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Entscheid

RBOG 1996 Nr. 11

RBOG 1996 Nr. 11

31. Dezember 1996Deutsch11 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einer "öffentlichen Kasse" im Sinn von Art. 43 SchKG gleichgestellt werden kann. Dass Art. 43 SchKG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, rechtfertigt sich im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt, dass es dem freien Willen der Schuldnerin anheimgestellt war, sich einem privatrechtlich organisierten Unternehmen anzuschliessen, womit sie in Kauf nahm, keinen Gebrauch vom Privileg der strittigen Bestimmung machen zu können (BlSchK 56, 1992, S. 191 f.; Fritzsche/Walder, § 10 N 23).

Rekurskommission, 8. Juli 1996, BS 96 27

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. Dezember 1996 ab.