bis zur Einreichung der Klage auf Scheidung, Trennung oder Getrenntleben geführte Lebensstandard (Vi-KB 24). Dieselbe Klausel findet sich im Ehevertrag der Parteien vom 17. Juli 2009 (Vi-KB 25, Ziff. II.3). Die Parteien wollten mithin selbst, dass die Klausel im Falle des Getrenntlebens und der Scheidung nicht zur Anwendung kommt, sondern der tatsächlich gelebte Standard ausschlaggebend für die Unterhaltsberechnung ist. Ausserdem bestätigt der Gesuchsgegner zumindest in Bezug auf die Steuern und teilweise betreffend Autokosten, dass sie die im Ehevertrag vereinbarte Kostentragung nicht tatsächlich lebten (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 12 f.). Auf die Klausel in Ziff. II.2.2.4 des Ehevertrags vom 7. April 2008 ist angesichts der Klausel in Ziff. II.4 bzw. II.3 der Eheverträge sowie in Anbetracht, dass die Regelung – wie vom Gesuchsgegner bezüglich Steuern und Autokosten bestätigt – nicht vollumfänglich dem gelebten Ehestandard entsprach, nicht abzustellen.
Überdies stützt sich der Gesuchsgegner bei seinen Beanstandungen teilweise auf die von ihm erstellten Ausgabentabellen für die Jahre 2017–2021, welche die von ihm getragenen Aufwände der Familie mit Ausnahme seiner persönlichen Aufwände und derjenigen der Gesuchstellerin sowie der Schul- und Reitkosten der Kinder beinhalten sollen (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 10 ff.; vgl. Vi-BB 33–37). Allerdings ist nach allgemeiner Lebenserfahrung und in Nachachtung des hier massgeblichen Beweismasses nicht glaubhaft, dass die Tabellen neben den vom Gesuchsgegner genannten Ausnahmen sämtliche anderen Kosten der Familie vollständig abbilden, zumal es gerade bei Ausgaben des täglichen Bedarfs realitätsfremd und mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden wäre, sämtliche auch noch so kleinen Beträge vollständig und lückenlos über all die Jahre zu erfassen. Allfällige Verweise in diesem Zusammenhang auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen abgesehen davon nicht aus, weil nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein muss (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023, E. 2.2.2 m.w.H). Angesichts dessen ist bei der Unterhaltsberechnung nicht einzig auf die Tabellen des Gesuchsgegners abzustellen.
ddd) Der Gesuchsgegner will der Gesuchstellerin den Grundbetrag von Fr. 1‘350.00 nicht anrechnen lassen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 13).
Auch bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln und vorzulegen. Zulässig ist selbst eine Vervielfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren oder tieferen Bedarfs im konkreten Fall (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1 m.w.H.).
Da nicht glaubhaft ist, dass die Gesuchstellerin ihren gesamten persönlichen Aufwand betreffend täglichen Bedarf selbst trug, und auf die vorangehend genannte Klausel des Ehevertrags vom 7. April 2008 nicht abzustellen ist (siehe vorne E. 6c/cc/ccc), ist angesichts der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen Grundbetrag in Höhe von Fr. 1‘350.00 anrechnete. Auf die zutreffenden Erwägungen wird verwiesen (angef. Verfügung, E. 3.7.4 S. 38 f.).
eee) Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Anrechnung der Autokosten bei der Gesuchstellerin (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 13). Die Vorinstanz stützte sich auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 4. Januar 2024, in der er angegeben habe, für die Autokosten der Familie aufgekommen zu sein (angef. Verfügung, E. 3.7.4 S. 40). In dieser Stellungnahme bestätigte der Gesuchsgegner dies jedoch nicht, sondern er legte bloss dar, wie die von ihm eingereichten Tabellen gelgliedert sind (Vi-act. A/VIII, S. 19 Rz. 3). Er anerkannte allerdings in seiner Berufungsschrift, dass er im Zeitraum von 2017 bis 2021 zumindest zweimal für die Autokosten der Gesuchstellerin aufgekommen sei, nämlich im Jahr 2017 im Umfang von Fr. 2‘780.12 und im Jahr 2019 im Umfang von Fr. 399.00 (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 13). Weil nicht glaubhaft ist, dass die Tabellen des Gesuchsgegners die von ihm getragenen Kosten vollständig abbilden (siehe vorne E. 6c/cc/ccc), ist angesichts der von ihm bestätigten Tragung der Mobilitätskosten der Gesuchstellerin in den Jahren 2017 und 2019 sowie mangels substanziierter und belegter Ausführungen der Gesuchstellerin bezüglich darüber hinausgehender Tragung ihrer Mobilitätskosten durch den Gesuchsgegner davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner jedenfalls in unregelmässigen Abständen für die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin aufkam und die Beträge unbestrittenermassen nicht zurückforderte (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 13). Aufgrund dessen erscheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin den Durchschnittswert der vom Gesuchsgegner gemäss seinen Tabellen (vgl. Vi-BB 33–37) in den Jahren 2017–2021 getragenen Mobilitätskosten der Gesuchstellerin von rund Fr. 636.00 jährlich ([Fr. 2‘780.12 + Fr. 399.00] : 5 Jahre) bzw. Fr. 55.00 monatlich (auf fünf Franken gerundet) anzurechnen. Dass der Gesuchsgegner höhere Mobilitätskosten der Gesuchstellerin getragen habe, macht diese im Berufungsverfahren nicht glaubhaft und sie zeigt ebenso wenig auf, dass sie dies im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht hätte. Aus den Akten ist dies denn auch nicht ersichtlich.
fff) Ferner bemängelt der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 135.00 bei der Gesuchstellerin (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 13). Die Vorinstanz stellte auf den Durchschnittswert gemäss den Ausgabentabellen des Gesuchsgegners betreffend die Jahre 2021 und 2022 ab. Die persönlichen Telefoniekosten rechnete sie der Gesuchstellerin nicht an, weil diese anerkannt habe, hierfür selbst aufzukommen (angef. Verfügung, E. 3.7.4 S. 41). Die Höhe des Betrags und das Abstellen auf die besagten Ausgabentabellen beanstandet der Gesuchsgegner nicht konkret, sondern bringt einzig vor, die Gesuchstellerin sei in der Vergangenheit, wie im Ehevertrag vereinbart, selbst für die Kommunikationskosten aufgekommen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 13). Dass auf die entsprechende Klausel im Ehevertrag vorliegend nicht abzustellen ist, wurde bereits aufgezeigt (siehe vorne E. E. 6c/cc/ccc). Der Gesuchsgegner erklärte denn auch, dass er die in den Ausgabentabellen aufgeführten Kosten der Familie getragen habe (Vi-act. A/VIII, S. 19). Gemäss seinen Tabellen trug er mithin die Kosten für u.a. „UPC Cabelcom SZ“, „TV/Radio“ (worunter er insbesondere die Serafe-Gebühr aufführte) und „Mitgliedschaften/Abos“ der Familie (Vi-BB 33–37 und 40). Deshalb ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner für die Kommunikationskosten der Familie aufkam, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass er auch die persönlichen Telefoniekosten der Gesuchstellerin bezahlte. Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin den in der Höhe unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 135.00 (exkl. ihrer eigenen Telefoniekosten) für Kommunikationskosten anrechnete, ist daher nicht zu beanstanden.
ggg) Sodann bringt der Gesuchsgegner vor, die Kosten für Ferien, Freizeitaktivitäten und Restaurantbesuche in Höhe von Fr. 300.00 seien nicht anrechenbar, soweit sie die Gesuchstellerin selbst betreffen, weil sie für diese Kosten persönlich aufgekommen sei (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 13). Die Höhe des Betrags beanstandet der Gesuchsgegner nicht. In den von ihm geführten Ausgabentabellen ist ersichtlich, dass er u.a. für Kosten der Familie in Bezug auf „Ferien“, „Anlässe“ und „Freizeit/Restaurants“ aufkam (Vi-BB 33–37; Vi-act. A/VIII, S. 19). Deshalb und nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht glaubhaft, dass die Parteien mit den Kindern gemeinsam in die Ferien reisten, Freizeitaktivitäten nachgingen sowie Restaurants besuchten und der Gesuchsgegner jeweils nur die Kosten für sich und die Kinder bezahlt haben soll, die Gesuchstellerin für ihre eigenen Kosten hingegen selbst habe aufkommen müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei diesen Gelegenheiten auch die Kosten der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang übernahm, weil sie diese Aktivitäten jeweils gemeinsam als Familie unternahmen. Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin den in der Höhe unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 300.00 für Ferien, Freizeitaktivitäten und Restaurantbesuche anrechnete, ist im vorliegenden summarischen Verfahren daher nicht zu beanstanden.
hhh) Der Gesuchsgegner ist weiter der Auffassung, ab August 2024 sei der Gesuchstellerin eine Arbeitstätigkeit von 80 % zuzumuten, da F.________ in die Sekundarstufe I eingetreten sei, weshalb der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines 80 %-Pensums anzurechnen sei, zumal sie als Gerichtsschreiberin am R.________ die Rechtsprechung zum Schulstufenmodell gekannt habe (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 14).
Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; 128 III 4, E. 4a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2;). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dessen Erreichung zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Maier/Schwander, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 176 ZGB N 4). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233, E. 3.2; 128 III 4, E. 4a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).
Ein hypothetisches Einkommen kann grundsätzlich nur für die Zukunft und also nicht rückwirkend angerechnet werden. Auch ist dem betreffenden Ehegatten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Ein vom erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Umständen, z.B. wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4 m.w.H.; OGer ZH, LE180048-O/U vom 11. April 2019, E. III.B.3.7 m.w.H.). Diese Vorhersehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (OGer ZH, LE180048-O/U vom 11. April 2019, E. III.B.3.7 m.H.; KGer SZ, ZK2 2020 74 vom 15. Juni 2021, E. 4b/cc).
Die Vorinstanz hatte u.a. über die Frage des Wegzugs der Gesuchstellerin mit F.________ in den Kanton Tessin zu entscheiden. Vor dem erstinstanzlichen Entscheid war es für die Gesuchstellerin mithin nicht klar vorhersehbar, ob und zu welchem Zeitpunkt sie mit ihrer Tochter in den Kanton Tessin ziehen dürfen wird. Weil mit einem Wegzug in einen anderen Kanton nicht nur Veränderungen der Lebensumstände, sondern allenfalls auch die Notwendigkeit einer beruflichen Umorientierung entstehen, konnte die Gesuchstellerin – obwohl sie als Juristin die Rechtsprechung zum Schulstufenmodell sicherlich kannte – vor dem erstinstanzlichen Entscheid nicht klar vorhersehen, welche konkrete berufliche Umstellung von ihr gefordert würde. Ein unredliches Verhalten der Gesuchstellerin oder anderweitige besondere Umstände bringt der Gesuchsgegner nicht vor und solche sind ebenso wenig ersichtlich. Die Vorhersehbarkeit in diesem Zusammenhang lag für die Gesuchstellerin somit erst mit Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids vor. Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist zur Erhöhung des Arbeitspensums einräumte, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz erachtete die Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin auf 80 % per Anfang September 2025 als zumutbar und möglich (angef. Verfügung, E. 3.10). Angesichts des Umstands, dass der erstinstanzliche Entscheid erst Ende Januar 2025 erging, für die Gesuchstellerin und F.________ aufgrund des Wegzugs ins Tessin eine Umstellung erfolgt und nicht klar ist, ob eine Pensumserhöhung beim R.________ kurzfristig möglich ist, erscheint die vorinstanzlich festgelegte Übergangsfrist und die Anrechnung des höheren Pensums von 80 % ab September 2025 angemessen. Die von der Gesuchstellerin verlangte Übergangfrist von zwei Jahren (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 15) erweist sich in Anbetracht, dass sie seit Beginn des Eheschutzverfahrens im Jahr 2022 die Ermächtigung zum Wegzug ins Tessin mit den Töchtern verlangte und sie mithin zumindest in einem gewissen Ausmass die nötigen Vorbereitungen in beruflicher Hinsicht hätte vornehmen können, als überhöht. Zudem ist zumindest unter Juristen allgemein bekannt, dass Juristinnen mit der Ausbildung und dem Erfahrungsgrad der Gesuchstellerin derzeit auf dem Arbeitsmarkt beste Chancen haben und innert Kürze eine angemessene Tätigkeit finden.
Unter Berücksichtigung von Lohnerhöhung und Teuerungsausgleich ging die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin von einem Nettojahreseinkommen ab September 2025 von Fr. 140‘000.00 aus (angef. Verfügung, E. 3.10 und E. 3.7.4 S. 42 f.). Dies anerkennt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 14) und die Gesuchstellerin bestreitet dies nicht konkret (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 13 f.; vgl. ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 15). Zwischenzeitlich wurde die Gesuchstellerin zur Ersatzrichterin am S.________ gewählt (ZK2 2025 5, KG-act. 16/2). Gemäss ihren unbestritten gebliebenen Ausführungen in ihrer Berufungsschrift wird sie diese Tätigkeit voraussichtlich in ein paar Monaten antreten und pro Arbeitstag ein Taggeld von Fr. 400.00 erhalten (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 15). Als Ersatzrichterin wird sie, was im vorliegenden summarischen Verfahren aus Erfahrung glaubhaft ist, nicht regelmässig, sondern nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Zudem ist das Taggeld tief. Aufgrund dieser Umstände ist nicht von einem erheblichen Mehrverdienst durch diese Tätigkeit auszugehen, weshalb dieser jedenfalls im summarischen Eheschutzverfahren und angesichts des bereits hängigen Scheidungsverfahrens vernachlässigbar erscheint. Die Anträge des Gesuchsgegners in diesem Zusammenhang sind daher abzuweisen (ZK2 2025 5, KG-act. 16, Rz. 6). In Anbetracht all dessen rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin ab September 2025 ein Nettojahreseinkommen von Fr. 140‘000.00 anzurechnen, was monatlich rund Fr. 11‘670.00 ergibt. Dies stellt im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2023 ein um monatlich rund Fr 3‘160.00 höheres Nettoeinkommen dar, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommen der Gesuchstellerin wird verwiesen (angef. Verfügung, E. 3.10 und E. 3.7.4 S. 42 f.).
Die Gesuchstellerin kann ab September 2025 ihren Bedarf im Umfang von Fr. 3‘160.00 zusätzlich selbst decken, weshalb der monatliche Ehegattenunterhalt ab diesem Zeitpunkt in dieser Höhe zu kürzen ist. Entgegen der Vorinstanz hat keine Reduktion dieses Betrags um die zu erwartenden Steuern zu erfolgen, weil der Lohn der Gesuchstellerin zwar steigt, sie aber in diesem Umfang auch weniger Unterhaltsbeiträge zu versteuern hat, weshalb sich die Steuern in einem für das vorliegende summarische Verfahrens nur vernachlässigbaren Umfang ändern dürften.
iii) Ansonsten bemängelt der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Bedarfsrechnung in Bezug auf die Gesuchstellerin nicht konkret, weshalb im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (angef. Verfügung, E. 3.7.4 und E. 3.9).
Die Gesuchstellerin stellt zwar Unterhaltsberechnungen in ihrer Berufungsantwort an (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 16 ff., insbesondere S. 19 ff.). Diese nahm sie jedoch anhand der zweistufigen Methode vor, obwohl für sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erkennbar war, dass die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung gelangen wird (ZK2 2025 17, KG-act. 1, S. 11 Ziff. 4.C.3). Sie legt insbesondere nicht dar, dass oder inwiefern der Gesuchsgegner während des zuletzt gelebten Ehestandards für die von ihr aufgeführten Bedarfspositionen aufgekommen sei (bzw. sie diese nicht selbst von ihrem Einkommen bezahlt habe), und belegt dies ebenso wenig. Ferner zeigt sie nicht auf, wie oder gestützt auf welche Belege sie auf die konkreten Beträge kommt. Sie setzt sich denn auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem Bedarf nicht konkret auseinander. Damit macht sie eine fehlerhafte Unterhaltsberechnung der Vorinstanz nicht glaubhaft.
Weil der Gesuchstellerin nur Fr. 55.00 im Gegensatz zu den vorinstanzlich berücksichtigten Fr. 870.00 pro Monat an Mobilitätskosten anzurechnen sind und die übrigen Positionen gleich bleiben, reduzieren sich die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich (vgl. angef. Verfügung, E. 3.11) jeweils um Fr. 815.00, mithin pro Monat von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 auf Fr. 5‘445.00, von November 2023 bis und mit August 2024 auf Fr. 5‘510.00 sowie von September 2024 bis und mit August 2025 auf Fr. 6‘055.00. Ab September 2025 hat, wie dargelegt, eine Reduktion um Fr. 3‘160.00 zu erfolgen, weshalb der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin persönlich ab diesem Zeitpunkt Fr. 2‘895.00 beträgt.
7. Der Gesuchsgegner beantragt alsdann, es sei festzustellen, dass er an seine Unterhaltsverpflichtungen für das Jahr 2022 Fr. 85‘105.69, für das Jahr 2023 Fr. 61‘668.15 und für das Jahr 2024 Fr. 59‘838.05 geleistet habe. Ausserdem sei er zu ermächtigen, die von ihm bezahlten Beiträge bis zur Übertragung aller Verträge auf die Gesuchstellerin weiterhin mit seinen Unterhaltsleistungen zu verrechnen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, Antrag Ziff. 4). Überdies beantragte der Gesuchsgegner (auch vorsorglich), die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Wohnkosten für die Wohnung am I.________weg, die Krankenkassenkosten für F.________, die Kosten der J.________AG und die Kosten der K.________GmbH, die durch die von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge gedeckt sind, zu bezahlen. Soweit er für diese Kosten aufkomme, sei er zu ermächtigen bzw. sei festzustellen, dass er berechtigt sei, diesbezügliche Zahlungen mit seinen Unterhaltsverpflichtungen zu verrechnen (ZK2 2025 5, KG-act. 23, S. 6, sowie KG-act. 25, Antrag Ziff. 1).
a) Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die behaupteten Zahlungen im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe für diese den Zahlungsnachweis nicht rechtsgenüglich erbracht, weshalb sein Antrag abzuweisen sei (angef. Verfügung, E. 4).
b) Der Gesuchsgegner macht zusammengefasst geltend, die Parteien hätten vereinbart, während des Verfahrens den Unterhalt der Familie im bisherigen Umfang und nach dem bisherigen Modus zu finanzieren. Bezüglich der von ihm für die Jahre 2022 und 2023 geleisteten Zahlungen habe er sich ausdrücklich die Einreichung von Belegen vorbehalten. Dass die bezahlten Kosten an seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen seien, sei nie strittig gewesen. Das Vorgehen des Erstrichters widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Gesuchsgegner reiche alle Detailbelege unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1bis ZPO nach. Insgesamt seien für das Jahr 2022 Fr. 85‘105.64, für das Jahr 2023 Fr. 61‘668.15 und für das Jahr 2024 Fr. 59‘838.05 anrechenbar. Verschiedene Verträge würden noch immer auf beide Parteien oder nur auf den Gesuchsgegner laufen. Diese habe künftig die Gesuchstellerin zu übernehmen. Soweit er weiterhin für diese Kosten aufkomme, sei er zu ermächtigen, seine Leistungen mit den Unterhaltszahlungen zu verrechnen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 15 ff.). In den Unterhaltbeiträgen seien auch die Kosten für die Wohnung am I.________weg yy eingerechnet, in der die Gesuchstellerin mit F.________ und der zwischenzeitlich mündigen Tochter E.________ wohne, ebenso die Krankenkassenkosten von F.________. Daher habe die Gesuchstellerin für diese Kosten aufzukommen. Mit Schreiben vom 6. bzw. 7. März 2025 habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass sie nun die Mietkosten und die Kosten für das J.________AG, K.________GmbH und die Krankenkasse von F.________ selbst zu zahlen habe. Der Gesuchsgegner habe die in der angefochtenen Verfügung festgelegten Unterhaltsbeiträge bisher bezahlt. Die Gesuchstellerin bezahle demgegenüber die Kosten nicht, die ihr in der Unterhaltsberechnung angerechnet worden seien, weshalb der Gesuchsgegner dies habe übernehmen müssen (ZK2 2025 5, KG-act. 23, S. 3 ff., sowie KG-act. 25, S. 3 ff.).
c) Die Gesuchstellerin wendet im Wesentlichen ein, die Anträge des Gesuchsgegners seien unzulässig, soweit sie über das hinausgehen würden, was der Erstrichter in E. 4 des angefochtenen Entscheids entschieden habe. Er setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und beziehe sich unvollständig auf Art. 317 Abs. 1bis ZPO. Hinsichtlich der Verrechnung für die Jahre 2022 und 2023 schliesse sich die Gesuchstellerin der Vorinstanz an. Dies gelte sinngemäss auch für die erstmals in der Berufung geltend gemachte Verrechnung für die Jahre 2024 und 2025. Der Gesuchsgegner bringe unzulässige Noven ein. Art. 317 Abs. 1bis ZPO sei nicht anwendbar. Im Eheschutzverfahren könne eine Verrechnung nicht in der geforderten Weise berücksichtigt werden (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 14 f.). Die Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Höfe habe durch die mündlichen Auskünfte an die Gegenpartei legitime Rechte der Gesuchstellerin verletzt. Der Gesuchsgegner habe in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen die Voraussetzungen von Art. 261 ZPO nicht dargelegt. Diese lägen denn auch nicht vor. Die Gesuchstellerin bestreite grundsätzlich, Schuldnerin der Mietzinse am I.________weg yy zu sein. Eine Regelung in diesem Zusammenhang überschreite den Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Die Kündigung der Wohnung sei auf Ende Juni 2025 erfolgt. Die Stromkosten stünden in engem Zusammenhang mit dem Mietvertrag und würden seinem rechtlichen Schicksal folgen. Die Gesuchstellerin habe einen persönlichen Vertrag und die Übernahme des K.________GmbH-Internetvertrags sei nie vorgesehen gewesen und der Erstrichter habe dies ebenso wenig verfügt. Was Mietvertrag, Stromkosten und K.________GmbH betreffe, rechtfertige die Situation keine vorsorglichen Massnahmen. Eine Verrechnung sei im vorsorglichen Verfahren unzulässig. Seit dem 1. März 2025 bezahle die Gesuchstellerin die Krankenkassenprämien (ZK2 2025 5, KG-act. 34, S. 2 ff.).
d) aa) Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen anzurechnen. Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, weil ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergeht. Wird der Unterhaltsschuldner unter Vorbehalt bereits beglichener Unterhaltsleistungen zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, ohne dass aus dem Eheschutzentscheid hervorgeht, welche Unterhaltszahlungen er bereits leistete, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. So hat der Vollstreckungsrichter davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung bestand und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt wurden. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt wurde (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sämtliche vor Erlass des Eheschutzentscheids behaupteten Tilgungen sind demgegenüber vom Eheschutzrichter zu berücksichtigen. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (OGer ZH, LE180050 vom 8. Februar 2019, E. 9.6 m.w.H.; vgl. LGVE 2017 II Nr. 10, E. 5.2 m.w.H.). Die Mehrheit der Kantone und das Bundesgericht erachten es jedoch als zulässig, wenn im Eheschutzentscheid einzig der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag festgesetzt wird mit dem Zusatz „unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen“ (Maier, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, in: FamPra.ch 3/2021, S. 583–637, S. 615).
bb) Ob im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Anordnung vorsorglicher und allenfalls superprovisorischer Eheschutzmassnahmen zulässig ist, liess das Bundesgericht bis anhin offen. Verschiedene kantonale Gerichte und die h.L. gehen jedoch von der grundsätzlichen Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen in Eheschutzverfahren aus. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, d.h. von Massnahmen, die vor Erlass des eigentlichen Eheschutzentscheids bereits greifen sollen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt sein (Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 271 ZPO N 12d).
e) Der Gesuchsgegner beantragte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei von den bereits geleisteten Unterhaltszahlungen Vormerk zu nehmen (angef. Verfügung, E. 4). Aufgrund der angefochtenen Abweisung des Antrags des Gesuchsgegners (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 8, Antrag Ziff. 4) ist dies denn auch Berufungsgegenstand. Der Gesuchsgegner reichte im Berufungsverfahren Detailbelege zu den behaupteten Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 neu ein (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 17 f.). In Bezug auf die behaupteten Zahlungen im Jahr 2024 verlangt der Gesuchsgegner erstmals im Berufungsverfahren die Anrechnung an die Unterhaltverpflichtungen und reicht auch diesbezüglich die Detailbelege neu ein (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 18 f.). Die im Berufungsverfahren eingebrachten Noven betreffen insbesondere die Kindesunterhaltsbeiträge, weshalb sie bis zur Urteilsberatung zulässig sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. OGer ZH, LE180050 vom 8. Februar 2019, E. 9.7.4). Das Gericht darf Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301, E. 2.2). Ausserdem ist die Erweiterung des Antrags des Gesuchsgegners auf die Anrechnung der seither erfolgten Zahlungen zulässig, weil er diese auf neue Tatsachen sowie Beweismittel stützt, dieser Anspruch ebenso im summarischen Eheschutzverfahren zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (vgl. Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO).
f) Wie in den vorangehenden rechtlichen Erwägungen dargelegt, ist bei Vorliegen von Behauptungen betreffend bereits erbrachte Unterhaltsleistungen über deren Anrechnung anhand der gemachten Behauptungen und offerierten Beweise zu entscheiden (siehe vorne E. 7d/aa).
Für das Jahr 2022 verlangt der Gesuchsgegner die Anrechnung von insgesamt Fr. 85‘105.64, für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 61‘668.15 und für das Jahr 2024 von insgesamt Fr. 59‘838.05. Die Kostenpositionen wies er im Einzelnen aus und untermauerte diese mit Belegen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 17 ff., sowie KG-act. 8/2–5). Er zog ausserdem die separat zu bezahlenden Kosten für die G.________(Schule I) für F.________ und das Reiten für beide Töchter bereits ab. Mit Ausnahme der Schulkosten für E.________ handelt es sich ansonsten bei sämtlichen in seiner Auflistung vorhandenen Positionen um solche, welche die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung im Bedarf der Gesuchstellerin und/oder der Töchter berücksichtigte (vgl. ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 17 ff.; vgl. angef. Verfügung, E. 3.7.4 und E. 3.9). Die Gesuchstellerin bestreitet die einzelnen Positionen oder die zugehörigen Belege nicht konkret. Insgesamt ist es daher glaubhaft, dass der Gesuchsgegner für die Kosten aufkam. Unter Abzug der Schulkosten für E.________ sind dem Gesuchsgegner daher für das Jahr 2022 Fr. 83‘843.69 (Fr. 85‘105.64 - Fr. 1‘261.95), für das Jahr 2023 Fr. 61‘505.80 (Fr. 61‘668.15 - Fr. 162.35) und für das Jahr 2024 Fr. 57‘649.60 (Fr. 59‘838.05 - Fr. 2‘188.45) an die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.
g) Für das Jahr 2025 beziffert der Gesuchsgegner nur betreffend die Miete der Wohnung in T.________ – welche die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin und der Töchter in der Unterhaltsberechnung berücksichtigte – für den Monat März eine Zahlung von Fr. 3‘045.00 und belegt diese (ZK2 2025 5, KG-act. 30). Ansonsten beziffert er nicht, in welcher Höhe er Unterhaltszahlungen bereits erbracht haben will. Deshalb fehlt es an ausreichend substanziierten Behauptungen zur konkreten Anrechnung allfälliger Zahlungen neben den Fr. 3‘045.00 (vgl. Maier, a.a.O., S. 611). Mit dem Zusatz „unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen“ kann den allenfalls erfolgten weiteren Zahlungen aber Rechnung getragen werden.
