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Entscheid

RBOG 1996 Nr. 37

RBOG 1996 Nr. 37

31. Dezember 1996Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Offensichtlich aussichtslos ist aber auch der Antrag des Berufungsklägers, die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei von Fr. 1'500.-- auf Fr. 6'116.95 heraufzusetzen: Nach ständiger Praxis, die vom Bundesgericht bestätigt wurde (Bundesgerichtsurteil 6P.88/1991 vom 10. April/22. Mai 1992, S. 17), werden Parteientschädigungen für Geschädigte und Opfer im Adhäsionsprozess nicht nach dem Streitwert festgelegt, sondern nach dem Aufwand. Die Vorinstanz sprach diesbezüglich eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu, wobei sie berücksichtigte, dass der Berufungskläger nur zum Teil - mit der Haftung dem Grundsatz nach - durchgedrungen war. Diese Festlegung der Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden, um so weniger, als nicht der tatsächlich betriebene, sondern nur der notwendige Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Aus dieser Sicht ist es kaum wahrscheinlich, dass die Berufungsinstanz die Parteientschädigung gegenüber dem Opfer erhöhen wird.

Präsident des Obergerichts, 27. November 1996, SB 96 57