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Entscheid

ZK2 2025 60

Kammer

30. Oktober 2025Deutsch6 min

1. Nach dem Tod von B.________ eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln am 22. Juli 2025 dem Sohn A.________ als nächsten gesetzlichen Erben den zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Erbvertrag vom 17. Dezember 1981 (ZET 2025 107). Zudem stellte sie ihm am 28. August 2025 die Erbbescheinigung aus (ZET 2025 114). Nachdem weitere Testamente der Erblasserin zur Eröffnung eingereicht wurden, hob die Einzelrichterin die Erbbescheinigung mit am 19. September 2025 versandter Verfügung auf (ZET 2025 143). Der Sohn reichte dagegen beim Kantonsgericht am 25. September 2025 rechtzeitig Berufung ein mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben und das Testament vom 24. Juni 2024 (KG-act. 1/7) nicht zu akzeptieren.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. Oktober 2025

ZK2 2025 60

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Berufungsführer,

betreffend

Aufhebung Erbbescheinigung

(Berufung gegen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. August 2025, ZET 2025 143);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nach dem Tod von B.________ eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln am 22. Juli 2025 dem Sohn A.________ als nächsten gesetzlichen Erben den zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Erbvertrag vom 17. Dezember 1981 (ZET 2025 107). Zudem stellte sie ihm am 28. August 2025 die Erbbescheinigung aus (ZET 2025 114). Nachdem weitere Testamente der Erblasserin zur Eröffnung eingereicht wurden, hob die Einzelrichterin die Erbbescheinigung mit am 19. September 2025 versandter Verfügung auf (ZET 2025 143). Der Sohn reichte dagegen beim Kantonsgericht am 25. September 2025 rechtzeitig Berufung ein mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben und das Testament vom 24. Juni 2024 (KG-act. 1/7) nicht zu akzeptieren.

2. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist eine vorsorgliche Mass­nahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2 m.H.). Sie bzw. ihre Aufhebung ist mit Berufung innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d bzw. e ZPO i.V.m. § 1 und § 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 EGzZGB). Gemäss der Berufung soll sich im Nachlass eine Liegenschaft befinden, weshalb das Streitwerterfordernis (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erfüllt ist.

3. Gemäss Erbvertrag vom 17. Dezember 1981 (KG-act. 1/6 = ZET 25 107 act. 2) wurde für den hier eingetretenen Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes die Erblasserin durch Erbverzicht des Berufungsführers als Alleinerbin berufen (ebd. Ziff. I). Laut Vertrag gilt für die Beerbung des zweitversterbenden Ehepartners vorbehältlich allfälliger Verfügungen von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge (ebd. Ziff. III). Gemäss dem Testament vom 27. Juni 2024 setzte die Mutter ihren Sohn „auf den Pflichtteil von 50 % der Hinterlassenschaft“ und verfügte über die andere Hälfte anderweitig (KG-act. 1/7 = ZET 25 141 act. 2). Das Testament eröffnete die Einzelrichterin am 25. September 2025 (ZET 25 141 act. 6) mit der zutreffenden Begründung, dass die materielle Beurteilung des nach vorläufiger Prüfung gültigen Testaments Sache des ordentlichen Zivilrichters sei. Die Eröffnung hat keine materiell-rechtlichen Wirkungen und dient einzig Informationszwecken. Sie unterscheidet sich (im Unterschied zur Erbbescheinigung, vgl. unten E. 4) nicht von einem blossen, im Nachhinein nicht mehr abänderbaren, nicht anfechtbaren Realakt (vgl. ZK2 2023 88 vom 4. Juni 2024 E. 2 m.H.; EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.c m.H.). Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung und mit ihr beginnen verschiedene Verwirkungsfristen zu laufen (etwa Ungültigkeitsklage nach Art. 521 ZGB und Herabsetzungsklage nach Art. 533 ZGB; vgl. dazu Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 22). Die Einsprache (Art. 559 Abs. 1 ZGB) verhindert die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1). Die Einzelrichterin wird im Hinblick auf die in Aussicht gestellte neue Erbbescheinigung (ZET 25 141 act. 6 Disp.-ZIff. 2) prüfen müssen, ob die vorliegende Berufung nicht als Einsprache entgegenzunehmen ist.

4. Die Erbbescheinigung ist von ihrer Wirkung her bloss deklaratorischer Natur. Sie stellt keine Anerkennung eines materiellen Rechts, sondern lediglich eine Bescheinigung über eine tatsächliche Situation dar. Sie erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Die Erbbescheinigung verliert ihre Bedeutung als Legitimationsausweis, sobald ein rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters über eine erbrechtliche Klage vorliegt, und wird damit gegenstandslos, ohne dass sie nichtig erklärt werden müsste (BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 m.H.). Als bloss provisorische Legitimationsurkunde ist sie jederzeit abänderbar. Sie kann durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist. In diesem Sinne unrichtig ist eine Bescheinigung beispielsweise dann, wenn eine erst später entdeckte Verfügung von Todes wegen nachträglich eingeliefert oder eröffnet wird. Dann ist die Erbbeschei­ni­gung einzuziehen und zu berichtigen (ebd. E. 3.3.4; s. auch BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1; Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 559 ZGB N 47; Ammann, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln, Rz 431 m.H.). Aufgrund des später eingereichten Testaments vom 24. Juni 2024 (vgl. oben E. 3) hob mithin die Einzelrichterin die Erbbescheinigung zu Recht auf.

5. Somit ist die Berufung abzuweisen. Da die Einzelrichterin die Aufhebungsverfügung lediglich damit begründete, dass die Erbbescheinigung eine unter Umständen korrigierbare provisorische Legitimationsurkunde sei, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO);-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen.

Auf die Erhebung der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vor­instanz (1/R mit den Akten unter Hinweis auf E. 3 in fine) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

31. Oktober 2025 amu

ZK2 2025 60

5A_221/2023

Erwägungen

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

§ 1 EGzZGB

§ 2 EGzZGB

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

ZK2 2023 88

EGV-SZ 2014 A 2.2

Art. 521 ZGBart. 521 CCart. 521 CC

Art. 533 ZGBart. 533 CCart. 533 CC

Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

BGE 128 III 318ATF 128 III 318DTF 128 III 318

5A_757/2016

5A_221/2023

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF