ZK2 2025 56
Kammer
7. November 2025Deutsch4 min
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. August 2025, ZES 2025 88);-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Sachverhalt
1
Beschluss vom 7. November 2025
ZK2 2025 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Fürsprecher B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Organisationsmangel
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. August 2025, ZES 2025 88);-
hat die 2. Zivilkammer,
Erwägungen
mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:
- Der Begriff des „In-sich-Prozesses“ ist in der Schweiz wenig erforscht. Ein In-sich-Prozess, an dessen Durchführung es regelmässig an einem schutzwürdigen Interesse fehlen dürfte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), dürfte dann vorliegen, wenn auf Kläger- und Beklagtenseite dieselbe Person auftritt (vgl. Hangartner, Legitimation der Kantonsregierung zur Anfechtung von Entscheiden der letzten richterlichen Instanz des Kantons bei Desavouierung des regierungsrätlichen Vorentscheides, in: AJP 2005, S. 877 ff., S. 878 f.). Bei einem Prozess zwischen zwei juristischen Personen liegt aufgrund deren selbstständigen Rechtspersönlichkeiten dagegen – unter dem Vorbehalt von Fällen des Durchgriffs (vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.1 f.) – kein In-sich-Prozess vor.
- Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich diesbezüglich auf das Urteil des OLG Brandenburg 4 U 211/20 vom 17. Februar 2021 stützt, liegt auch dann kein In-sich-Prozess vor, wenn dieselbe (natürliche) Person als Organ zur Vertretung beider sich im Prozess gegenüberstehenden juristischen Personen auftritt. Einem solchen Prozess lässt sich das schutzwürdige Interesse nicht in grundsätzlicher Weise absprechen. Diese Problematik beschlägt vielmehr die Frage der fehlenden Vertretungsmacht des Organs wegen eines allfälligen Interessenkonflikts aufgrund des Handelns in Doppelstellung, die auf Seiten beider involvierten juristischen Personen beurteilt werden muss (Watter, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 718a OR N 13 m.H.). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass erstens nicht in allen Fällen des Handelns in Doppelstellung ein Interessenkonflikt vorliegen muss (vgl. BGE 127 III 332 E. 2a), dass zweitens die Gesuchstellerin sich erstinstanzlich in ihrem Gesuch gerade auf den Standpunkt stellte, die Gesuchsgegnerin verfüge über keine zur Vertretung berechtigten Organe mehr (Vi-act. A/I, S. 3 f.), weshalb – zumindest nach dem Standpunkt der Gesuchstellerin – ein Handeln in Doppelstellung ausgeschlossen erscheint, und dass drittens – falls doch dem handelnden Organ auf Seiten einer oder beider juristischen Personen die Vertretungsmacht aufgrund eines Interessenkonflikts gefehlt haben sollte – die Vorinstanz zu prüfen gehabt hätte, ob in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO der betreffenden juristischen Person eine Nachfrist zur Behebung des Vertretungsmangels anzusetzen gewesen wäre;-
beschlossen:
In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. August 2025 (ZES 2025 88) aufgehoben und die Sache zu einer allfälligen weiteren Zulässigkeits- und gegebenenfalls Begründetheitsprüfung des Gesuchs um Einsetzung von Sachwaltern und einer Revisionsstelle an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Berufungsführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zurückerstattet.
Die Berufungsführerin wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Be-gründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt.
Zufertigung an Herrn Fürsprecher B.________ (2/R), die Berufungsgegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantons-gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
14.
November 2025 amu
ZK2 2025 56
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
BGE 144 III 541ATF 144 III 541DTF 144 III 541
Art. 718a ORart. 718a COart. 718a CO
Art. 718a VAWart. 718a ORHart. 718a OR
BGE 127 III 332ATF 127 III 332DTF 127 III 332
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF