ZK2 2026 25
Präsidial
9. April 2026Deutsch2 min
9. April 2026 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. April 2026
ZK2 2026 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026, SHO 2025 365);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. März 2026 gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026 (SHO 2025 365; KG-act. 1) mit Schreiben vom 7. April 2026 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- der Beschwerdegegnerin mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’921.09.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin (1/R; inkl. KG-act. 1, 6 und 7), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
9. April 2026 amu
ZK2 2026 25
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF