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Entscheid

RBOG 1995 Nr. 27

RBOG 1995 Nr. 27

31. Dezember 1995Deutsch16 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Streitverkündung und Nebenintervention gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.

Gemäss Art. 69 Abs. 2 BZP bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, inwieweit der Intervenient an die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist. Das Bundesgericht verneinte den Entschädigungsanspruch einer Nebenintervenientin, die im Hauptprozess die obsiegende Partei unterstützt hatte. Dabei lehnte es sich an das zürcherische Prozessrecht an, das weder eine Kostenpflicht noch einen Entschädigungsanspruch des Nebenintervenienten vorsehe, sofern dieser den Prozess nicht übernehme (BGE 105 II 296 f.).

Wie Art. 69 Abs. 2 BZP sehen einige kantonale Prozessordnungen explizit die Möglichkeit vor, die Streitgenossen und Streithelfer an den Prozesskosten zu beteiligen. Gemäss § 117 Abs. 1 ZPO AG entscheidet der Richter darüber nach Ermessen. Daraus wird geschlossen, dass es dem richterlichen Ermessen nicht bloss obliegt, in welchem Ausmass ein Streitgenosse bzw. -helfer in die Kostenregelung einbezogen werden könne. Vielmehr sei es auch in das richterliche Ermessen gestellt, ob dieser überhaupt der Kostenregelung unterworfen werden könne, wenn die von ihm unterstützte Partei kostenpflichtig oder ersatzberechtigt werde (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, § 117 N 5). Auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden (Art. 80 Abs. 1 ZPO AR) bzw. St. Gallen (Art. 271 Abs. 1 ZPO SG) besteht die gesetzliche Möglichkeit, Nebenparteien in die Verlegung der Kosten einzubeziehen.

Inwieweit der Streitberufene mit Prozesskosten belastet werden darf oder Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten hat, ist auch in den Prozessgesetzen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht geregelt. Nach der Praxis ist eine Belastung mit Gerichts- und Anwaltskosten der Hauptparteien mangels gesetzlicher Vorschrift jedoch ausgeschlossen; hingegen kann dem Litisdenunziaten unter Berücksichtigung des Prozessausgangs, des Verursacherprinzips und der Rechtfertigung der Streitverkündung bei entsprechendem Antrag zu Lasten des Klägers oder des Beklagten eine Entschädigung zugesprochen werden (Staehelin/Sutter, § 10 N 39). Unklar bleibt hier allerdings, ob dieser Anspruch unabhängig vom Prozessausgang stets zu Lasten des Litisdenunziaten oder unabhängig von der Person des Streitverkünders zu Lasten der unterliegenden Partei gehen soll.

b) Nach der Auffassung Guldeners liegt der Streithilfe stets ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Litisdenunziaten zugrunde, an dem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Durch seine Streithilfe nehme der Litisdenunziat Interessen wahr, die einzig im internen Rechtsverhältnis begründet seien. Entsprechend sei auch das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergehe, im Verhältnis zwischen dem Prozessgegner und dem Streithelfer nicht verbindlich. Die Prozesshandlungen des letzteren würden der unterstützten Partei zugerechnet, die es in der Hand habe, die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streithelfers durch Widerspruch aus dem Feld zu schlagen. Deshalb sei auch grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb dieser kostenpflichtig erklärt werden sollte (Guldener, S. 408).

Ohne spezielle gesetzliche Regelung anerkennt einzig Leuch den Ersatzanspruch des Intervenienten in seiner Eigenschaft als prozessualer Gegner einer Hauptpartei. Sein Kostenersatzanspruch sei die unabweichliche Konsequenz seiner Zulassung zum Prozess und rechtfertige sich aus dem gleichen Grund wie der Kostenanspruch der Partei. Dies ergebe sich aus der objektiv rechtswidrigen Schadensverursachung, die für den Gehilfen so wenig wie für die Hauptpartei vermeidbar sei, da auch der Intervenient sich, soweit er am Prozess teilgenommen habe, durch sein Interesse am siegreichen Ausgang zur Teilnahme genötigt sehe. Immerhin könne sein Kostenanspruch so wenig wie seine Kostenpflicht regelmässig bestehen; vielmehr seien auch diese im Einzelfall dem richterlichen Ermessen anheimzustellen (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A., Art. 58 N 4).

c) Die wenigen publizierten Entscheide aus der kantonalen Praxis lehnen einen Einbezug des Nebenintervenienten in die Kostenregelung ohne gesetzliche Grundlage ab. So stellte das Obergericht Uri im Jahr 1980 fest, ein Litisdenunziat trete freiwillig an die Seite des Streitverkünders, weshalb er weder Partei noch Streitgenosse werde. Somit stehe ihm auch kein selbständiger Rechtschutzanspruch zu. Die Auslagen für seine Bemühungen stellten Kosten dar, die er grundsätzlich selber zu tragen habe und nicht als Parteikosten geltend machen könne. Mangels Parteistellung gebe es für ihn weder eine Kosten- noch eine Entschädigungsfolge. Ausdrücklich offen gelassen wurde in diesem Entscheid allerdings die Frage, inwiefern eine ohne oder nur mit teilweisem Erfolg unterstützte Prozesspartei auf einen Litisdenunziaten Regress nehmen könne (RBUR 1980 Nr. 2).

Erwägungen

In einem Entscheid aus dem Jahre 1989 stellte das Appellationsgericht Tessin fest, die akzessorische Stellung des Litisdenunziaten und Nebenintervenienten bedinge, dass dieser im Hauptprozess weder obsiegen noch unterliegen könne. Deshalb könne er weder eine Entschädigung beanspruchen, noch könnten ihm Kosten auferlegt werden. Das Tessiner Recht sehe jedoch die Möglichkeit vor, Kosten, die eine Partei unnötigerweise verursacht habe, in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, dieser aufzuerlegen. Gestützt auf diese Bestimmung sei es deshalb möglich, dem intervenierenden Streitberufenen allenfalls zu Lasten der von ihm unterstützten Hauptpartei eine Entschädigung zuzusprechen, wenn diese durch ihren Klagerückzug die unterstützende Intervention des Streitberufenen wirkungslos gemacht habe (SJZ 89, 1993, S. 32).

6.

a) Die alte wie auch die zur Zeit geltende Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau räumen dem Nebenintervenienten und dem Litisdenunziaten nur untergeordnete Prozessrechte ein. Wohl erhalten diese vom Zeitpunkt der Intervention an sämtliche Vorladungen und Prozessmitteilungen und sind ausserdem berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen (§§ 37 und 39 aZPO bzw. §§ 26 und 28 ZPO). Ausserdem kann der Nebenintervenient von sich aus Rechtsmittel ergreifen, soweit diese nicht beispielsweise durch Anerkennung oder Vergleich der unterstützten Partei ausgeschlossen werden (Böckli, § 37 N 4). Diese auf den ersten Blick weitreichende Befugnis wird allerdings dadurch relativiert, dass die Hauptpartei jederzeit ein vom Nebenintervenienten allein erklärtes Rechtsmittel zurückziehen kann (Walder, § 13 N 15).

Von daher ist der Nebenintervenient bzw. Litisdenunziat lediglich als Helfer für die von ihm unterstützte Partei zu betrachten. Die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Rechte verschaffen ihm in bezug auf die Kostenverlegung noch keine parteiähnliche Stellung. Die Nebenpartei tritt dem Prozess bei, weil sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Hauptpartei hat oder von einer der beiden Hauptparteien gerufen wird. Das Urteil im Hauptprozess wirkt ihr gegenüber jedoch nicht direkt; von Bedeutung ist es bloss für einen allfälligen späteren Prozess zwischen der Nebenpartei einerseits und der unterstützten Partei andererseits. Für den Erstprozess ist dieses Rechtsverhältnis allerdings weitgehend ohne Belang; aus der Sicht der Gegenpartei ist die Nebenpartei blosser Helfer der unterstützten Partei. Daher kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich eine Partei nunmehr plötzlich zwei oder mehr Parteien gegenübergestellt sähe, weil die Gegenpartei von einer oder mehreren Nebenparteien unterstützt wird.

Die Nebenpartei erlangt durch den Eintritt in den Prozess mithin keine Stellung, die es rechtfertigen würde, sie als eigenständige Partei zu behandeln. Mit ihrem Prozesseintritt erhält sie wohl die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten prozessualen Rechte; in den Hauptpunkten bleibt sie aber vollständig abhängig von der unterstützten Partei. Von daher unterscheidet sich ihre Stellung nur unwesentlich von einem Dritten, der in einem Prozess eine der beiden Parteien durch Beschaffung von Beweismitteln und dergleichen unterstützt, dies jedoch gegen aussen nicht kundtut.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Nebenpartei bei der Kostenverlegung nicht separat zu berücksichtigen. Wohl können durch den Eintritt eines Dritten als Nebenpartei durchaus zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind jedoch nicht dadurch zu überwälzen, dass die Nebenpartei in den Kostenspruch einbezogen wird. Massgebend muss vielmehr auch diesbezüglich das Verhältnis zwischen der Nebenpartei und der unterstützten Partei bleiben. Obsiegt die Nebenpartei an der Seite der von ihr unterstützten Hauptpartei, so hat sie sich für die ihr entstandenen Aufwendungen ausschliesslich an letztere zu halten; die obsiegende Partei wiederum hat, sofern die Aufwendungen der Nebenpartei ausgewiesen sind, gemäss § 3 lit. c AT gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf einen Zuschlag zur Gebühr nach Streitwert. Im umgekehrten Fall hat sich die obsiegende Partei für den ihr infolge Nebenintervention bzw. Streitverkündung entstandenen Mehraufwand wiederum ausschliesslich an die ihr im Prozess gegenüberstehende Hauptpartei zu halten; auch sie kann sich dabei auf § 3 lit. c AT berufen und eine erhöhte Parteientschädigung beanspruchen, sofern ihr durch den Beitritt eines Dritten tatsächlich ein erhöhter Aufwand erwachsen ist.

Bei dieser Lösung spielt es bei einer Streitverkündung auch keine Rolle, welche der beiden Prozessparteien dem Dritten den Streit verkündet. Entscheidend ist vielmehr, wem sich dieser letztendlich anschliesst. Das Risiko erhöhter Verfahrenskosten und Parteientschädigungen trägt damit nicht in jedem Fall der Streitverkünder, sondern stets diejenige Partei, die im Hauptprozess unterliegt. Die Nebenpartei dagegen erhält ihre Entschädigung für den von ihr betriebenen Aufwand nicht direkt von der im Hauptprozess unterliegenden Partei; vielmehr hat sie ihren Anspruch bei derjenigen Partei geltend zu machen, die sie im Hauptprozess unterstützt hat. Ob die Nebenpartei für ihren eigenen Aufwand eine Entschädigung erhält bzw. im umgekehrten Fall zur Tragung der Parteikosten der Gegenpartei mit herangezogen wird, hängt ausschliesslich von ihrem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei ab und ist nicht im Hauptprozess zu entscheiden.

b) Der Beschwerdegegner führt aus, auf diese Weise könne die sich sicher fühlende Partei beliebigen Dritten den Prozess verkünden, um dadurch das Prozessrisiko der Gegenpartei zu erhöhen und diese zur Aufgabe des Prozesses zu zwingen. Indessen beinhaltet jeder Prozess hinsichtlich der Kosten ein Risiko, das sich nicht mit letzter Sicherheit kalkulieren lässt; so lässt sich nicht immer voraussehen, ob ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig wird, dessen Kosten letztlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Andererseits wird das Kostenrisiko gerade dadurch begrenzt, dass eine Nebenpartei keine volle Prozessentschädigung erhält. Vielmehr kann sie sich für ihren Aufwand nur indirekt, d.h. über die von ihr unterstützte Hauptpartei durch einen Zuschlag zur Grundgebühr (§ 3 lit. c AT), schadlos halten. Zudem verfügen die Gerichte bei der Festsetzung der Verfahrenskosten wie auch der Parteientschädigungen innerhalb der Gebührenverordnung bzw. des Anwaltstarifs trotz Abhängigkeit vom Streitwert mit Bezug auf den zu entschädigenden Aufwand durchaus über ein gewisses Ermessen (RBOG 1989 Nr.25). Sofern sich eine Nebenpartei in missbräuchlicher Weise dem Prozess einzig deswegen anschliesst, um dadurch das Kostenrisiko einer der beiden Hauptparteien zu erhöhen, obliegt es dem Richter, bei der Kostenregelung die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (RBOG 1986 Nr. 15).

7.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin als Streitberufene ist im Hauptprozess nicht Partei, weshalb sie von der Vorinstanz, wenn auch aus anderen Gründen, zu Recht nicht in die Kostenregelung einbezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch vielmehr gegenüber der von ihr im Hauptprozess unterstützten Partei direkt geltend zu machen.

Obergericht, 4. Mai 1995, ZP 94 33