ZK2 2025 66
Präsidial
28. Oktober 2025Deutsch2 min
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Oktober 2025
ZK2 2025 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
gegen
1. B.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
2. C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Oktober 2025, ZES 2025 595);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Gesuchsteller seine Berufung vom 17. Oktober 2025 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Oktober 2025 mit Schreiben datierend vom 22. Oktober 2025 zurückzog (KG-act. 9), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- der Gesuchsteller gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsgegnern eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen hat, nachdem die Gesuchsgegner am 23. Oktober 2025 und damit noch vor Ablauf der Frist zur Berufungsantwort am 30. Oktober 2025 über den Rückzug der Berufung informiert wurden;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an den Vertreter der Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Erwägungen
28.
Oktober 2025 amu
ZK2 2025 66
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF