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Entscheid

ZK2 2025 64

Kammer

27. Oktober 2025Deutsch4 min

1. Mit Verfügung 29. September 2025 stellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz fest, dass der Gesuchsteller die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung in der Erbschaft der am ________ verstorbenen Erblasserin B.________, geboren am ________, erklärt habe. Im Übrigen wies sie dessen Gesuch um Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, um Aufhebung der Ausschlagung und um Wiedereinsetzung in die Erbenstellung ab. Sie überwies am 8. Oktober 2025 die ihr am Tag zuvor eingegangene Berufung des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2) dem Kantonsgericht. Am 9. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen 10-tägigen Berufungsfrist abgewiesen und der Berufungsführer unter Androhung eines allfälligen Nichteintretens auf die Gelegenheit hingewiesen, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 6. Oktober 2025 zu verbessern (KG-act. 3). Der Gesuchsteller ergänzte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 5), verbesserte die Berufung aber nicht.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Oktober 2025

ZK2 2025 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

betreffend

Anfechtung Erbausschlagung

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2025, ZES 2025 292);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung 29. September 2025 stellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz fest, dass der Gesuchsteller die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung in der Erbschaft der am ________ verstorbenen Erblasserin B.________, geboren am ________, erklärt habe. Im Übrigen wies sie dessen Gesuch um Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, um Aufhebung der Ausschlagung und um Wiedereinsetzung in die Erbenstellung ab. Sie überwies am 8. Oktober 2025 die ihr am Tag zuvor eingegangene Berufung des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2) dem Kantonsgericht. Am 9. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen 10-tägigen Berufungsfrist abgewiesen und der Berufungsführer unter Androhung eines allfälligen Nichteintretens auf die Gelegenheit hingewiesen, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 6. Oktober 2025 zu verbessern (KG-act. 3). Der Gesuchsteller ergänzte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 5), verbesserte die Berufung aber nicht.

Erwägungen

2.

Berufungen sind bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründung setzt Rechtsbegehren voraus und erläutert diese (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 6.2). Beides sind gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits­vor­aussetzungen der Berufung. Fehlen sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (ZK1 2021 50 vom 20. Juni 2022 E. 2 m.H.). Schon in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde der Berufungsführer darauf hingewiesen, dass die Berufung Anträge und eine Begründung enthalten müsse. Zudem wurde er verfahrensleitend, darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsmittelschrift insbesondere ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, mithin angegeben werden müsse, inwiefern dessen Erwägungen im Einzelnen fehlerhaft seien (KG-act. 3 Ziff. 2 m.H.). Die Eingabe des Berufungsführers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2), womit ohne inhaltliche Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege sowie die bereits verfahrensleitend abgewiesene Fristerstreckung für die Berufungsbegründung beantragt wird, wurde nicht verbessert und genügt diesen Anforderungen nicht. Darin wird nur geltend gemacht, die Vor­instanz habe ein KESB-Protokoll nicht berücksichtigt und dem Gesuchsteller sei nicht bekannt gewesen, dass seine Schwester eigene Eingaben und Begründungen gemacht habe. Damit liegen weder Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung vor und auf die Berufung ist nicht einzutreten.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ZK2 2014 37 vom 25. November 2014 E. 2.b) präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ohne Anträge und ohne Begründung ist das Rechtsmittel aussichtslos, weshalb, selbst wenn die Mittellosigkeit zu bejahen wäre, auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Berufungsführer prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

27. Oktober 2025 amu

ZK2 2025 64

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

ZK1 2021 50

ZK2 2014 37

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF