AK.2020.47_Entbindung%20Anwaltsgeheimnis
Entscheid vom 30. Oktober 2020
30. Oktober 2020Deutsch4 min
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis; Handeln als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson Erwägungen 1. Am 13. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt X.__ um Entbindung vom Amtsund Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit seiner Vorladung als Zeuge vor dem Bezirksgericht betreffend Ungü...
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Entbindung vom Anwaltsgeheimnis; Handeln als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson
Erwägungen
1.
Am 13. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt X.__ um Entbindung vom Amtsund Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit seiner Vorladung als Zeuge vor dem Bezirksgericht betreffend Ungültigkeitsklage. Aufgrund der Vorladung ergebe sich, dass es sich bei der Erblasserin um die verstorbene V.__ handle und dass deren Testament als ungültig angefochten werde. Mit Blick auf die von ihm ausgeübten Funktionen (Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson) werde ihm eine Zeugenaussage vor Gericht somit nur dann möglich sein, wenn er vom Berufs- als auch vom Amtsgeheimnis entbunden werde.
2.
a) Der Gesuchsteller handelte gemäss seinen Ausführungen als Rechtsanwalt und öffentliche Urkundsperson. Die öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren1. Die Aufsichtsbehörde kann eine freiberuflich tätige Urkundsperson durch Erteilung einer schriftlichen Bewilligung von der Geheimhaltungspflicht entbinden; die bundesrechtliche Strafbarkeit der im Rahmen des Dispenses handelnden Urkundsperson entfällt in diesem Falle auch dann, wenn das kantonale Recht die entsprechende Kompetenz der Aufsichtsbehörde nicht in ausdrücklichen Gesetzesvorschriften verankert hat. Der Sinn einer solchen schriftlichen Bewilligung liegt nicht vor allem in der Verschiebung der Verantwortung von der Urkundsperson auf die Aufsichtsbehörde, sondern in der Schaffung eines schriftlichen Belegs, dass die Offenbarung der geheimen Information aufgrund einer Interessenabwägung stattgefunden hat2.
b) Nach § 8a Ziff. 1 EG ZGB3 sind die im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Anwälte unter anderem berechtigt für öffentliche Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie im Gesellschafts- und Stiftungsrecht. Für die Beurkundung und Beglaubigung gelten vorbehältlich des Bundesrechts und der Bestimmungen der Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz die Vorschriften des EG ZGB4. Die Bestimmungen der Verordnung des Regie-
1.
BGE 99 II 161
2.
Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N. 1172 f.
3.
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, RB 210.1
4.
§ 11e Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz (AnwV, RB 176.11)
rungsrates über das Grundbuch- und Notariatswesen5 finden sinngemäss Anwendung. Die Anwältinnen und Anwälte beachten bei Beurkundungen und Beglaubigungen die Berufsregeln, insbesondere bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision6. Sie unterstehen somit für ihre gesamte Tätigkeit dem Anwaltsgeheimnis. Eine Aufteilung in Amts- und Berufsgeheimnis - mit der Folge, dass zwei verschiedene Aufsichtsbehörden für die Entbindung zuständig wären - hat nicht stattzufinden und ist auch nicht sinnvoll, zumal neben der Beurkundung im Wesentlichen auch eine anwaltliche Tätigkeit im Vordergrund stehen dürfte. Folglich ist bezüglich der Geheimhaltung auch nicht von einer Aufsicht des Departements für Justiz und Sicherheit7 auszugehen und die Entbindung ist integral von der Anwaltskommission vorzunehmen.
3.
a) Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem8. Ein Berufsgeheimnis ist auch nach dem Tod des Mandanten zu beachten und muss vom Anwalt auch gegenüber den Erben gewahrt werden9. Der Anwalt kann - auf Gesuch hin - durch die gemäss Art. 14 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden werden10. Zuständig für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt11. Sachlich zuständig ist nach § 7 Abs. 1 Ziff. 5 AnwG12 die Anwaltskommission.
b) Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 StGB muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden13. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das Berufsgeheimnis einen hohen Stellenwert hat. Ob die Bewilligung der Aufsichtsbehörde zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwie-
5.
GNV, RB 211.431
6.
§ 11e Abs. 3 AnwV
7.
§ 1 GNV 8 Art. 13 Abs. 1 BGFA
9.
Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 13 BGFA
N. 160
10.
Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 137
11.
Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 138
12.
Anwaltsgesetz, RB 176.1
13.
Nater/Zindel, Art. 13 BGFA N. 153
gendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erscheinen lassen14. Massgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles15.
4.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es klar im Interesse der Verstorbenen liegt, dass die Gültigkeit ihrer letztwilligen Verfügung festgestellt wird und der Gesuchsteller in einer Klage auf Ungültigkeit dieser letztwilligen Verfügung umfassend Auskunft geben kann. Dieses Interesse überwiegt die allfälligen Interessen weiterer Beteiligter, weshalb eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolgen kann, auch wenn keine näheren Angaben zum genauen Inhalt der Ungültigkeitsklage vorliegen. Folglich ist das Gesuch zu schützen und der Gesuchsteller ist vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.
Anwaltskommission, 30. Oktober 2020, AK.2020.47
14.
BGE 142 II 311
15.
Fellmann, Anwaltsrecht, 2.A., N. 594