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Entscheid vom 30. Oktober 2020

30. Oktober 2020Deutsch4 min

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis; Zeuge im Sinn von Art. 499 ZGB Erwägungen 1. Am 6. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt X.__ um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit seiner Vorladung als Zeuge vor dem Bezirksgericht betreffend Ungültigkeitsklage. Diesbezüglich füh...

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Entbindung vom Anwaltsgeheimnis; Zeuge im Sinn von Art. 499 ZGB

Erwägungen

1.

Am 6. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt X.__ um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit seiner Vorladung als Zeuge vor dem Bezirksgericht betreffend Ungültigkeitsklage. Diesbezüglich führte er aus, er gehe davon aus, dass sich die Befragung auf seine Mitwirkung als Zeuge bei einer öffentlichen Beurkundung für die Erblasserin und des Weiteren als deren Anwalt im Eheschutzverfahren gegen den Kläger des erbrechtlichen Verfahrens beziehen dürfte.

2.

a) Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem1. Ein Berufsgeheimnis ist auch nach dem Tod des Mandanten zu beachten und muss vom Anwalt auch gegenüber den Erben gewahrt werden2. Der Anwalt kann - auf Gesuch hin - durch die gemäss Art. 14 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden werden3. Zuständig für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt4. Sachlich zuständig ist nach § 7 Abs. 1 Ziff. 5 AnwG5 die Anwaltskommission.

b) Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 StGB muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden6. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das Berufsgeheimnis einen hohen Stellenwert hat. Ob die Bewilligung der Aufsichtsbehörde zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erscheinen lassen7. Massgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles8.

1.

Art. 13 Abs. 1 BGFA

2.

Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 13 BGFA N. 160

3.

Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 137

4.

Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 138

5.

Anwaltsgesetz, RB 176.1

6.

Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 153

7.

BGE 142 II 311

8.

Fellmann, Anwaltsrecht, 2.A., N. 594

- 2 - AK.2020.45

3.

a) Der Gesuchsteller handelte gemäss seinen Ausführungen offenbar als Zeuge im Sinn von Art. 499 ZGB. Es hätte auch jede andere Person als Zeuge beigezogen werden können, die die gesetzlich geforderten Eigenschaften nach Art. 503 ZGB besitzt. Handelte er jedoch als Zeuge, so ist es ja gerade Sinn und Zweck, dass er bezeugt, dass die Erblasserin die Urkunde gelesen hat, dass diese ihre letztwillige Verfügung enthält und dass sich die Erblasserin nach Wahrnehmung durch den Zeugen dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hat9. Somit fällt der Vorgang als Zeuge nicht in den Schutzbereich von Art. 13 BGFA10. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Anwalt und dem Geheimnis11. Für diesen Bereich ist somit keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nötig und auf das Gesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten.

b) Im Weiteren hat der Gesuchsteller die Verstorbene jedoch auch anwaltlich vertreten. Es ist davon auszugehen, dass es klar im Interesse der Verstorbenen liegt, dass die Gültigkeit ihrer letztwilligen Verfügung festgestellt wird und der Gesuchsteller in einer Klage auf Ungültigkeit dieser letztwilligen Verfügung umfassend Auskunft geben kann, soweit er diesbezüglich zusätzliche Informationen erhalten hat, die (erbrechtlich) relevant sind. Dieses Interesse überwiegt die allfälligen Interessen weiterer Beteiligter, weshalb eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolgen kann, auch wenn keine näheren Angaben zum genauen Inhalt der Ungültigkeitsklage vorliegen. In diesem Umfang und soweit das Berufsgeheimnis diesbezügliche im Hinblick auf die Ungültigkeitsklage wesentliche Informationen betrifft, ist der Gesuchsteller daher von seinem Anwaltsgeheimnis zu entbinden12 und das Gesuch ist zu schützen.

Anwaltskommission, 30. Oktober 2020, AK.2020.45

9.

Art. 501 ZGB

10.

Vgl. zum Schutzbereich grundsätzlich: Nater/Zindel, Art. 13 N. 97 ff.; Fellmann, N. 548 ff.; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 423 ff.

11.

Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 120 ff.

12.

Nicht jedoch, soweit es sich um Berufsgeheimnisse handelt, die lediglich für das Eheschutz-

verfahren von Bedeutung waren.