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Entscheid

RBOG 1995 Nr. 49

RBOG 1995 Nr. 49

31. Dezember 1995Deutsch11 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Der Berufungskläger macht geltend, würde seine "marginale Verspätung" zum Rückzug der Berufung führen, würde dies einen überspitzten Formalismus bedeuten.

Dispositiv

a) Ueberspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 119 Ia 6). Allerdings sind in einem gerichtlichen Verfahren prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 96 I 523), denn die Interessen des an einem Verfahren beteiligten Bürgers sind gleichermassen bedroht durch die Missachtung der sie sichernden Formen wie durch einen übertriebenen Formalismus (BGE 95 I 4). Ueberspitzter Formalismus ist demnach nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 108 Ia 107, 101 Ia 114 f. und 324, 95 I 4 und 93 I 213; vgl. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 121 f.). Eine Praxis, die darauf gerichtet ist, Formfehler zu übergehen, ist problematisch, einerseits, weil sie letztlich der Missachtung von Formvorschriften und damit unsorgfältiger Prozessführung Vorschub leistet, und andererseits, weil sie neue Formen der Rechtsungleichheit schafft (vgl. Bachmann, Das Verbot des überspitzten Formalismus, in: SJZ 76, 1980, S. 246). Die strikte Einhaltung von Fristbestimmungen birgt zweifellos gewisse Härten in sich, beinhaltet indessen klarerweise keinen übertriebenen Formalismus (vgl. Haefliger, S. 128); das Bundesgericht hat denn auch entschieden, es sei nicht willkürlich, im Strafverfahren des Kantons Wallis eine Berufung als zurückgezogen zu erklären, wenn der appellierende Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheine, selbst wenn er dort durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten werde (BGE 104 Ia 2 f.).

b) Die prozessuale Vorschrift von § 207 StPO behindert die Verwirklichung des materiellen Rechts überhaupt nicht, sondern regelt klar, dass ein gewisses Verhalten eines Berufungsklägers gleich gewertet wird, wie wenn er ausdrücklich die Berufung zurückzieht. Eine solche gesetzliche Regelung des Verzichts auf ein Rechtsmittel hält vor Art. 4 BV ohne weiteres stand. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, § 207 StPO werde durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt oder bilde blossen Selbstzweck; vielmehr handelt es sich um eine durchaus vernünftige prozessuale Regel, die im Grunde besagt, dass seine (zusätzlichen) Rechte im Rechtsmittelverfahren verlieren soll, wer sich darum nicht oder zu wenig kümmert.

Im vorliegenden Fall, wo der Berufungskläger eine Viertelstunde zu spät erschien, bildet die Anwendung von § 207 StPO keinen übertriebenen Formalismus; die von der Verteidigung vertretene Lösung, man könne bei "marginalen" Verspätungen ein Auge zudrücken, würde zu unerträglichen Rechtsungleichheiten führen.

4. § 207 StPO könnte als geltendes Recht demgemäss nur dann keine Anwendung finden, wenn diese Bestimmung gegen übergeordnetes Recht verstossen würde. Der Berufungskläger macht denn auch geltend, § 207 StPO verstosse gegen Art. 6 EMRK; die Staatsanwaltschaft scheint gleicher Meinung zu sein.

a) Der Beschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (BGE 113 Ia 230 mit Hinweisen); dieses Anwesenheitsrecht ist im Strafprozess von besonderer Bedeutung (vgl. RBOG 1992 Nr. 17 S. 99 f.). Die Hauptverhandlung kann indessen auch ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn dieser seinerseits Verfahrens- und Mitwirkungspflichten verletzt oder hierauf bewusst verzichtet; solche Ausnahmen sind im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege erforderlich (RBOG 1992 Nr. 17 S. 100; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 468). Abwesenheitsurteile sind demgemäss ohne weiteres mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn der Verurteilte das Recht hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu fordern (Miehsler/Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 362; Peukert, Die Garantie des "fair trial" in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 256). Auch dieses Recht ist indessen nicht unbeschränkt: Die EMRK verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - gestützt auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Colozza c. Italien (EuGRZ 1985 S. 632 ff.) - nicht ganz allgemein, dass der im Abwesenheitsverfahren Verurteilte die Wiederaufnahme bedingungslos in allen Fällen erreichen kann (BGE 113 Ia 230 = Pra 77, 1988, Nr. 31 S. 124); vielmehr hält es vor der EMRK stand, dass der in Abwesenheit Verurteilte die Aufhebung des Urteils nur erwirken kann, wenn er persönlich anwesend ist (Poledna, Praxis zur EMRK aus schweizerischer Sicht, Zürich 1993, N 311), bzw. wenn ein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen wird, weil der Betroffene durch erneute unentschuldigte Abwesenheit im Wiederaufnahmeverfahren die nähere Prüfung seines Gesuchs selber vereitelt hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau i.S. J. gegen Staatsanwaltschaft vom 9. September 1993, SW 93 2). Widerspricht es Art. 6 EMRK nicht, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet, wenn sich dieser weigert, daran teilzunehmen oder wenn er selber daran schuld ist, dass er nicht dabei sein kann, und ermöglicht Art. 6 EMRK ferner, dass die Anrufung von Rechtsmitteln der Beachtung von Fristen unterstellt ist, gilt dieser Grundsatz auch für das Recht, die Wiederaufnahme eines Abwesenheitsurteils zu verlangen (BGE 113 Ia 231), ebenso aber auch für das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen bzw. an einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz teilzunehmen oder auf die Teilnahme und damit auf das Rechtsmittel zu verzichten.

b) Daran ändert auch die vom Berufungskläger angerufene Literatur und Rechtsprechung nichts: Zum einen bezieht sie sich im wesentlichen auf jene Fälle, wo ein Angeklagter einer Verhandlung fernbleibt, weil er keine genügende Kenntnis von deren Termin hatte; zum andern betrifft sie die Auslegung des zürcherischen Rechts und weist keinen Bezug zur EMRK auf (vgl. ZR 65, 1966, Nr. 87 sowie 70, 1971, Nr. 23). Die weitgehend gefestigte Praxis zur EMRK für jene Fälle, wo ein Angeklagter zufolge ungenügender Vorladung (EuGRZ 1992 S. 539 ff.) oder wegen krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit (EuGRZ 1993 S. 467) an einer Verhandlung nicht teilnimmt, kann hier keine Anwendung finden, denn der Berufungskläger war ordnungsgemäss vorgeladen und weder durch objektive noch sonstwie entschuldbare Umstände daran gehindert, pünktlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen.

Eine Bestimmung wie § 207 StPO, welche den konkludenten Verzicht auf das Rechtsmittel regelt, widerspricht demnach der EMRK nicht; Gründe, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 104 Ia 2 f. abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

5. Damit ist die Berufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, und gleichzeitig ist das vom Berufungskläger eingereichte Wiederherstellungsgesuch abzuweisen.

Obergericht, 21. Februar 1995, SB 94 30