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Entscheid

RBOG 1998 Nr. 38

RBOG 1998 Nr. 38

31. Dezember 1998Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Auf den neu an der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der versuchten Vereitelung einer Blutprobe schuldig zu sprechen, ist daher nicht einzugehen.

Obergericht, 22. Mai 1997, SB 97 13