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Entscheid

RBOG 1994 Nr. 42

RBOG 1994 Nr. 42

31. Dezember 1994Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

X bestreitet kategorisch die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen sowie generell die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es steht somit hinsichtlich jedes einzelnen Streitpunkts Aussage gegen Aussage. Objektive und zuverlässige Indizien, wonach X gegen seine Treue- und Sorgfaltspflicht als Anwalt resp. als Verwaltungsrat verstossen hätte, liegen - zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht vor. Will der Anzeiger an seinen Behauptungen festhalten, so hat er seine Ansprüche primär auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Entsprechende Schritte leitete er offensichtlich denn auch bereits ein. Wird sich im Rahmen dieser Auseinandersetzungen zeigen, dass sich X tatsächlich einer Berufspflichtverletzung schuldig machte, die ein disziplinarisches Einschreiten erfordert, ist es dem Anzeiger unbenommen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, anstelle der hiefür an sich zuständigen Behörde die konkreten Vorkommnisse zu untersuchen und damit zu einer billigen Entscheidungsinstanz über behauptete Verstösse zu werden (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Zürich 1969, S. 80), und zwar gilt dies nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht.

b) Die heutige Aktenlage lässt folglich nicht erkennen, dass sich Rechtsanwalt X der objektiven Verletzung einer Berufspflicht schuldig machte. Unter diesen Umständen muss naturgemäss nicht geprüft werden, ob die beiden weiteren Voraussetzungen (Verschulden sowie Notwendigkeit einer Sanktion) gegeben sind. Das Verfahren ist somit einzustellen.

Obergericht, 12. April 1994, RA 94 34