ZK2 2025 67
Kammer
9. Dezember 2025Deutsch15 min
1. a) Im Rahmen des von A.________ (Beschwerdeführer) und E.________ gegen C.________ (weitere Verfahrensbeteiligte; nachfolgend Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Unterhalt (vgl. Vi-act. 1) forderte der Einzelrichter am Bezirksgericht March, B.________ (Beschwerdegegner), die Klägerschaft mit Editionsverfügung vom 2. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 160 ff. ZPO zur Einreichung diverser Urkunden auf (Vi-act. 27). Am 6. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht March gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO folgendes Ausstandsbegehren (Vi-act. 28):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Dezember 2025
ZK2 2025 67
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ausstand
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Oktober 2025, ZEV 2024 32);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Im Rahmen des von A.________ (Beschwerdeführer) und E.________ gegen C.________ (weitere Verfahrensbeteiligte; nachfolgend Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Unterhalt (vgl. Vi-act. 1) forderte der Einzelrichter am Bezirksgericht March, B.________ (Beschwerdegegner), die Klägerschaft mit Editionsverfügung vom 2. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 160 ff. ZPO zur Einreichung diverser Urkunden auf (Vi-act. 27). Am 6. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht March gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO folgendes Ausstandsbegehren (Vi-act. 28):
1. Es sei der zuständige Richter wegen Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen.
2. Es sei ein anderer Richter des Bezirksgerichts March oder ein Ersatzrichter gemäss Gerichtsordnung einzusetzen.
3. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ausstandsbegehren zu sistieren.
b) Mit (angefochtener) Verfügung vom 28. Oktober 2025 trat der Beschwerdegegner auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1). Die Kosten der Verfügung blieben bei der Hauptsache (Dispositivziffer 2).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2025 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 28.10.2025 sei aufzuheben.
Erwägungen
Die Sache sei an das Bezirksgericht March zurückzuweisen unter ausdrücklicher Anweisung, das vom Kläger gestellte Editionsbegehren zu behandeln und die Beklagte zur vollständigen Edition sämtlicher beantragter Unterlagen zu verpflichten.
Eventualiter sei das Kantonsgericht angewiesen, selbst über das Editionsbegehren zu entscheiden, da der erstinstanzliche Richter B.________ bereits mehrfach gezeigt hat, dass er trotz objektiv unvollständiger Aktenlage keine Edition anordnen wird.
Der vorliegenden Beschwerde sei gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen; eventualiter seien diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht March sei gemäss Art. 126 ZPO zu sistieren, bis (a) über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist und (b) über das vom Kläger gestellte Ausstands- bzw. Richterwechselgesuch entschieden worden ist, da eine Weiterführung des Verfahrens durch Richter B.________ einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde.
Mit Verfügungen vom 7. November 2025 holte die Verfahrensleitung vom Bezirksgericht March die Akten ein, leitete diesem das Beschwerdebegehren Ziff. 7 betreffend Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber zum Entscheid weiter und gewährte dem Beschwerdegegner sowie der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Stellungnahme (KG-act. 2 und 4). Mit Aktenüberweisungsschreiben beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 5). Innert Frist ging weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme seitens der Beklagten ein.
2.
a) Laut den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch lediglich damit, dass im laufenden Unterhaltsverfahren eine Editionsverfügung nur gegenüber der klagenden Partei erlassen worden sei, weshalb diese einseitige Editionspraxis den Anschein erwecke, dass der Richter die beklagte Partei begünstige und die klagende Partei benachteilige, womit der Eindruck der Befangenheit gegeben sei. Der Beschwerdegegner erwog diesbezüglich, die Beklagte habe sämtliche für das Verfahren wesentlichen Unterlagen mit ihren Eingaben vom 17. März 2025 (Vi-act. 11.1), 13. Mai 2025 (Vi-act. 16) und 24. September 2025 (Vi-act. 26) zu den Akten gereicht, womit eine weitere Edition auf beklagtischer Seite weder angezeigt noch erforderlich sei. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern der fallführende Einzelrichter die Beklagte durch den Erlass der Editionsverfügung vom 2. Oktober 2025 begünstigt haben soll, weshalb auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit vorliegen würden.
b) Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde, dass der Beschwerdegegner mit Editionsverfügung vom 2. Oktober 2025 ausschliesslich ihn, der bereits 61 Dokumente eingereicht und von der Beklagten Editionen einverlangt habe, zur Edition von Unterlagen aufgefordert habe, obwohl die bislang von der Beklagten eingereichten 14 Dokumente kein vollständiges Bild ergäben, um über den Unterhalt zu entscheiden. In der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdegegner einen Editionsbedarf gegenüber der Beklagten trotz unvollständiger Aktenlage verneint und das Ausstandsbegehren ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Damit habe er das Verfahren wissentlich in eigener Sache fortgesetzt, obwohl über seine Unparteilichkeit hätte entschieden werden müssen. Eine Weiterführung des Verfahrens während eines hängigen Ausstandsverfahrens sei unzulässig. Dass der Beschwerdegegner das von ihm form- und fristgerecht gestellte Editionsbegehren weder geprüft noch begründet abgewiesen habe, stelle eine qualifizierte Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung von Art. 152 ZPO dar. Ausserdem würden einseitige Editionsanordnungen das Gleichbehandlungsgebot verletzen und den Anschein erwecken, dass der Richter Partei ergreife. Indem der Beschwerdegegner als nicht ersichtlich erachte, weshalb weitere Editionen erforderlich wären, stelle er den Sachverhalt willkürlich fest. Dieser habe sodann über das Ausstandsbegehren nicht anhand der geltend gemachten Ausstandsgründe, sondern gestützt auf die eigene, einseitig ausgestaltete Editionspraxis und damit nicht über die Befangenheit, sondern über die Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens entschieden. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfe. Auf drei seiner Eingaben habe der Beschwerdegegner ausserdem überhaupt nicht reagiert, was Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Ein weiteres Indiz gegen die Neutralitätspflicht bilde schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdegegner der Beklagten sechsmal die Frist zur Klageantwort erstreckt habe, ohne einen letzten Termin anzusetzen (KG-act. 1, S. 2 f.).
3.
a) Eine Gerichtsperson tritt gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) wird dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2.3 mit Verweisen). Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2; BGer 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2; vgl. auch BGer 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 bezüglich Art. 56 lit. f StPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) kann das Tatsachenfundament, welches den Anschein der Befangenheit nahelegen soll, grundsätzlich nicht erst mit Beschwerde vorgebracht werden, sondern muss sich die Beschwerde vielmehr auf Ausführungen der Befangenheit beziehen, die schon im Ausstandsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 50 ZPO N 16a; BGer 5A_76/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.2).
Dispositiv
b) aa) Freundschaft oder Feindschaft macht der Beschwerdeführer weder erst- noch zweitinstanzlich geltend. In sachlicher Hinsicht brachte er in seinem Gesuch vom 6. Oktober 2025 lediglich vor, dass die Editionsverfügung vom 2. Oktober 2025 ausschliesslich der klagenden Partei gegenüber erlassen und die Beklagte trotz entsprechender Relevanz und Aufforderung bisher nicht verpflichtet worden sei, die von der Klägerseite beantragten Unterlagen einzureichen. Diese einseitige Editionspraxis erwecke objektiv den Anschein, dass der Richter die beklagte Partei begünstige und die klagende Partei benachteilige (Vi-act. 28). Er legte damit nicht konkret dar, weshalb der Beschwerdegegner zur Abnahme weiterer Beweise seitens der Beklagten verpflichtet gewesen wäre oder weshalb welche Beweise relevant gewesen wären, so dass die Verweigerung überhaupt fehlerbehaftet erscheinen könnte. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 ausschliesslich Urkunden von der klägerischen Seite edierte, weil er gemäss seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung offenbar davon ausging, dass die Beklagte sämtliche wesentlichen Unterlagen bereits eingereicht hatte, lässt den Anschein der Befangenheit nicht glaubhaft erscheinen. Gleiches gilt für die in der Beschwerde neu erwähnte, angeblich ungleichmässige Anzahl der bis dahin von den Parteien eingereichten Unterlagen, wobei es sich hierbei ohnehin um unzulässige Noven handelt (vgl. E. 3a oben). Dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_765/2019) lässt sich nichts Anderweitiges entnehmen, zumal dort weder Editionen Thema waren, noch die von ihm zitierte E. 2.3 zu finden ist. Ungeachtet der Novenfrage erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht, inwieweit oder weshalb aktenkundig sein soll, dass weitere Editionen erforderlich (gewesen) wären. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt jedenfalls nicht uneingeschränkt, wobei insbesondere auf die antizipierte Beweiswürdigung sowie das Erfordernis der Zulässigkeit und Tauglichkeit eines Beweismittels zu verweisen ist (vgl. Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 152 ZPO N 17 ff. und 33a ff.). Zu beachten ist sodann, dass in der Sache noch kein Entscheid erging, weshalb noch nicht definitiv feststeht, ob von weiteren Beweisabnahmen abgesehen wurde bzw. wird. Die (bisher) unterlassenen oder angeblich „einseitig vorgenommenen“ Beweisabnahmen vermögen demnach derzeit von Vorneherein keinen Ausstandsgrund zu begründen. Bei den Rügen zu den der Beklagten gewährten Fristerstreckungen handelt es sich im Weiteren um unzulässige Noven, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3a oben). Selbst wenn sie berücksichtigt würden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nicht sechsmal eine Fristerstreckung gewährt wurde, sondern die Frist nach zweimaliger Erstreckung (vgl. Vi-act. 5-8) im Hinblick auf die Einigungsverhandlung einstweilen abgenommen (vgl. Vi-act. 9 f.) sowie später neu angesetzt (vgl. Vi-act. 13) und nochmals erstreckt wurde (vgl. Vi-act. 14 f.). Zudem fielen die Begründungen der Fristerstreckungsgesuche nicht gänzlich identisch aus. Sodann erklärte der Beschwerdeführer nicht, welche wesentlichen Entscheidkriterien der Beschwerdegegner grundlos unberücksichtigt gelassen oder aber auf welche unwichtigen Elemente er sich gestützt haben solle. Die ZPO regelt nicht, wie oft eine Frist erstreckt werden darf und das Gericht verfügt bei der Prüfung eines Fristerstreckungsgesuchs über einen weiten Entscheidspielraum (vgl. Tanner, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 144 ZPO N 16 und 22; Fuchs, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 144 ZPO N 9). Der Beschwerdeführer könnte also auch hiermit keinen Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners glaubhaft machen.
Insgesamt bringt der Beschwerdeführer einzig die seiner Ansicht nach erfolgten prozessualen Rechtsfehler vor, die ohnehin nicht mittels Ausstandsbegehrens, sondern auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen wären (vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 47 ZPO N 35; BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1), und die, selbst wenn sie vorlägen, den Anschein einer Befangenheit des Beschwerdegegners offensichtlich nicht glaubhaft machen könnten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt keine Verfahrensfehler glaubhaft machen kann, würde der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter nämlich nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter umfassen. Allfällige richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler wären deshalb ebenso wenig Ausdruck von Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Um bei solchen Fehlern ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen zu können, müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen, andernfalls kein hinreichender Anschein der Befangenheit vorliegt (BGer 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.1; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 47 ZPO N 4; Diggelmann, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 ZPO N 38). Dass der Beschwerdegegner wiederholte oder besonders krasse Rechts- bzw. Einschätzungsfehler begangen hätte, so dass sie als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssten, vermag der Beschwerdeführer mit den allgemein gehaltenen Vorbringen nicht ansatzweise aufzuzeigen bzw. er bringt keine zusätzlichen, besonderen Umstände vor, die auf Befangenheit des Beschwerdegegners schliessen liessen.
bb) Nach dem Gesagten erweist sich das Ablehnungsbegehren als offensichtlich unbegründet. Wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint, können Gesuche von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (KG SZ BEK 2023 112 vom 12. September 2023 E. 2a; BGer 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; BGE 129 III 445 E. 4.2.2 = Pra 92/2003 Nr. 215; § 90 Abs. 2 JG; Diggelmann, a.a.O., Art. 50 ZPO FN 4). Der Beschwerdegegner durfte das Ausstandsgesuch damit, wie von ihm festgehalten, selbst behandeln und musste nicht darauf eintreten, weshalb die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht greifen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass für den Beschwerdegegner gemäss seinen Erwägungen nicht ersichtlich war, inwiefern die Beklagte durch den Erlass der Editionsverfügung begünstigt wurde, weil er keinen Bedarf sah, von dieser weitere Urkunden zu edieren, weshalb er auch das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine etwaige Befangenheit verneinte. Aufgrund der eingeschränkten, pauschalen Vorbringen, die einzig das Editionsthema betrafen, hatte der Beschwerdegegner ferner keine weitere Prüfung vorzunehmen. Die Einwände des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe sein Ausstandsgesuch inhaltlich nicht geprüft und nicht über die Befangenheit entschieden, gehen damit ebenfalls ins Leere. Darüber hinaus muss der Entscheid über das Ausstandsbegehren nicht zwingend vor dem Entscheid in der Sache gefällt werden und die Weiterführung des Prozesses ist damit nicht per se, gerade nicht in Anbetracht der vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers, zu beanstanden (vgl. Diggelmann, a.a.O., Art. 50 ZPO N 6; BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3.2). Gegenteiliges lässt sich dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 4A_263/2016), erst recht nicht der wiederum nicht vorhandenen E. 3.2, nicht entnehmen. Gemäss bekannter erstinstanzlicher Aktenlage erliess der Beschwerdegegner im Übrigen nach Eingang des Ausstandsbegehrens ohnehin lediglich die Verfügung vom 13. Oktober 2025 betreffend Weiterleitung des Ausstandsbegehrens an die Gegenpartei (Vi-act. 29) sowie die Verfügung vom 27. Oktober 2025 betreffend Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen (Vi-act. 31 f.). Über allfällige weitere Verfahrensschritte nach Erlass der angefochtenen Verfügung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzufügen, dass der Beschwerdegegner das Ausstandsgesuch am 13. Oktober 2025 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zustellte, welche Verfügung in Kopie auch an den Beschwerdeführer ging (vgl. Vi-act. 29), womit dieser über den Eingang seines Gesuchs beim Gericht informiert war (vgl. Vi-act. 30). Nachdem er dem Beschwerdeführer wie erwähnt die von diesem am 23. Oktober 2025 verlangte Fristerstreckung (vgl. Vi-act. 31 f.) gewährt hatte, entschied er sodann bereits am 28. Oktober 2025 über das vorliegende Ausstandsbegehren. Es kann damit nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner auf drei der Eingaben des Beschwerdeführers nicht reagierte.
cc) Nachdem dem Ausstandsbegehren kein Erfolg beschieden ist, fallen Anordnungen oder Anweisungen über Editionen (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 2 und 3) von Vorneherein ausser Betracht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Übrigen sowieso nur die Frage des Ausstands und neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. Art. 326 Aabs. 1 ZPO). Mit Erlass des vorliegenden Entscheids erübrigt sich zudem eine Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. dieses wird gegenstandslos.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Kostenauflage gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ersucht, kann dem bei diesem Verfahrensausgang nicht entsprochen werden. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, für deren Ausrichtung es ohnehin an einer Begründung fehlt. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer folglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung zu seinen Lasten ist indes bereits mangels Aufwands nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
11. Dezember 2025 amu
ZK2 2025 67
Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
4A_237/2025
BGE 133 I 1ATF 133 I 1DTF 133 I 1
4A_327/2017
1B_439/2022
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
5A_76/2022
5A_765/2019
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
5A_181/2022
5A_608/2024
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
BEK 2023 112
5A_605/2013
BGE 129 III 445ATF 129 III 445DTF 129 III 445
§ 90 JG
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC
5A_924/2012
4A_263/2016
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF