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Entscheid

ZK2 2025 63

Kammer

9. Februar 2026Deutsch19 min

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 9. Februar 2026 ZK2 2025 63 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin,...

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Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 9. Februar 2026 ZK2 2025 63

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. September 2025, ZES 2025 207);-

hat die 2. Zivilkammer,

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nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Erwägungen

1.

Am Bezirksgericht Schwyz ist im Zusammenhang mit dem Nachlass der am ________ verstorbenen Erblasserin und Mutter der Parteien, E.________, ein Herabsetzungs- und Erbteilungsverfahren zwischen der Berufungsführerin und dem Berufungsgegner hängig (ZGO 2024 11). Die Berufungsführerin beantragte am 3. Mai 2025 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz, es sei bis zur Tilgung ihres Erbanspruchs durch den Berufungsgegner im Verfahren ZGO 2024 11 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Grundbuchsperre für dessen Grundstück Nr. xx gemäss Art. 56 lit. b GBV (superprovisorisch) anzumerken (Vi-act. 1). Die Vorinstanz verfügte am 6. Mai 2025 superprovisorisch eine Grundbuchsperre über die Liegenschaft des Berufungsgegners, GB Nr. xx und setzte ihm eine Frist zur Gesuchsantwort an (Vi-act. 3). Am 23. September 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab und ordnete die Löschung der superprovisorisch bewilligten Grundbuchsperre an (Vi-act. 22; angef. Verfügung). Dagegen erhob die Berufungsführerin am 6. Oktober 2025 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1 S. 2):

1.

Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. September 2025 im Verfahren ZES 2025 207 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Grundbuchsperre für das Grundstück Nr. xx gemäss Art. 56 lit. b GBV sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bestätigen.

3.

Die Grundbuchsperre gemäss Ziffer 2 vorstehend sei bis zur Tilgung des klägerischen Erbanspruchs im Verfahren ZGO 2024 11 vor dem Bezirksgericht Schwyz beim Grundstück Nr. xx, d.h. über die Rechtskraft des Erbteilungsentscheids im Verfahren ZGO 2024 11 vor dem Bezirksgericht Schwyz hinaus, anzumerken.

4.

Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5.

Eventuell sei die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. September 2025 im Verfahren

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ZES 2025 207 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vi zurückzuweisen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für das Berufungsverfahren sowie auch für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsgegners.

Der Berufungsgegner beantragte am 20. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 6). Die Berufungsführerin nahm am 24. Oktober 2025 zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 8). Der Berufungsgegner verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und reichte seine Honorarnote ein (KG-act. 10 und KG-act. 10/1).

2.

Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgegners beantragte die Berufungsführerin keinen Arrest, wogegen eine Berufung gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO ausgeschlossen wäre (KG-act. 6 Rn. 3), sondern eine Grundbuchsperre im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Vi-act. 1, Rechtsbegehren). Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

3.

Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass das streitbetroffene Grundstück Nr. xx nicht Nachlassgegenstand sei, sondern im Alleineigentum des Berufungsgegners stehe. Dieser habe die Liegenschaft am 20. Oktober 2020 von der Erblasserin erworben. Die Berufungsführerin wolle ihre Pflichtteilsforderung durch Anmerkung einer Grundbuchsperre beim Grundstück Nr. xx sichern. Diese auf die Sicherung des Einzugs einer Geldforderung gerichtete vorsorgliche Massnahme betreffe das Vollstreckungsverfahren und unterstehe gemäss dem Vorbehalt in Art. 269 lit. a ZPO den Vorschriften des SchKG. Zwar treffe es zu, dass der Berufungsführerin das Arre-Kantonsgericht Schwyz 4 strecht in Bezug auf das Grundstück nicht zur Verfügung stehe, da die Erbteilung noch nicht erfolgt sei und es somit an einer fälligen Forderung gegenüber dem Berufungsgegner fehle. Daraus könne die Berufungsführerin jedoch nicht ableiten, dass sie deshalb Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO habe. Die im SchKG vorgesehenen Sicherungsmassnahmen würden eine abschliessende Ordnung darstellen. Wenn keine Sicherungsmassnahmen nach SchKG vorgesehen seien, könne nicht ersatzweise eine solche nach ZPO verlangt werden. Vorsorgliche Massnahmen dürften nicht zu einem verkappten Arrest zur Sicherung einer Geldforderung führen. Soweit die Berufungsführerin geltend gemacht habe, die Grundbuchsperre solle auch dazu dienen, die sich auf dem Grundstück befindenden (beweglichen) Nachlass- und Kunstgegenstände zu sichern, sei sie damit nicht zu hören. Die beweglichen Gegenstände würden von einer Grundbuchsperre nicht erfasst. Die im Inventar aufgeführten Gegenstände, die untrennbar mit dem Grundstück Nr. xx verbunden seien, würden als Bestandteil des Grundstücks dessen rechtliches Schicksal teilen. Diese Gegenstände seien somit ebenfalls Eigentum des Berufungsgegners und im Wert des Grundstücks enthalten. Da die Berufungsführerin in Bezug auf diese Gegenstände keinen Anspruch in natura habe, bestehe auch kein Sicherungsbedarf. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei deshalb abzuweisen (angef. Verfügung E. 3.3 und 3.4).

4.

Die Berufungsführerin machte zusammengefasst geltend, die Erblasserin und Mutter der Parteien habe das Grundstück GB Nr. xx mit Vertrag vom 20. Oktober 2020 zu einem Preis von Fr. 918’000.00 dem Berufungsführer übertragen. Der Verkehrswert habe dazumal bei Fr. 1’235’000.00 gelegen, weshalb es sich bei dieser Liegenschaftsübertragung um eine gemischte Schenkung im Umfang von mindestens 25 % gehandelt habe. Der Berufungsgegner sei der Berufungsführerin gegenüber für diesen geschenkten Anteil ausgleichungspflichtig. Das Grundstück sei bis zum Tod der Erblasserin am Kantonsgericht Schwyz 5 ________ im Wert gestiegen, weshalb von einem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt von mindestens Fr. 1’500’00.00 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung angeblich weiterer Umstände, insbesondere der Mietersparnis des Berufungsgegners und unter Abzug des Erbvorbezugs der Berufungsführerin ergebe sich ein Anspruch von mindestens Fr. 349’734.00. Zudem habe die Berufungsführerin Anspruch auf ihren Anteil am im Nachlass befindenden Inventar, das durch Losbildung zu teilen sei. Diese Ansprüche seien mittels Grundbuchsperre an der Liegenschaft GB Nr. xx zu sichern (KG-act. 1 S. 6 f.).

Die angefochtene Verfügung sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig und wende die Art. 261 und Art. 269 ZPO fehlerhaft an. Beim geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch handle es sich nicht um eine reine Geldforderung. Der in Art. 269 lit. a ZPO enthaltene Vorbehalt betreffend das SchKG sei daher nicht anwendbar, weshalb die Grundbuchsperre zu bestätigen sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich beim geltend gemachten Anspruch um eine reine Geldforderung handle, wäre Art. 269 lit. a ZPO mangels Vollstreckbarkeit des zu sichernden Anspruches nicht anwendbar. Eine Anordnung der Grundbuchsperre gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO wäre somit möglich. Sollte angenommen werden, der Vorbehalt von Art. 269 lit. a ZPO gelte auch für nicht vollstreckbare Forderungen und die Anwendung von Art. 261 ff. ZPO wäre somit ausgeschlossen, stünden der Berufungsführerin mangels fälliger (und mithin vollstreckbarer) Forderung und fehlendem Arrestgrund nach SchKG keine Sicherungsmassnahmen zur Verfügung. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Willen des Gesetzgebers und würde eine Gesetzeslücke darstellen. Diese Gesetzeslücke müsse durch richterliche Lückenfüllung und teleologische Reduktion des Vorbehalts gemäss Art. 269 lit. a ZPO geschlossen werden (KG-act. 1 S. 16 f.).

5.

a) Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender An-

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spruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen (Art. 269 lit. a ZPO). Ansprüche auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung unterstehen ausschliesslich der Zwangsvollstreckung nach SchKG (Art. 38 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_277/2015 E. 3.1; BGE 134 III 293 E. 3.2). Für die Sicherung einer Geldforderung ist ausschliesslich das Arrestrecht des SchKG anwendbar (vgl. Art. 269 lit. a. ZPO; Acocella, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 38 SchKG N 5; OGer ZH LF190043 E. V.1.1). Zu diesem Zwecke verfügte vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO stellen verkappte oder verschleierte Arreste dar und sind unzulässig. Insbesondere die Sperrung von beim Schuldner eingehenden Zahlungen oder die Eintragung einer Grundbuchsperre über dessen Liegenschaften zur Sicherung von Geldforderungen gelten als unzulässige verkappte Arreste (Bühler/Trachsel, in: Catelli/Sunaric, Vorsorgliche Massnahmen – Fallstricke in der Praxis, 2023, S. 84; Sprecher in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 269 ZPO N 4a). Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO bleiben somit ausschliesslich für die Sicherung der Vollstreckung von Realansprüchen anwendbar (Bühler/ Trachsel, in: Catelli/Sunaric, Vorsorgliche Massnahmen – Fallstricke in der Praxis, 2023, S. 87). Unter einem Realanspruch versteht man einen nicht auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch, also einen Anspruch auf Sachleistung oder eine Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (Acocella, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I,

3.

A. 2021, Art. 38 SchKG N 1 ff.; Bühler/Trachsel, in: Catelli/Sunaric, Vorsorgliche Massnahmen – Fallstricke in der Praxis, 2023, S. 90).

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b) Die Berufungsführerin erklärte, mit der beantragten Grundbuchsperre nicht die Sicherung einer reinen Geldforderung, sondern die Sicherung ihres gesamten erbrechtlichen Anspruchs geltend zu machen. Dieser setze sich aus einem Betrag von mindestens Fr. 349’734.00 sowie ihrem Anteil an den beweglichen Gegenständen im Nachlass („Inventar“) zusammen. Der geltend gemachte Anspruch stelle somit einen erbrechtlichen Anspruch mit Realbezug dar. Die Grundbuchsperre erfasse zwar nicht die sich in der Liegenschaft GB Nr. xx befindenden beweglichen Gegenstände im Nachlass. Sollte sich der Berufungsgegner jedoch dieser Gegenstände entledigen, bliebe das Haftungssubstrat durch die mit der Grundbuchsperre belegte Liegenschaft erhalten. Der Umstand, dass es sich um einen erbrechtlichen Anspruch mit Realbezug handle, werde ferner durch Art. 628 ZGB gestützt, wonach der ausgleichungspflichtige Erbe (der Berufungsgegner) die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin, wie beispielsweise Gegenstände aus dem „Inventar“, durch Natural- oder Realkollokation in den Nachlass zurückgeben könne. Der Anspruch der Berufungsführerin sei deshalb keine reine Geldforderung. Die Vorinstanz habe folglich zu Unrecht die beantragte Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO in Anwendung von Art. 269 lit. a ZPO abgewiesen. Zudem sei die Vorinstanz ohne nähere Begründung von einer reinen Geldforderung ausgegangen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (KG-act. 1 S. 7, 12, 13 und 15).

c) aa) Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft GB Nr. xx nicht Teil des Nachlasses ist, sondern im Eigentum des Berufungsgegners steht (KG-act. 1 Ziff. 8 S. 6; KG-act. 6 Rn. 10). Der behauptete (potenzielle) Anspruch der Berufungsführerin im Umfang von Fr. 349’734.00 ist ein solcher auf Geldzahlung und kann nach Art. 269 lit. a ZPO ausschliesslich nach den Vorschriften des SchKG gesichert werden. Andernfalls würde, wie oben dargelegt, ein unzulässiger verkappter Arrest vorliegen. Zudem beantragte die Berufungsführerin, die beweglichen Gegenstände des Nachlasses („Inventar“) mittels Grund-Kantonsgericht Schwyz 8 buchsperre der Liegenschaft GB Nr. xx für den Fall zu sichern, dass der Berufungsgegner diese veräussern sollte (KG-act. 1 S. 13 und 15 letzter Absatz). Wie die Vorinstanz und auch die Berufungsführerin selbst zutreffend ausführten, werden bewegliche Nachlassgegenstände in der Liegenschaft GB Nr. xx von der Grundbuchsperre nicht mitumfasst (angef. Verfügung E. 3.4; KG-act. 1 S. 15 letzter Absatz). Mithin verlangte die Berufungsführerin nicht die Sicherung der beweglichen Gegenstände im Nachlass selbst, sondern ihres Ersatzwerts im Falle einer Veräusserung. Diese beweglichen Gegenstände sind Teil der Erbmasse und stellen somit Gesamteigentum der Erbengemeinschaft dar (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Die von der Berufungsführerin zur Begründung einer Realforderung vorgebrachte Möglichkeit des Berufungsgegners, die Ausgleichung dieser Gegenstände durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach gemäss Art. 628 Abs. 2 ZGB vorzunehmen, ist somit nicht anwendbar, da der Berufungsgegner hinsichtlich dieser Gegenstände nicht ausgleichungspflichtig ist. Insgesamt zielt das Begehren der Berufungsführerin, die beweglichen Nachlassgegenstände im Falle deren Veräusserung durch eine Grundbuchsperre der Liegenschaft GB Nr. xx zu sichern, auf den Ersatzwert und damit ebenfalls auf eine Geldzahlung ab. Auch dieser behauptete (potenzielle) Anspruch der Berufungsführerin kann folglich nur nach den Vorschriften des SchKG gesichert werden.

bb) Die Vorinstanz setzte sich sowohl mit der beantragten Sicherung der behaupteten Forderung von Fr. 349’743.00 als auch mit der Sicherung der sich im Nachlass befindenden beweglichen Gegenstände auseinander. Hinsichtlich der Forderung von Fr. 349’743.00 hielt sie fest, dass es sich dabei um eine (potenzielle) Geldforderung handle, weshalb eine Sicherung gemäss Art. 261 ff. ZPO nicht in Betracht komme. Bezüglich der beweglichen Nachlassgegenstände führte sie aus, dass diese von einer Grundbuchsperre nicht erfasst würden (angef. Verfügung E. 3.3 und 3.4). Eine weitergehende Prüfung erübrige sich damit. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen Kantonsgericht Schwyz 9 werden, sie habe die Frage des Vorliegens einer reinen Geldforderung unzureichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.

6.

a) Die Berufungsführerin machte weiter geltend, aus der Tatsache, dass ihr nach dem SchKG keine Sicherungsmassnahmen zur Verfügung stünden, könne nicht geschlossen werden, dass ihr auch kein Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO zustehe. Eine solche Auslegung würde zur Folge haben, dass der Berufungsführerin jegliche Möglichkeit zur Sicherung ihrer Ansprüche verwehrt wäre, was dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Gemäss Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 solle die Abstimmung der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ZPO mit den Sicherungsmassnahmen des SchKG nahtlos und ohne Lücke gewährleistet sein. Der in Art. 269 lit. a ZPO enthaltene Vorbehalt sei nicht dahin zu verstehen, dass eine noch nicht vollstreckbare Forderung nicht durch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO gesichert werden könne. Nach dem Wortlaut von Art. 269 lit. a ZPO würden die Bestimmungen des SchKG bei der „Vollstreckung“ von Geldforderungen vorbehalten bleiben, was voraussetze, dass eine vollstreckbare Forderung bereits vorliege. Daraus folge, dass der Vorbehalt von Art. 269 lit. a ZPO nur bei bereits vollstreckbaren Forderungen zur Anwendung gelangen solle, nicht aber bei noch nicht vollstreckbaren oder noch nicht feststehenden Ansprüchen. Für die Sicherung solcher offenen, rechtlich noch nicht geklärten finanziellen Ansprüche seien die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO anwendbar. Die Vorinstanz habe die beantragte Sicherung des Anspruchs mit der unzutreffenden und dem gesetzgeberischen Willen widersprechenden Begründung verweigert, auch eine noch nicht vollstreckbare Forderung könne ausschliesslich mittels Anwendung des SchKG gesichert werden. Angesichts des daraus resultierenden stossenden Ergebnisses sei das Gericht verpflichtet, Rechtslücken, die auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des positiven Rechts beruKantonsgericht Schwyz 10 hen würden, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 ZGB durch richterliche Lückenfüllung zu schliessen. Ohne diese Lückenfüllung bestehe das Risiko, dass Schuldner ihr Vermögen rechtzeitig beseitigen können (KG-act. 1 S. 8 f., S. 14 f.).

b) Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO muss die gesuchstellende Partei einen zivilrechtlichen Anspruch (Verfügungsanspruch) sowie eine drohende oder bereits eingetretene Verletzung dieses Anspruchs glaubhaft machen. Zudem muss sie darlegen, dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund) und es muss Dringlichkeit sowie Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme gegeben sein (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 10). Der Arrest als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 271 ff. SchKG setzt demgegenüber, neben gewissen allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere den Bestand einer grundsätzlich fälligen Forderung voraus. Weiter erfordert die Arrestlegung, dass für die Forderung keine Pfandsicherung besteht, Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz vorhanden sind und ein gesetzlich anerkannter Arrestgrund glaubhaft gemacht wird. Arrestgründe sind unter anderem das Fehlen eines festen Wohnsitzes in der Schweiz sowie das Bestehen eines Verlustscheins oder eines definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG). Die Verfügbarkeit des Arrests ist im Vergleich zu vorsorglichen Massnahmen nach der ZPO deutlich eingeschränkter. Der Gläubiger muss entweder über einen bestimmten Titel verfügen (z. B. provisorischer oder definitiver Verlustschein, definitiver Rechtsöffnungstitel) oder eine der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Gefährdungssituationen glaubhaft machen. Eine allgemeine Gefährdung des Anspruchs, wie sie nach Art. 261 Abs. 1 ZPO genügt, reicht nicht aus. In der Literatur wird dieser beschränkte vorsorgliche Rechtsschutz, der einem Gläubiger einer Geldforderung während eines laufenden Forderungsprozesses zur Verfügung steht, teilweise kritisch beurteilt. Kritisiert wird insbesondere, dass Kantonsgericht Schwyz 11 keine Möglichkeit besteht, eine Geldforderung zeitgerecht gegenüber einem Schuldner sicherzustellen, der sich oft ohne reelle Erfolgsaussichten über mehrere Instanzen hinweg verteidigt (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 269 ZPO N 5a; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 269 ZPO N 9; Bühler/ Trachsel, in: Catelli/Sunaric, Vorsorgliche Massnahmen – Fallstricke in der Praxis, 2023, S. 87 f.).

c) Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 147 V 342, E. 5.5.4.1). Ist dieser klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am „wahren Sinn“ der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Auslegungselement), ihr Zweck (teleologisches Auslegungselement) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Auslegungselement) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 342, E. 5.5.4.1 m.w.H.). Ist der Wortlaut einer Bestimmung nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach deren wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (zum Ganzen: ZK1 2023 14 E. 3.a m.w.H.)

Gemäss dem Wortlaut von Art. 269 lit. a ZPO bleiben die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderun-

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gen vorbehalten. Die Berufungsführerin machte geltend, der Begriff „Vollstreckung“ lasse darauf schliessen, dass der Vorbehalt lediglich für bereits vollstreckbare, nicht jedoch für noch nicht vollstreckbare Forderungen gelte. Diese Auffassung lässt sich aus dem Wortlaut jedoch nicht eindeutig ableiten, da dieser allgemein von „Vollstreckung“ und nicht ausdrücklich von „vollstreckbaren Forderungen“ spricht. Zudem heisst es im Gesetz „bei der“ Vollstreckung, was auch Handlungen mitmeinen kann, die vor dem Zeitpunkt liegen, bei dem die Forderungen vollstreckbar sind. Aus dem Wortlaut allein lässt sich mithin nicht klar und unmissverständlich erkennen, was unter „bei der Vollstreckung“ im Sinne von Art. 269 lit. a ZPO zu verstehen ist. Folglich ist die wahre Tragweite der Bestimmung unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente zu ermitteln. Im Sinne einer historischen Auslegung findet sich in der Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 die Feststellung, dass für die „Sicherung von Geldforderungen“ (nicht „Sicherung von vollstreckbaren Geldforderungen“) wie bisher das SchKG, insbesondere das Arrestrecht, anwendbar bleibe, und dass diese gesetzliche Klarstellung bewusst im Gesetzestext verankert worden sei (BBl 2006 7221, 7357). Wie bereits dargelegt, stellt der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG eine Sicherungsmassnahme mit strengeren Voraussetzungen dar als die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO (vgl. E. 6.b oben). Aus teleologischer und systematischer Perspektive lässt sich nicht erklären, weshalb der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, nur bereits vollstreckbare Geldforderungen den strengeren Voraussetzungen des SchKG zu unterstellen, während noch nicht vollstreckbare Forderungen nach den weniger strengen Grundsätzen der ZPO gesichert werden könnten. Eine solche Differenzierung würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung noch nicht vollstreckbarer Forderungen darstellen. Zudem sieht Art. 271 Abs. 2 SchKG ausdrücklich vor, dass auch für nicht verfallene (und somit noch nicht vollstreckbare) Forderungen ein Arrest möglich ist, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder beabsichtigt, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen. Unter Berücksichti-Kantonsgericht Schwyz 13 gung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihres Zwecks und systematischen Stellung ist die Tragweite von Art. 269 lit. a ZPO nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorbehalt lediglich für bereits vollstreckbare Geldforderungen gilt. Mithin unterliegen auch noch nicht vollstreckbare Geldforderungen den Bestimmungen des SchKG und können nicht nach den Regelungen über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO gesichert werden.

7.

Insgesamt ist die von der Berufungsführerin beantragte Grundbuchsperre der Liegenschaft GB Nr. xx im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO auf die Sicherung einer (potenziellen) Geldforderung gerichtet. In Anwendung von Art. 269 lit. a ZPO sind sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von (sowohl bereits vollstreckbaren als auch noch nicht vollstreckbaren) Geldforderungen nach den Regeln des SchKG durchzusetzen. Die Begehren der Berufungsführerin richteten sich jedoch ausdrücklich auf eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO und nicht etwa auf einen Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG. Die beantragte Grundbuchsperre ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in dieser Form nicht zulässig und die Berufung ist deshalb abzuweisen. Folglich erübrigt sich auch die Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Berufung.

8.

a) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 2’000.00 festzusetzen und gehen ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 34 i.V.m. § 32 i.V.m. § 3 GebO).

b) aa) Gemäss § 10 GebTRA, welche Bestimmung praxisgemäss auch im Berufungsverfahren gilt (ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020 E. 6b), beträgt das Honorar in summarischen Verfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig-

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keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2’773.75 für 10.25 Stunden ein (KG-act. 10/1). Diese Kostennote erscheint in Anbetracht der vierzehnseitigen Berufungsantwort und der übrigen geltend gemachten Kurzaufwendung als angemessen. Ausgangsgemäss ist die Berufungsführerin zu verpflichten, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’773.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

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beschlossen:

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und durch den Vorschuss gedeckt.

3.

Die Berufungsführerin wird verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’773.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 10. Februar 2026 amu