ZK2 2025 62
Kammer
17. Dezember 2025Deutsch8 min
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 17. Dezember 2025 ZK2 2025 62 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten...
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Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 17. Dezember 2025 ZK2 2025 62
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Bezirk Gersau, z.Hd. C.________, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 9. September 2025, ZEV 2025 02);-
hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Erwägungen
1.
Nach Klagebewilligung des Vermittleramts vom 13. Februar 2025 forderte der Bezirk Gersau mit unbegründeter Klage vom 4. März 2025 beim Bezirksgericht Gersau im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO von der A.________ AG die Bezahlung von Fr. 2’477.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2022, Fr. 2’873.55 nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2023 und Fr. 2’925.25 nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2024 sowie Fr. 100.00 Inkassogebühr. Die Klage stützt sich auf drei Feuerwehr-, Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren betreffende Rechnungen vom 31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 19. April (recte: 19. Januar) 2024 (Vi-act. 1). Die Beklagte nahm mit Klageantwort vom 22. Mai 2025 dazu Stellung und beantragte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 5). Mit Entscheid vom 9. September 2025 hiess der Einzelrichter die klägerischen Rechtsbegehren gut, verpflichtete die Beklagte zu entsprechenden Zahlungen an den Kläger und hob einem weiteren Antrag des Klägers folgend den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Gersau auf. Hiergegen beschwerte sich die Beklagte am 3. Oktober 2025 rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der Kläger liess sich innert der zur Beschwerdeantwort angesetzten Frist (KG-act. 3) nicht vernehmen.
2. Gegen den angesichts des Streitwerts von Fr. 8’276.00 nicht berufungsfähigen (Art. 308 Abs. 2 ZPO), erstinstanzlichen Entscheid ist grundsätzlich die Beschwerde innert 30 Tagen zulässig (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung der Gewaltenteilung durch eine unzuständige Instanz ergangen und daher nichtig. Die Frage der Gewaltenteilung kann hier offengelassen Kantonsgericht Schwyz 3 werden. Vielmehr gilt es, die Anwendbarkeit der ZPO bzw. die sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters zu prüfen:
2. Gegen den angesichts des Streitwerts von Fr. 8’276.00 nicht berufungsfähigen (Art. 308 Abs. 2 ZPO), erstinstanzlichen Entscheid ist grundsätzlich die Beschwerde innert 30 Tagen zulässig (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung der Gewaltenteilung durch eine unzuständige Instanz ergangen und daher nichtig. Die Frage der Gewaltenteilung kann hier offengelassen Kantonsgericht Schwyz 3 werden. Vielmehr gilt es, die Anwendbarkeit der ZPO bzw. die sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters zu prüfen:
a) Die Schweizerische Zivilprozessordnung findet nach Art. 1 ZPO nur auf (a) streitige Zivilsachen, (b) gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (c) gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und (d) die Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung. Während Art. 1 lit. d ZPO vorliegend selbstredend ausscheidet, findet lit. a (i.V.m. § 31 Abs. 1 JG, wonach das Bezirksgericht alle Zivilsachen beurteilt, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind) grundsätzlich keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Zivilsache, sondern wie von der Vorinstanz dargelegt (dazu angef. Urteil E. 3.2 ff.) um öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen handelt (dazu etwa Vock/Aepli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 1 ZPO N 4). Ebenso wenig handelt es sich beim angefochtenen Entscheid, der in einem kontradiktorischen Verfahren erging, um eine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 1 lit. b ZPO). Schliesslich liegt auch kein gerichtliches Verfahren nach SchKG (Art. 1 lit. c ZPO) vor, weil der Kläger seine öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen materiell im Verwaltungsverfahren und nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO durchsetzen kann bzw. muss (Art. 79 SchKG, BGer 4A_275/2021 vom 11. Januar 2022 E. 5.2.4 m.H.; dazu noch unten E. 2c). Damit war der erstinstanzliche Zivilrichter sachlich nicht zuständig, womit es erstinstanzlich an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung fehlte (Art. 59 f. ZPO). Der Einzelrichter hätte daher die Sache nicht beurteilen dürfen, sondern darauf nicht eintreten sollen. Hier wurde die Klagebewilligung zudem schon von einem offensichtlich sachlich unzuständigen Vermittleramt ungültig ausgestellt. Auch deswegen hätte der Einzelrichter auf die Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen (BGE 146 III 47 E. 3.3 m.H.; BGE 140 III 70 E. 5; BGE 139 III
273 E. 2 m.H. = Pra 2014 Nr. 6).
Kantonsgericht Schwyz 4
b) Ergeht trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid, sondern ein Urteil in der Sache, kann dieses deswegen an schwerwiegenden Mängeln leiden und unter Umständen gar nichtig sein. Eine obere kantonale Instanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen zu prüfen, um zu vermeiden, dass ein Urteil von einem sachlich nicht zum Entscheid berufenen Gericht gefällt wird (BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3 m.H.). Der Entscheid eines sachlich oder funktionell unzuständigen Gerichts ist nichtig (BGE 145 III 436 E. 4 m.H.), es sei denn – was vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht wird – die Nichtigkeitsfolge vertrage sich nicht mit der Rechtssicherheit (etwa Moret, in: Spühler [Hrsg.], ZPO annotée, 2023, Art. 4 ZPO N 1 m.H.).
c) Der Ergänzung halber ist anzufügen: Bildet das öffentliche Recht Grundlage für die in Betreibung gesetzte Forderung, sind die Verwaltungsbehörden, also die erstinstanzlich verfügende Behörde, nach den verwaltungsrechtlichen Normen und nicht nach der ZPO für die Beseitigung des Rechtsvorschlags sachlich zuständig (BGer 4A_275/2021 vom 11. Januar 2022 E. 5.2.4 m.H.; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs,
3. A. 2025, Art. 79 SchKG N 5 m.H. und 10; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I,
3. A. 2021, Art. 79 SchKG N 3, 14 ff. und 26). Die Verwaltungsbehörde kann entweder zuerst die Betreibung einleiten und erst anschliessend bzw. nach Erhebung des Rechtsvorschlags eine materielle Verfügung über die Zahlungspflicht erlassen und in derselben Verfügung gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen. Oder sie kann zuerst eine Verfügung erlassen und diese, wenn sie rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist, anschliessend in Betreibung setzen und den Rechtsvorschlag durch den Rechtsöffnungsrichter beseitigen lassen (Vock, a.a.O., Art. 79 SchKG N 5 m.H.). Vorliegend liegen nur Gebührenrechnungen im Recht und verlangte der Kläger betreffend diese einen materiellen Entscheid. Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde scheint mithin Kantonsgericht Schwyz 5 noch keine materiellen Verfügungen erlassen zu haben. Hätte sie bereits vor Einleitung der Betreibung Verfügungen erlassen, so hätte sie das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten und nicht im vereinfachten Verfahren auf Anerkennung klagen sollen (s. etwa Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A. 2020, Art. 79 SchKG N 11 m.H.).
3. Infolge offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz ist der angefochtene Entscheid nichtig. Offengelassen werden kann bei diesem Ergebnis die von der Beschwerdeführerin gerügte vorinstanzliche Verfahrensweise. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die unbegründete Klage – bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen – grundsätzlich hätte verhandelt werden müssen (Art. 245 ZPO). Daher konnte im angefochtenen Entscheid der Beklagten etwa die unterlassene Geltendmachung von Verwaltungsbeschwerden nicht ohne Weiteres vorgehalten werden. Unabhängig davon ist die Beschwerde gutzuheissen und auf die Klage in Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des zu Unrecht nach der ZPO vorgehenden Klägers und Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten;Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.00 werden dem Kläger bzw. Beschwerdegegner auferlegt und aus dem in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Kläger bzw. Beschwerdegegner auferlegt. Die Beklagte bzw. Beschwerdeführerin erhält den von ihr in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1’500.00) von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
4. Der Kläger bzw. Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beklagte bzw. Beschwerdeführerin erstinstanzlich mit Fr. 400.00 und zweitinstanzlich mit Fr. 1’500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 8’276.00.
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6. Zufertigung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R; inkl. KG-act. 5), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 5) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 22. Dezember 2025 amu