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Entscheid

ZK2 2025 50

Präsidial

6. August 2025Deutsch2 min

6. August 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. August 2025

ZK2 2025 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Notariat und Grundbuchamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3,

8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

Gebührenrechnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Notariats und Grundbuchamts March vom 9. Juli 2025, Rechnung Nr. 2025/2296);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- das Notariat und Grundbuchamt March am 9. Juli 2025 A.________ in Zusammenhang mit dem Erbgang B.________ sel. eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1’588.90 inkl. MWST zur Begleichung zustellte (KG-act. 1/1);

- A.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2025 ans Kantonsgericht gelangte mit dem Ersuchen um Überprüfung der Gebührenrechnung vom 9. Juli 2025, weil (sinngemäss zusammengefasst) diese Rechnung ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt sei (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin am 5. August 2025 (Postaufgabe) unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 21. Juli 2025 (KG-act. 2) dem Kantonsgericht mitteilte, dass die Angelegenheit zwischenzeitlich mit dem Notariat und Grundbuchamt March, dem ein Fehler unterlaufen sei, habe geregelt werden können, weshalb sie ihre „Einsprache“ zurückziehe (KG-act. 4);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs abzuschreiben ist, was präsidial erfolgen kann (§§ 40 Abs. 2 und 40 Abs. 1 JG);

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat und Grundbuchamt March (1/R, unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

6. August 2025 amu

Erwägungen

ZK2 2025 50

§ 40 JG