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Entscheid

RBOG 1996 Nr. 34

RBOG 1996 Nr. 34

31. Dezember 1996Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Die thurgauische StPO unterscheidet nicht zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen. Sie trifft lediglich eine Unterscheidung bezüglich der Folgen bei Verletzung einer der Ausstandspflichten. Die in § 32 StPO abschliessend angeführten Ausstandsgründe hat ein Richter zwar von Amtes wegen zu beachten. Aus § 34 StPO ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit, dass ein Nichtigkeitsgrund im Sinn der Rechtsprechung lediglich vorliegt, wenn ein Justizbeamter unter Missachtung der Ausstandspflicht als Verwandter (§ 32 Ziff. 1 StPO) in einem Verfahren mitwirkte. Die Missachtung der Ausstandsgründe gemäss § 32 Ziff. 2-6 StPO stellen lediglich Auschluss- bzw. Ablehnungsgründe dar, deren Missachtung durch Rechtsmittel angefochten werden kann, sofern die benachteiligte Partei nicht in der Lage war, vorher ein Ausstandsbegehren zu stellen (§ 34 Abs. 2 StPO). Die Umschreibung "von Amtes wegen" in § 32 StPO nähert sich demnach bei den Ausschlussgründen nach § 32 Ziff. 2-6 StPO lediglich dem Fall der "Selbstablehnung" des Richters (vgl. BGE 118 Ia 290).

b) § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StSPO erweisen sich somit nicht als bundesrechts- oder verfassungswidrig. Vielmehr verwirkt eine Partei, die von einem Ausstandsgrund gegen einen Richter der ersten Instanz nach § 32 Ziff. 2-6 StPO Kenntnis hat und in der Lage ist, diesen geltend zu machen, das Recht, ihn erst später, d.h. im Rechtsmittelverfahren, anzurufen.

c) Art. 6 Abs. 1 EMRK gibt lediglich Anspruch auf einmalige Beurteilung der Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes und mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattetes Gericht (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 91 Nr. 331). Die Rekurskommission des Obergerichts hat in Strafberufungen volle Kognition und fällt ein neues Strafurteil, welches den angefochtenen Entscheid ersetzt. Es können neue Beweiserhebungen angeordnet und frühere Beweisabnahmen wiederholt werden (§§ 208, 210 StPO). Das erstinstanzliche Verfahren ist nur zu wiederholen, wenn der gerügte Mangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist (§ 199 Abs. 3 StPO).

Erwägungen

§ 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StPO halten somit auch vor der EMRK stand, da selbst bei nicht ordnungsgemässer Besetzung der ersten Instanz und bei Verwirkung des entsprechenden Rügerechts eine mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattete Rechtsmittelinstanz die Sache materiell beurteilt.

d) Schliesslich hielt das Bundesgericht auch fest, der Mangel in einem bezirksgerichtlichen Verfahren, welcher durch die Mitwirkung eines "iudex inhabilis" begründet worden sei, könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern der entsprechende Entscheid der Vorinstanz aufgrund des kantonalen Rechts nicht nichtig sei (BGE 114 Ia 156 f.; Oberholzer, S. 84 f.). Dass die Missachtung der Ausstandsgründe nach § 32 Ziff. 2-6 StPO nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Verfahrens führt (§ 34 StPO), wurde bereits dargelegt. Ist somit die Rechtsmittelinstanz ordnungsgemäss besetzt, wird ein allfälliger Mangel in der personellen Zusammensetzung der ersten Instanz (mit Ausnahme von § 32 Ziff. 1 StPO) geheilt (wenngleich wiederholt festgehalten wurde, ein wegen Missachtung der Ausstandsvorschriften bestehender Mangel könne im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden: BGE 114 Ia 60, 145; EuGRZ 1986 S. 674).

4.

Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin führt die (behauptete) Missachtung von § 32 Ziff. 3 und 6 StPO durch ein Mitglied der Vorinstanz somit nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Dieser allfällige Mangel in der Besetzung kann vielmehr nach § 34 Abs. 2 StPO durch Rechtsmittel angefochten werden, wenn die benachteiligte Partei nicht früher in der Lage war, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin musste klar sein, dass der Bezirksgerichtspräsident gleichzeitig in Strafverfahren als Vorsitzender der Bezirksgerichtlichen Kommission tätig ist. Spätestens nach der Hauptverhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission wusste die Berufungsklägerin, dass der Gerichtspräsident am Strafverfahren teilnahm; auch nach dieser Hauptverhandlung, anlässlich welcher die Verschiebung der Beratung beschlossen wurde, stellte die Berufungsklägerin indessen kein Ausstandsbegehren. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte ein solcher Antrag indessen von ihr erwartet werden müssen. Es widerspricht daher Treu und Glauben, wenn sie erst im Berufungsverfahren einen Ausstandsgrund geltend macht.

Zudem würde ein allfälliger Mangel im Berufungsverfahren geheilt und der Anspruch der Berufungsklägerin auf die Beurteilung ihrer Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis gewahrt.

Rekurskommission, 2. Oktober 1995, SB 95 19