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Entscheid

ZK2 2025 8

Kammer

27. März 2025Deutsch17 min

1. Nachdem die Vor­instanz bereits ein Verschiebungsgesuch abgewiesen hatte, ersuchte die Beklagte im vor­instanzlichen Scheidungsverfahren mit Eingabe vom 1. Februar 2025 erneut um Verschiebung der Einigungsverhandlung (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies die Vor­instanz dieses Gesuch ab, weil nicht ersichtlich sei, dass bzw. inwiefern die dargelegten Umstände eine Verschiebung der Einigungsverhandlung rechtfertigen würden, und dem erneuten Gesuch im Übrigen keine neuen Tatsachen zugrunde lägen (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1/1). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs wurde den Parteien vorab telefonisch mitgeteilt (Vi-act. E/18). In der Folge führte die Vor­instanz am 4. Februar 2025 die Einigungsverhandlung durch, an der gemäss Protokoll weder die Beklagte noch ihr Rechtsvertreter erschienen (Vi-act. D/2). Die Vor­instanz stellte daher fest, dass die Beklagte innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht erschienen sei und damit als säumig gelte. Dem Kläger werde zu einem späteren Zeitpunkt Frist für die Einreichung der schriftlichen Klagebegründung angesetzt (Vi-act. D/2, Ziff. 1 und Ziff. 2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 stellte die Vor­instanz den Parteien u.a. das Protokoll der Einigungsverhandlung zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. E/19, Dispositivziffer 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. März 2025

ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Februar 2025, ZEO 2024 16);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nachdem die Vor­instanz bereits ein Verschiebungsgesuch abgewiesen hatte, ersuchte die Beklagte im vor­instanzlichen Scheidungsverfahren mit Eingabe vom 1. Februar 2025 erneut um Verschiebung der Einigungsverhandlung (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies die Vor­instanz dieses Gesuch ab, weil nicht ersichtlich sei, dass bzw. inwiefern die dargelegten Umstände eine Verschiebung der Einigungsverhandlung rechtfertigen würden, und dem erneuten Gesuch im Übrigen keine neuen Tatsachen zugrunde lägen (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1/1). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs wurde den Parteien vorab telefonisch mitgeteilt (Vi-act. E/18). In der Folge führte die Vor­instanz am 4. Februar 2025 die Einigungsverhandlung durch, an der gemäss Protokoll weder die Beklagte noch ihr Rechtsvertreter erschienen (Vi-act. D/2). Die Vor­instanz stellte daher fest, dass die Beklagte innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht erschienen sei und damit als säumig gelte. Dem Kläger werde zu einem späteren Zeitpunkt Frist für die Einreichung der schriftlichen Klagebegründung angesetzt (Vi-act. D/2, Ziff. 1 und Ziff. 2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 stellte die Vor­instanz den Parteien u.a. das Protokoll der Einigungsverhandlung zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. E/19, Dispositivziffer 1).

Gegen diese Verfügungen vom 3. und 7. Februar 2025 erhob die Beklagte bzw. Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1):

1. Die Beklagte gilt als gültig entschuldigt und somit nicht säumig.

Erwägungen

2.

Es wird eine Einigungsverhandlung anberaumt.

3.

Die Frist für die Einreichung der schriftlichen Klagebegründung wird dem Kläger nach der Durchführung der Einigungsverhandlung angesetzt.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten vom Kläger.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht um Erläuterung und/oder Berichtigung bezüglich der Frage, weshalb zwei und nicht nur ein Verfahren eröffnet worden seien (ZK2 2025 9, KG-act. 6). Der Kläger bzw. Beschwerdegegner reichte weder eine Beschwerdeant­wort noch anderweitige Eingaben ein.

2.

a) Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden (Art. 124 Abs. 2 ZPO). Im hiesigen Kanton ist grundsätzlich der Präsident des Gerichts für die Verfahrensleitung zuständig (§ 40 Abs. 1 JG, vgl. für die Regelung der Stellvertretung § 41 JG). Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gemäss Art. 125 ZPO insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b) oder selbständig eingereichte Klagen vereinigen (lit. c). Das Gericht kann diese Mass­nahmen in allen Verfahrensarten und in jedem Verfahrensstadium anwenden, auch im Rechtsmittelverfahren, sofern sie der Vereinfachung und der beförderlichen Erledigung des Prozesses dienen. Bei der Vereinigung oder Trennung von Verfahren ist die Zweckmässigkeit entscheidend (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 125 ZPO N 3, 10 und 14).

Weil die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2025 sowie diejenige vom 7. Februar 2025 oder genauer das darin erwähnte Protokoll der Einigungsverhandlung vom 4. Februar 2025, das die Beschwerdeführerin eigentlich beanstandet (vgl. ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1, S. 1 f. und S. 5), die Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO und deren Durchführung betreffen, erscheint es – trotz unterschiedlicher Anfechtungsobjekte, was zur Eröffnung zweier Dossiers führte – zweckmässig, die Verfahren ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9 zu vereinigen. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2025.

b) Angefochten sind prozessleitende Verfügungen. Solche sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz es vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO vorliegt (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 125 ZPO N 20).

Das Gesetz sieht eine Anfechtung mit Beschwerde in Bezug auf die beanstandeten Verfügungen nicht explizit vor, weshalb für die Zulässigkeit der Anfechtung – mangels Geltendmachung einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die Beschwerdeführerin – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich den Verlust der Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 291 ZPO geltend (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1, S. 5). Die Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO ist grundsätzlich immer durchzuführen (BGE 144 III 54 = Pra 107 [2018] Nr. 146, E. 4.1.2; BGE 138 III 366, E. 3.1.5). Fällt die Einigungsverhandlung aus, kann dies einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 137 III 380, E. 1.2.4 und E. 2.2). Dasselbe muss zumindest auch bei ungerechtfertigter Abweisung eines Verschiebungsgesuchs und Durchführung der Einigungsverhandlung gelten, an der die Partei, die um Verschiebung ersuchte, nicht erscheint, sie daher Säumnisfolgen treffen und das Gericht das Verfahren nach Art. 291 Abs. 3 ZPO fortsetzt, weil auch in diesem Fall eine rechtswidrige Umgehung eines grundsätzlich zwingenden Prozessabschnitts sowie des Zwecks der Einigungsverhandlung erfolgen und im weiteren Prozess sowie im Endurteil nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 137 III 380, E. 1.2.4; vgl. BGE 138 III 366, E. 3.1.5).

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte die Abweisung des Verschiebungsgesuchs vom 1. Februar 2025 betreffend die Einigungsverhandlung unrechtmässig. Die Vor­instanz führte in der Folge die Einigungsverhandlung durch und stellte im Protokoll vom 4. Februar 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen sei und damit als säumig gelte sowie dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt Frist für die Einreichung der schriftlichen Klagebegründung angesetzt werde (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1, S. 2 ff.; Vi-act. D/2). Daraus ergibt sich jedenfalls implizit, dass keine erneute Ansetzung der Einigungsverhandlung mit Einigungsversuch erfolgen, sondern die Vor­instanz nach Art. 291 Abs. 3 ZPO vorgehen wird. Wie dargelegt, kann dies einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

3.

a) Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, an der Einigungsverhandlung gehe es auch um den Versuch, zwischen den Parteien eine Einigung zu den Nebenfolgen der Scheidung herbeizuführen. Die im Eheschutzverfahren zu klärenden Fragen seien für die Nebenfolgen der Scheidung entscheidend. Solange die Parteien die Haltung des Gerichts in Bezug auf die im Eheschutzverfahren zu klärenden Fragen nicht kennen würden, sei eine zielführende Diskussion der Nebenfolgen einer Scheidung nicht möglich. Am 27. Januar 2025 sei der Eheschutzentscheid noch nicht ergangen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ein Verschiebungsgesuch eingereicht habe. Die Vor­instanz habe dieses am 29. Januar 2025 abgewiesen und am 28./30. Januar 2025 den 59-seitigen Eheschutzentscheid gefällt. Am 1. Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin ein neues, auf neuen Tatsachen beruhendes Verschiebungsgesuch eingereicht. Als neue Tatsachen habe sie angegeben, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin könne den 59-seitigen Eheschutzentscheid nicht in ein paar Tagen professionell lesen und mit der Mandantin gründlich besprechen und die Beschwerdeführerin habe verschiedene Verwaltungsakte im Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel sowie der Einschreibung der Tochter E.________ in der Schule in F.________ vornehmen müssen. Durch die Abweisung des erneuten Verschiebungsgesuchs habe die Vor­instanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung ergebe sich, dass keine Einigungsverhandlung mehr anberaumt werde (zum Ganzen KG-act. 1, Rz. 1 ff.).

b) aa) Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben. Die Verschiebung erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, das vor dem Termin zu stellen ist (Art. 135 lit. a und lit. b ZPO). Die gesuchstellende Person hat den Verschiebungsgrund glaubhaft zu machen. Obwohl zureichende Gründe auch Voraussetzung einer Fristerstreckung sind (Art. 144 Abs. 2 ZPO), werden Gesuche um Verschiebung einer Verhandlung regelmässig strenger beurteilt als Fristerstreckungen. An das Vorliegen eines zureichenden Grundes sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Termin vorgängig mit den Rechtsvertretern der Parteien abgesprochen wurde, die diesfalls die Verfügbarkeit der Parteien abzuklären haben (Brändli, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 135 ZPO N 13 ff.; OGer ZH, LA240010 vom 1. Juli 2024, E. 4.1). Höhere Anforderungen dürfen ebenso an ein zweites im Vergleich zum ersten Verschiebungsgesuch gestellt werden. Als zureichende Verschiebungsgründe kommen namentlich Krankheit, Todesfälle im Nahbereich, Militär- oder Zivildienst in Frage. Berufliche Überlastung stellt grundsätzlich keinen zureichenden Verschiebungsgrund dar (Brändli, a.a.O., Art. 135 ZPO N 14, 19 und 26; Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 135 ZPO N 3). Das Gericht trägt bei Vorladungen die Verant­wortung für die Einräumung einer genügenden Vorbereitungszeit. Ob die Vorbereitungszeit ausreichend ist, hängt von den Umständen ab (Weber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 7).

bb) Das Eheschutzverfahren zwischen den Parteien wurde im Jahr 2022 bei der Vor­instanz eingeleitet (ZES 2022 423; Vi-act. A/I, S. 5). Seit dem 30. Januar 2024 ist das Scheidungsverfahren bei der Vor­instanz hängig (Vi-act. A/I). Die Vor­instanz lud bereits zweimal zur Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren vor und zitierte diese auf Gesuch hin wieder ab bzw. wiederrief die entsprechenden Vorladungen (Vi-act. E/3, 7, 9, 12), bevor sie die Parteien mit Verfügung vom 19. November 2024 zur Einigungsverhandlung auf den 4. Februar 2025 um 14:00 Uhr vorlud (Vi-act. E/13). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erneut um Verschiebung der Verhandlung, im Wesentlichen mit der Begründung, der Eheschutzentscheid sei noch nicht gefällt und ohne einen solchen, mithin ohne Kenntnis der Haltung des Gerichts zu den sich im Eheschutzverfahren stellenden Fragen, sei eine zielführende Diskussion über die Nebenfolgen der Scheidung nicht möglich (Vi-act. E/14). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die Vor­instanz das Gesuch ab, weil sie den Eheschutzentscheid gleichentags versandt habe und dieser aufgrund seiner Aktualität als Grundlage für die Einigungsgespräche dienen könne (Vi-act. E/15). Am 1. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin wiederum ein Verschiebungsgesuch ein und brachte zusammengefasst vor, der 59-seitige Eheschutzentscheid könne mangels Rechtskraft nicht als Diskussionsgrundlage dienen, aufgrund der Länge des Entscheids könne ihr Rechtsvertreter diesen nicht in ein paar Tagen professionell lesen sowie mit ihr diskutieren und sie müsse diverse Verwaltungsakte betreffend Wohnsitzwechsel und Einschreibung von E.________ in der Schule in F.________ vornehmen, weshalb es ihr unmöglich sei, an der Einigungsverhandlung teilzunehmen (Vi-act. E/16). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies die Vor­instanz das Verschiebungsgesuch ab, weil nicht ersichtlich sei, dass bzw. inwiefern die dargelegten Umstände eine Verschiebung rechtfertigen würden und dem Wiedererwägungsgesuch im Übrigen keine neuen Tatsachen zugrunde lägen (Vi-act. E/17).

cc) Ziel der Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO ist die Herbeiführung einer Einigung der Parteien über die Scheidungsfolgen, sofern der Scheidungsgrund feststeht, und die Weichenstellung für die Weiterführung des Scheidungsprozesses (BGE 138 III 366, E. 3.1.4). Hierfür ist die Kenntnis der Haltung des Gerichts im Zusammenhang mit den sich im Eheschutzverfahren stellenden Fragen – insbesondere angesichts der möglichen Abänderbarkeit, der eingeschränkten Rechtskraftwirkung und des summarischen Verfahrens (Maier/Schwander, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 172 ZGB N 15; vgl. BGE 141 III 376, E. 3.4) –nicht notwendig, zumal der Eheschutzentscheid ohnehin nur eine vorübergehende Regelung bis zum Endurteil über die Scheidungsfolgen darstellt (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; vgl. Bähler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 276 ZPO N 12) und die Parteien für die Durchführung des Scheidungsverfahrens das Eheschutzverfahren nicht zwingend durchlaufen müssen. Ausserdem ist das Eheschutzverfahren seit dem Jahr 2022 und das Scheidungsverfahren seit Anfang 2024 hängig. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hatten daher genügend Zeit, um sich über die in diesen Verfahren verfolgten Interessen der Beschwerdeführerin eingehend auszutauschen. Ferner ist es der Beschwerdeführerin – als G.________, Inhaberin des Rechtsanwaltspatents und kürzlich neu gewählter Ersatzrichterin am H.________ – sowie ihrem Rechtsvertreter zuzumuten, die möglichen Entscheidungen eines Gerichts in einem solchen Fall aufgrund ihrer juristischen Bildung sowie der jahrelangen Aktenkenntnis zumindest in den Grundzügen zu antizipieren und sich entsprechend vorzubereiten. Die mangelnde Kenntnis des Eheschutzentscheids stellt deshalb keinen zureichenden Verschiebungsgrund in Bezug auf die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren dar.

Selbst wenn dem so wäre, erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den besagten Eheschutzentscheid am 30. Januar 2025 zugestellt (KG-act. 1, S. 3 unten). Bis zur Einigungsverhandlung am 4. Februar 2025 um 14:00 Uhr hatte er mithin rund fünf Tage und einen Vormittag, um sich mit dem Entscheid auseinanderzusetzen und ihn mit der Beschwerdeführerin zu besprechen. Dass er in dieser Zeit anderweitige unaufschiebbare Verpflichtungen gehabt habe, die ihn von der Vorbereitung abgehalten hätten, bringt er nicht vor und solche sind ebenso wenig ersichtlich oder belegt. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin persönlich. Insbesondere legt sie nicht dar und belegt ebenso wenig, dass die angeblichen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Wohnsitz- und Schulwechsel zwingend in dieser Zeit hätten stattfinden müssen und sie diese nicht habe aufschieben können.

Insgesamt ist das Vorliegen eines zureichenden Verschiebungsgrunds nicht glaubhaft. Die Vor­instanz wies das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab.

c) aa) Am 1. Januar 2025 traten die ZPO-Änderungen vom 17. März 2023 in Kraft. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Art. 407f ZPO sieht diverse Bestimmungen vor, die auch für bei Inkrafttreten der Änderungen vom 17. März 2023 rechtshängige Verfahren gelten. Nicht genannt ist Art. 291 Abs. 3 ZPO, weshalb diesbezüglich für das vor­instanzliche Verfahren das alte Recht (nachfolgend aZPO) gilt, weil das Verfahren mit Scheidungsklage vom 30. Januar 2024 eingeleitet wurde (Vi-act. A/I).

bb) Nach Art. 291 Abs. 1 aZPO lädt das Gericht die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Steht der Scheidungsgrund fest, versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Art. 291 Abs. 2 aZPO). Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 291 Abs. 3 aZPO). Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zur Einigungsverhandlung, ist das Verfahren nach Art. 291 Abs. 3 aZPO fortzusetzen, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Bähler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 291 ZPO N 2a; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 291 ZPO N 3; vgl. Gasser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2025, Art. 291 ZPO N 6).

cc) Wie bereits dargelegt, wies die Vor­instanz das Verschiebungsgesuch zu Recht ab (siehe vorne E. 3b/cc). Die Abweisung des Gesuchs und die Durchführung der Einigungsverhandlung wurden den Parteien am 3. Februar 2025 vorab telefonisch mitgeteilt (Vi-act. E/18). Die Durchführung der Einigungsverhandlung am 4. Februar 2025 ist somit nicht zu beanstanden. Nichtsdestotrotz blieben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Rechtsvertreter der Einigungsverhandlung fern (Vi-act. D/2). Zur Begründung ihres Antrags Ziff. 1, wonach sie als gültig entschuldigt gelten soll (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1), bringt sie neben ihren Ausführungen zum Verschiebungsgesuch (siehe vorne E. 3a) nichts vor. Nachdem die Vor­instanz das Verschiebungsgesuch rechtmässig abwies und die Beschwerdeführerin keine anderweitigen Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben darlegt oder nachweist und solche ebenso wenig ersichtlich sind – insbesondere auch bezüglich der angeblichen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit dem Wohnsitz- und Schulwechsel (siehe vorne E. 3b/cc) –, stellte die Vor­instanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin der Einigungsverhandlung unentschuldigt fernblieb (Vi-act. D/2). Aufgrund dessen hat die Vor­instanz das Verfahren nach Art. 291 Abs. 3 aZPO fortzusetzen, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre, mithin dem Kläger Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung anzusetzen, was sie als Säumnisfolge in der Vorladung vom 19. Februar 2024 ausdrücklich erwähnte (Vi-act. E/13) und im Protokoll der Einigungsverhandlung bereits in Aussicht stellte (Vi-act. D/2). Daher ist das Vorgehen der Vor­instanz nicht zu beanstanden.

4.

Zusammengefasst sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9) abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die aufgrund der Vereinigung tieferen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’800.00 vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 Nr. 7 GebO). Mangels Einreichung einer Beschwerdeant­wort oder anderweitiger Eingaben und entsprechend mangels Aufwands und Antrags ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Die Verfahren ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9 werden vereinigt.

Die Beschwerden (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9) werden abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihren beiden Kostenvorschüssen in Höhe von je Fr. 1’500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’200.00 wird ihr aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 5 z.K.), Rechtsanwalt D.________ (2/R, inkl. KG-act. 5 z.K.) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

2.

April 2025 amu

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Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC

Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

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Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

ZK2 2025 8

ZK2 2025 9

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

BGE 144 III 54ATF 144 III 54DTF 144 III 54

BGE 138 III 366ATF 138 III 366DTF 138 III 366

BGE 137 III 380ATF 137 III 380DTF 137 III 380

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

BGE 137 III 380ATF 137 III 380DTF 137 III 380

BGE 138 III 366ATF 138 III 366DTF 138 III 366

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Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC

Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC

Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC

Art. 134 ZPOart. 134 CPCart. 134 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

BGE 138 III 366ATF 138 III 366DTF 138 III 366

Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC

BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376

Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 404 ZPOart. 404 CPCart. 404 CPC

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC

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Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF