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Entscheid

RBOG 1997 Nr. 48

RBOG 1997 Nr. 48

31. Dezember 1997Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Das auf der Weisung des Friedensrichteramts enthaltene Rechtsbegehren lautet folgendermassen: Die Beklagten (Rekursgegner) seien der Verleumdung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Es solle besonders berücksichtigt werden, dass der Beklagte 1 eine grössere Sensibilität in der Sache hätte erkennen lassen müssen als ein Durchschnittsbürger.

b) Der Rekurrent macht nicht geltend, er habe anlässlich des Vermittlungsvorstands die den Rekursgegnern vorgeworfene strafbare Handlung klar genannt. In seiner Rekursschrift weist er vielmehr darauf hin, der Friedensrichter habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, er werde die Weisung "im Sinne, wie ich meinen Antrag schriftlich gestellt hätte, schreiben." Seine im Brief an das Friedensrichteramt enthaltenen Begehren stimmen wörtlich mit denjenigen überein, welche in die Weisung aufgenommen wurden. In seinem Rechtsbegehren fehlt nun aber jeglicher Hinweis auf die angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Rekursgegner. Ebenso unklar ist, wo und wann letztere die behauptete strafbare Handlung begangen haben sollen; es existiert nirgends eine Schilderung des ehrverletzenden Tatbestands. Unter diesen Umständen hatte der Friedensrichter indessen gar keine andere Möglichkeit, als die Anträge des Rekurrenten wörtlich zu übernehmen; eine Verbesserung des Rechtsbegehrens oder die Beratung des Rekurrenten bei der Formulierung desselben stand ihm nicht zu. Dem Schreiben, mit welchem er um Anordnung eines Vermittlungsvorstands ersucht hatte, lag wohl eine Kopie eines von den Rekursgegnern verfassten Briefes bei; was der Rekurrent darin als ehrverletzend qualifiziert, legte er jedoch offenbar auch anlässlich des Vermittlungsvorstands nicht dar. Im Begleitschreiben, mit welchem er dem Gerichtspräsidium die Weisung "zur Weiterbehandlung" einreichte, nahm er überdies mit keinem Wort auf diesen Brief, sondern ausschliesslich auf einen Zeitungsartikel Bezug, in welchem angeblich gegen ihn gerichtete Verleumdungen und Beleidigungen enthalten seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Hinweis zum Schluss kam, der Rekurrent begründe seine Ehrverletzungsklage mit diesem Artikel, was jedoch der Weisung nicht habe entnommen werden können, lässt sich unter diesen Umständen in keiner Weise beanstanden. Im Grunde zeigt erst das Rekursverfahren klar, was der Rekurrent beanstanden wollte, wobei es auch heute noch an einer stichwortartigen Bezeichnung der Ehrverletzung unter Angabe von Zeit und Ort der Begehung (§ 174 Ziff. 1 und 2 StPO) fehlt. Selbst wenn er seine bisherige Säumnis nunmehr nachgeholt hätte, könnte dies jedoch nicht zu einem Schutz des Rekurses führen: Bereits auf der Weisung und nicht erst mit der Klageschrift oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren ist das Rechtsbegehren präzis zu fassen.

Rekurskommission, 16. Mai 1997, SB 97 10