Soweit der Gesuchsgegner die Ermächtigung, die für das Jahr 2025 bezahlten Beiträge mit seinen Unterhaltsverpflichtungen verrechnen zu dürfen, bzw. die Feststellung, dass er berechtigt sei, die behaupteten Zahlungen mit seinen Unterhaltsverpflichtungen zu verrechnen, beantragt, gilt Folgendes: In Bezug auf das Feststellungsbegehren macht der Gesuchsgegner keine Ausführungen zu seinem Feststellungsinteresse und legt dieses mithin weder glaubhaft dar noch weist er ein solches nach (vgl. Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. BGer 4A_391/2022 vom 3. Juli 2023, E. 1.1), weshalb auf sein Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Weil er dieses ohnehin nur im Rahmen seines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen stellte (ZK2 2025 5, KG-act. 25, Antrag Ziff. 1), vorsorgliche Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache – d.h. in diesem Fall mit dem Berufungsentscheid – dahinfallen (Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der Gesuchsgegner keine Weitergeltung im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO beantragt und das Gesetz eine solche ebenso wenig vorsieht, wird der Antrag mit dem Berufungsentscheid gegenstandslos und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Für eine Verrechnung im Sinne von Art. 120 OR bedarf es im Übrigen keiner Ermächtigung. Die Tilgung von Unterhaltsansprüchen durch Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers ist jedoch ausgeschlossen, sofern diese zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind (Art. 125 Ziff. 2 OR).
h) Weil der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Bezahlung diverser Kosten (ZK2 2025 5, KG-act. 25, Antrag Ziff. 1) ebenfalls nur im Rahmen seines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen erfolgte, vorsorgliche Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache – d.h. in diesem Fall mit dem Berufungsentscheid – aber ohnehin dahinfallen würden (Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der Gesuchsgegner keine Weitergeltung im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO beantragt und das Gesetz eine solche ebenso wenig vorsieht, wird der Antrag mit dem Berufungsentscheid gegenstandslos und es erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen hierzu.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erscheint eine solche Verpflichtung angesichts der Möglichkeit des Gesuchsgegners, die an den Unterhalt geleisteten Zahlungen an seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen (siehe E. 7g), zumindest unnötig.
8. Der Gesuchsgegner beantragt, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, das von ihr für das Mobiltelefon von F.________ abgeschlossene Abonnement ihm zu übertragen bzw. alle für eine solche Übertragung erforderlichen Handlungen vorzunehmen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, Antrag Ziff. 4).
a) Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien herrsche offenbar Einigkeit darüber, dass der Gesuchsgegner für F.________ ein iPhone kaufen könne und F.________ das Gerät auch für die Kommunikation mit ihm benutzen dürfe. Damit würden sich gerichtliche Anordnungen in Bezug auf den Kauf und die Benutzung eines Mobiltelefons erübrigen. Um neue Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bestmöglich zu vermeiden, habe der Gesuchsgegner für die Kosten des Erwerbs und die laufenden Kosten für ein von ihm für F.________ abzuschliessendes Mobileabonnement aufzukommen, die nicht im Unterhaltsbeitrag enthalten seien (angef. Verfügung, E. 7).
b) Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin habe für F.________ selbst ein iPhone erworben und ein Abonnement abgeschlossen, weigere sich aber, ihm die Telefonnummer mitzuteilen. Ein zweites Telefon mit einer zweiten Nummer zu erwerben, ergebe offensichtlich keinen Sinn. Die Parteien seien sich einig, dass der Gesuchsgegner die Kosten für das erworbene Gerät übernehmen solle, aber die Gesuchstellerin weigere sich, das Abonnement auf ihn zu übertragen (ZK2 2025 5, KG-act. 8, S. 20). F.________ wolle nicht zwei Mobiltelefone mit sich herumtragen, nur um mit einem dieser Geräte mit dem Vater kommunizieren zu können (ZK2 2025 5, KG-act. 23, S. 7). Die Gesuchstellerin erlaube dem Gesuchsgegner keine Kontakte mit F.________ über das von ihr zur Verfügung gestellte iPhone (ZK2 2025 5, KG-act. 33, S. 4).
c) Die Gesuchstellerin wendet zusammengefasst ein, der Antrag des Gesuchsgegners sei unverständlich und unzulässig. Sie habe sich nie dagegen gewehrt, dass er F.________ ein iPhone kaufe und das entsprechende Abonnement bezahle. Die Übertragung eines Abonnements habe der Erstrichter nicht vorgesehen. Beide Elternteile hätten F.________ ihr eigenes Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Dasjenige, das F.________ von der Gesuchstellerin erhalten habe, sei in ihrem persön lichen P.________AG-Abonnement enthalten. Ob F.________ zwei Telefone habe, sei nicht Sache des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin werde jedenfalls ihr Abonnement behalten (ZK2 2025 5, KG-act. 20, S. 15).
d) Dem Gesuchsgegner geht es darum, mit seiner Tochter über das Mobiltelefon kommunizieren zu können (ZK2 2025 5, KG-act. 33, S. 4). Weil die Gesuchstellerin nicht konkret bestreitet, dass sie keine Kontakte des Gesuchsgegners über das von ihr F.________ zur Verfügung gestellte iPhone zulässt, erscheinen die Ausführungen des Gesuchsgegners glaubhaft. Weshalb die Gesuchstellerin dies nicht zulässt, legt sie nicht dar. Zur Kommunikation mit der Tochter über das besagte Mobiltelefon ist jedoch eine Übertragung des Abonnements nicht notwendig. Gegenteiliges macht der Gesuchsgegner jedenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint es ausreichend, die Gesuchstellerin anzuweisen, dem Gesuchsgegner die Mobiltelefonnummer von F.________ bekannt zu geben und die Kommunikation des Gesuchsgegner über das Mobiltelefon (namentlich das von der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellte iPhone) mit seiner Tochter zu dulden.
9. Zusammengefasst ist die Berufung des Gesuchsgegners (ZK2 2025 5) teilweise gutzuheissen und diejenige der Gesuchstellerin (ZK2 2025 17), soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen anzupassen. Der bedingte Antrag der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung wird aufgrund des Entscheiddatums gegenstandslos (ZK2 2025 17, KG-act. 1, Antrag Ziff. 3 Abs. 3). Im Übrigen sind die Berufung des Gesuchsgegners sowie die weiteren im Verlauf der Berufungsverfahren gestellten und nicht bereits beurteilten Anträge der Parteien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
a) aa) Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten, keine Partei obsiege vollständig. Während die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag auf Bewilligung des Wegzugs mit F.________ obsiege, unterliege sie mit ihren Anträgen zum Unterhalt weitgehend. Obhut und Betreuung seien zuletzt nicht mehr gross strittig gewesen. Insgesamt erscheine es angemessen, die Gerichtskosten (inkl. Kosten für die delegierte Kinderanhörung) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (angef Verfügung, E. 8).
Die je hälftige Kostenauferlegung beim vorinstanzlichen Verfahrensausgang blieb unbestritten. Der Gesuchsgegner erreicht aber durch das Berufungsverfahren eine Anpassung der angefochtenen Verfügung zu seinen Gunsten, weil der Zeitpunkt der Ermächtigung zum Wegzug ins Tessin in seinem Sinne festzusetzen ist, die Unterhaltsbeitrage an die Gesuchstellerin zu reduzieren sind, die bereits erfolgten Unterhaltszahlungen weitgehend anzurechnen sind und eine Anweisung zu seinen Gunsten in Bezug auf das Mobiltelefon von F.________ erfolgt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Anträge der Parteien (angef. Verfügung, Sachverhalt Ziff. 1 ff.) obsiegt der Gesuchsgegner mehr als die Gesuchstellerin, aber er obsiegt nicht vollumfänglich, weshalb sich eine Kostenauferlegung im Umfang von 1/4 an den Gesuchsgegner und 3/4 an die Gesuchstellerin rechtfertigt. Der Gesuchsgegner hat daher Fr. 1‘062.50 und die Gesuchstellerin Fr. 3‘187.50 der vorinstanzlichen Kosten zu tragen (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffer 8).
bb) Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner dem Verhältnis der Kostenverteilung entsprechend und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (3/4 abzüglich 1/4) zu 2/4 für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen (vgl. KGer SZ, ZK2 2023 36 und ZK2 2023 38 vom 5. September 2023, E. 11d).
In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt nicht vor, im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote eingereicht zu haben, und er reichte eine solche ebenso wenig im Berufungsverfahren ein. In Anbetracht der zahlreichen Eingaben der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi-act. A und D), der langen Verfahrensdauer (vgl. angef. Verfügung, Sachverhalt Ziff. 1 ff.), des Aktenumfangs, der Wichtigkeit der Sache für die Parteien sowie der tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen erscheint die Ausschöpfung des Tarifrahmens gerechtfertigt. Daher ist die Entschädigung auf Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner 2/4, mithin Fr. 2‘400.00 zu bezahlen.
b) In Bezug auf die Prozesskosten der Berufungsverfahren ergibt sich Folgendes:
aa) Der Gesuchsgegner obsiegt mit seiner Berufung in Bezug auf den Zeitpunkt der Ermächtigung zum Wegzug ins Tessin und weitgehend bezüglich Anrechnung der bereits erbrachten Unterhaltszahlungen. Betreffend die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin erfolgt eine Reduktion in seinem Sinne, jedoch nicht im beantragten Umfang. Die Unterhaltsbeiträge an F.________ bleiben entgegen seinem Antrag unverändert. Es erfolgt eine Anweisung zu seinen Gunsten in Bezug auf das Mobiltelefon von F.________, doch ist das Abonnement nicht wie beantragt auf ihn zu übertragen. Mit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen unterliegt er vollumfänglich. Die Gesuchstellerin unterliegt demgegenüber mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie obsiegt aufgrund ihrer Abweisungsanträge nur insoweit, als der Gesuchsgegner mit seinen Begehren unterliegt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die aufgrund der Vereinigung reduzierten Kosten der Berufungsverfahren von total Fr. 4‘000.00 (vgl. § 34 Nr. 7 GebO [SRSZ 173.111]) zu 1/4 (Fr. 1‘000.00) dem Gesuchsgegner und zu 3/4 (Fr. 3‘000.00) der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
bb) Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner dem Verhältnis der Kostenverteilung entsprechend und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu 2/4 für das vereinigte Berufungsverfahren zu entschädigen (vgl. KGer SZ, ZK2 2023 36 und ZK2 2023 38 vom 5. September 2023, E. 11d).
In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA; KGer SZ, ZK2 2022 15 vom 21. August 2023, E. 11b/bb). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen in E. 10a/bb verwiesen. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reichte keine Honorarnote im Berufungsverfahren ein. In Anbetracht der zahlreichen Anträge und Eingaben der Parteien (vgl. vorne E. 1c f.), des Aktenumfangs, der Wichtigkeit der Sache für die Parteien sowie der tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen, aber auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Davon hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner 2/4, mithin Fr. 2‘000.00 zu bezahlen;-
beschlossen:
Die Berufungsverfahren ZK2 2025 5 und ZK2 2025 17 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners (ZK2 2025 5) und in Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin (ZK2 2025 17), soweit auf diese eingetreten wird, werden die Dispositivziffern 2, 3.2a, 5, 7, 8 und 9 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Januar 2025 (ZES 2022 423) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Der Gesuchstellerin wird die Bewilligung erteilt, mit der Tochter F.________ nach Ende des Schuljahres an der G.________(Schule I), mithin ab dem 5. Juli 2025, in den Kanton Tessin zu ziehen.
3.2 Die Parteien betreuen F.________ zu den folgenden Zeiten:
a) Betreuung im Alltag
Phase 1 (bis zum 4. Juli 2025):
Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Montag, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch, Schulende am Morgen (ohne Mittagsverpflegung), von Donnerstag, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag, Schulende am Nachmittag, sowie an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Schulende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Mittwoch,
Schulende am Morgen (inklusive Mittagsverpflegung), bis Donnerstag, Schulbeginn am Morgen sowie an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
Phase 2 (ab 5. Juli 2025):
Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Mittwoch der ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch in der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
5. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt
von Januar 2022 bis und mit Oktober 2023 Fr. 5‘445.00 pro Monat,
von November 2023 bis und mit August 2024 Fr. 5‘510.00 pro Monat,
von September 2024 bis und mit August 2025 Fr. 6‘055.00 pro Monat und
ab September 2025 Fr. 2‘895.00 pro Monat zu bezahlen,
zahlbar jeweils monatlich im Voraus per Monatsanfang.
7. a) Dem Gesuchsgegner sind an die Unterhaltsverpflichtungen gemäss Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 5 für das Jahr 2022 Fr. 83‘843.69, für das Jahr 2023 Fr. 61‘505.80, für das Jahr 2024 Fr. 57‘649.60 und ab dem Jahr 2025 Fr. 3‘045.00 sowie weitere nachweislich bereits erbrachte Unterhaltszahlungen anzurechnen.
b) Die Gesuchstellerin wird angewiesen, dem Gesuchsgegner die Mobiltelefonnummer von F.________ bekannt zu geben und die Kommunikation des Gesuchsgegners mit F.________ über das Mobiltelefon (namentlich das von der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellte iPhone) zu dulden.
8. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4‘250.00 werden zu 3/4 (Fr. 3‘187.50) der Gesuchstellerin und zu 1/4 (Fr. 1‘062.50) dem Gesuchsgegner auferlegt.
Der Gerichtskostenanteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat der Gerichtskasse noch Fr. 2‘187.50 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse Fr. 1‘062.50 zu bezahlen.
9. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Parteien in den Berufungsverfahren abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Januar 2025 (ZES 2022 423) bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden zu 3/4 (Fr. 3‘000.00) der Gesuchstellerin und zu 1/4 (Fr. 1‘000.00) dem Gesuchsgegner unter Verrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 2‘000.00 auferlegt. Dem Gesuchsgegner ist der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu erstatten. Die Gesuchstellerin hat der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘000.00 an die Kosten des Berufungsverfahrens nachzuzahlen.
Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R, inkl. KG-act. 52), Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30. Juni 2025 amu
ZK2 2025 5
ZK2 2025 17
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
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ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 17
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
ZK2 2025 5
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ZK2 2025 17
ZK2 2025 17
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ZK2 2025 17
ZK2 2025 17
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
ZK2 2025 5
ZK2 2025 17
ZK2 2025 17
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
ZK2 2025 17
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 302 ZPOart. 302 CPCart. 302 CPC
Art. 305 ZPOart. 305 CPCart. 305 CPC
Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 404 ZPOart. 404 CPCart. 404 CPC
Art. 407 ZPOart. 407 CPCart. 407 CPC
Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC
Art. 405 ZPOart. 405 CPCart. 405 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
ZK2 2025 5
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
ZK2 2025 5
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ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 17
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
5A_165/2018
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_262/2019
5A_704/2013
BGE 140 III 231ATF 140 III 231DTF 140 III 231
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
5A_31/2014
5A_877/2013
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
4A_325/2022
4A_580/2015
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_350/2019
5D_65/2014
ZK2 2025 5
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ZK2 2025 5
ZK2 2025 17
Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
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Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
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ZK2 2025 17
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ZK2 2025 17
ZK2 2025 17
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Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
§ 45 JG
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BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
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7B_257/2022
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
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5A_117/2021
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7B_257/2022
ZK2 2025 5
5A_1020/2015
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ZK2 2025 5
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_299/2012
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_299/2012
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
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5A_21/2012
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
5A_549/2017
ZK2 2020 74
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ZK2 2025 17
ZK2 2025 5
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ZK2 2025 5
ZK2 2025 17
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK2 2025 5
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
ZK2 2025 5
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
4A_391/2022
ZK2 2025 5
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO
Art. 120 VAWart. 120 ORHart. 120 OR
Art. 125 ORart. 125 COart. 125 CO
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ZK2 2025 5
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
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ZK2 2025 5
ZK2 2025 5
ZK2 2025 17
ZK2 2025 17
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
§ 10 GebTRA
ZK2 2022 15
ZK2 2025 5
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ZK2 2025 5
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF