ZK2 2025 59
Präsidial
2. Oktober 2025Deutsch6 min
2. Oktober 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. Oktober 2025
ZK2 2025 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. August 2025, ZES 2025 224);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2025 das Verfahren ZES 2025 224 infolge Rückzugs des Eheschutzbegehrens erledigt am Protokoll abschrieb, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete und die Gesuchstellerin verpflichtete, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 3 und 4);
- die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. September 2025 diese Verfügung vom 28. August 2025 beim Kantonsgericht anfocht;
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 321 ZPO N 13; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 321 ZPO N 14);
- in der Beschwerdebegründung sodann insbesondere darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1);
- die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und deren Begründung zwar tiefer sind, aber auch bei Laien vorausgesetzt wird, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und eine Begründung geliefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sein soll (OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4; KG SZ ZK2 2023 58 vom 20. September 2023 E. 4);
- das Gericht einer Partei über die Rechtsmittelfrist hinaus keine Nachfrist ansetzen darf, die der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen soll (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3);
- die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. August 2025 ihr Eheschutzgesuch zurückgezogen habe, weshalb sie ausgangsgemäss kosten- bzw. entschädigungspflichtig werde (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren betrage das Honorar für die Parteientschädigung Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Bei gesamthafter Betrachtung der Honorarnote des Gesuchsgegners (bzw. dessen Rechtsvertreters) im Betrag von Fr. 4’807.10 (inkl. Auslagen und MWST) habe dieser übermässigen Aufwand betrieben, weshalb die Entschädigung in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen sei (angef. Verfügung, E. 4 und 7);
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zusammengefasst vorträgt, sie sei Opfer eines Mobbingverfahrens und die angefochtene Verfügung, gemäss welcher sie von den beanstandeten Anwaltskosten von Fr. 4’807.10 schliesslich Fr. 2’000.00 berappen solle, bedeute, dass sie sich finanziell am Mobbing des Gesuchsgegners in Zusammenarbeit mit dem Staat und dem Anwalt beteiligen müsse, was mehr als schizophren sei (KG-act. 1, S. 2 f.);
- fraglich ist, ob die Beschwerde damit eine Formulierung enthält, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, da nicht ohne Weiteres klar ist, ob sich die Beschwerde nur gegen die Verteilung oder auch gegen die Festsetzung der Parteientschädigung richtet;
- die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht einmal rudimentär begründet, weshalb die Auferlegung der Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO unrichtig sein soll, nachdem sie am 15. August 2025 ihr Eheschutzgesuch zurückgezogen hatte;
- die Beschwerdeführerin auch keine rudimentäre Begründung dagegen vorträgt, weshalb die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 2’000.00 unrichtig sein soll;
- die Beschwerdeführerin damit auch den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’000.00.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; zusammen mit KG-act. 4), den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R; zusammen mit KG-act. 1, 2 und 4) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
2. Oktober 2025 amu
ZK2 2025 59
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
Erwägungen
5A_60/2024
ZK2 2023 58
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF