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Entscheid

RBOG 1997 Nr. 47

RBOG 1997 Nr. 47

31. Dezember 1997Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Der Ansprecher, welcher Entschädigungsansprüche nach § 65 StPO geltend macht, trägt somit grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast. Er hat mithin den Schaden zu substantiieren, was freilich nicht ausschliesst, dass der Richter in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR gegebenenfalls den ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden nach Ermessen abschätzt. Dies entbindet den Ansprecher allerdings nicht von seiner Mitwirkungspflicht.

Rekurskommission, 27. Januar 1997, SW 96 13