ZK2 2025 68
Kammer
3. März 2026Deutsch3 min
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 17. Oktober 2025, SHO 2025 134);-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Sachverhalt
1
Beschluss vom 3. März 2026
ZK2 2025 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler.
In Sachen
A.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Vermittleramt Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
Weitere Verfahrensbeteiligte (klägerische Seite)
B.________ AG,
betreffend
Ordnungsbusse
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 17. Oktober 2025, SHO 2025 134);-
Erwägungen
hat die 2. Zivilkammer,
mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:
- Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nie eine formelle Vorladung erhalten, ist aufgrund der aktenkundigen Sendungsverfolgung mit Zustellnachweis sowohl hinsichtlich der Vorladung vom 14. Mai 2025 als auch hinsichtlich der Verschiebungsanzeige vom 29. Juli 2025 widerlegt (Vi-act. 8, 9 und 15; KG-act. 22/1).
- Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vermittlerin die Verfahrenssistierung als Möglichkeit im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens mit der Beklagten besprochen hatte, wobei sie klar kommuniziert habe, dass dazu ein Antrag unter Beilage der Strafanzeige vorausgesetzt werde und eine formelle Sistierungsverfügung erfolgen müsse (angef. Verfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe vorinstanzlich ein solches Sistierungsgesuch eingereicht, weshalb sie auch nicht davon ausgehen durfte, das Schlichtungsverfahren werde sistiert und bis auf Weiteres nicht weitergeführt.
- Die Ordnungsbusse ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2025 selbst ein Verschiebungsgesuch stellte (Vi-act. 7a S. 3) und anschliessend nicht zum neu angesetzten Schlichtungsverhandlungstermin erschien, praxisgemäss weder in grundsätzlicher Hinsicht noch in ihrer ausgesprochenen Höhe zu beanstanden (Art. 206 Abs. 4 ZPO; vgl. Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 206 ZPO N 16; OG ZG BZ 2025 67 vom 21. Oktober 2025 E. 6.1), wobei gemäss bundesrätlicher Botschaft nach der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Rechtslage die Ordnungsbusse aufgrund der Säumnis der Beklagten sogar dann hätte ausgesprochen werden können, wenn keine besonderen qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsgangs oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgelegen hätten (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 S. 2757);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Beschwerdeführerin wird die Restanz von Fr. 750.00 zurückerstattet.
Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 500.00 und der Beschwerdeführerin wird die Restanz von Fr. 1’000.00 zurückerstattet.
Eine Parteientschädigung wird für das Beschwerdeverfahren nicht gesprochen.
Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 327 Abs. 5 i.V.m. Art. 239 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die weitere Verfahrensbeteiligte (1/R) und die Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
5.
März 2026 amu
ZK2 2025 68
Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC
Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF