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Entscheid

RBOG 1996 Nr. 28

RBOG 1996 Nr. 28

31. Dezember 1996Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Die Rekurskommission führte auf Antrag des Berufungsklägers eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Diese sollte dem Berufungskläger die Möglichkeit geben, seine Haltung mit Bezug auf den zu beurteilenden Vorfall und die Lehren, welche er daraus gezogen habe, auszuleuchten. Stattdessen beschränkte sich die Verteidigung im wesentlichen darauf, die bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente noch einmal zu wiederholen bzw. auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und dem Zweck des Verfahrens vor der Rekurskommission, da dieses gemäss § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 StPO nur wenig schwere Delikte zum Gegenstand hat und deshalb in der Regel ohne Parteiverhandlung vor sich geht (Litschgi, S. 121). Hätte der Berufungskläger wie angekündigt seine angeblich gewandelte innere Einstellung bezüglich dem Problemkomplex Alkohol und Auto unter Beweis stellen wollen, so hätte es an ihm gelegen, in der ihm gewährten Berufungsverhandlung die entsprechenden Ausführungen von sich aus durch seinen Verteidiger vortragen zu lassen oder aber selbst zu machen.

Rekurskommission, 4. März 1996, SB 95 33