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Entscheid

RBOG 1999 Nr. 22

RBOG 1999 Nr. 22

31. Dezember 1999Deutsch13 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. Der Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das Verschulden vor, welches nach seiner Auffassung Einfluss auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben müsse.

a) Das amerikanische Urteil ist im Zug der Fortsetzung des Strafvollzugs gemäss Art. 10 ÜberstÜbk keiner erneuten Überprüfung mehr zugänglich. Somit sind die Feststellungen zum Sachverhalt, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Tatbestand und die rechtliche Würdigung einschliesslich der Strafzumessung für den Richter im Verfahren betreffend die Einpassung bindend. Zu prüfen ist nur die Frage der Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat gefällten Sanktion resp. deren Übereinstimmung mit dem schweizerischen ordre public. Da mit Bezug auf die Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78 Monaten nicht mit dem hiesigen ordre public vereinbar ist, ist das zu vollstreckende Strafmass auf 60 Monate herabzusetzen.

b) Nicht mehr in Betracht zu ziehen ist die Rolle der V-Leute der Drug Enforcement Administration (DEA). Dass der Beschwerdeführer den "undercover agents" der DEA ins Netz ging, nachdem seitens dieser Behörde offenbar ein fiktives Konstrukt zur Begehung der Geldwäscherei aufgezogen worden war, spielt deshalb in diesem Verfahren keine Rolle. Der Einsatz der DEA erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht. Die Fahndungsmethode ist nicht zu berücksichtigen.

c) Keine Bedeutung hat der Strafrahmen zum schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei, welcher lediglich in der eigentlichen Strafzumessung relevant ist. Bei der Einpassung des ausländischen Strafurteils ist allein das Verbot der Schlechterstellung des Überstellten im Vollstreckungsstaat bzw. die Nichtbeachtung einer Minimalstrafe sowie die Beachtung der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen (Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk).

Erwägungen

d) Ebenfalls nicht statthaft ist die relative Anpassung des Strafmasses, indem das Verhältnis der ausgefällten Strafe von 78 Monaten zur Höchststrafe in den Vereinigten Staaten von 20 Jahren in das schweizerische Recht übertragen wird. Zum einen ist dieses Vorgehen innerhalb der engen Grenzen zur Einpassung des ausländischen Entscheids in das Recht des Vollstreckungsstaats gemäss dem Überstellungsübereinkommen nicht vorgesehen. Zum andern würde die Übernahme eines solchen Verhältnisses der tatsächlich ausgefällten Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff in die Autorität des Urteilsstaats bedeuten. Wer im Ausland delinquiert, hat sich dem dort geltenden Strafrecht unterzuordnen. Diese Unterordnung bedeutet auch die Unterstellung unter allenfalls schärfere Strafbestimmungen als im Heimatstaat. Mit seinem diesbezüglichen Argument erhofft sich der Beschwerdeführer die faktische Neubeurteilung seines Verhaltens unter schweizerischem Recht. Ein derartiges Vorgehen käme indessen einer Revision des rechtskräftigen ausländischen Entscheids gleich und ist bei Anwendung des Überstellungsübereinkommens unzulässig.

e) Dass es dem Beschwerdeführer letztlich nur um die Herabsetzung der gegen ihn ausgefällten Strafe geht, zeigt auch der Umstand, dass die gegen ihn ausgefällte Gefängnisstrafe von 78 Monaten gestützt auf ein "plea agreement" zustandekam, welches sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Verteidiger unterzeichneten. Auch wenn es dieses Institut im schweizerischen Recht nicht gibt, ändert dies nichts an der Vollstreckbarkeit des Urteils innerhalb des hierzulande höchstzulässigen Strafmasses. Immerhin zeigt der Verfahrensausgang vor dem amerikanischen Gericht, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch grundsätzlich akzeptierte, was er mit Recht auch im Übernahmeverfahren nicht bestreitet; darüber hinaus aber anerkannte er auch ein bestimmtes Strafmass. Es kann aber nicht Sinn des Überstellungsabkommens sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten - im Verhältnis zum Urteilsstaat gegen Treu und Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren.

f) Dass die Vorinstanz im Rahmen der Einpassung den Vollzug der im amerikanischen Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe auf das in der Schweiz für die qualifizierte Geldwäscherei zulässige Höchstmass von fünf Jahren herabsetzte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Rekurskommission, 25. Oktober 1999, SW.1999.13

Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Novbember 2000 ab.