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Entscheid

RBOG 1999 Nr. 28

RBOG 1999 Nr. 28

10. Dezember 1907Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Zusammenfassend hätte somit eine Reduktion der Rente gestützt auf den geltend gemachten Grundlagenirrtum im Abänderungsverfahren gar nicht erfolgen dürfen. Da die Berufungsinstanz jedoch an den Rahmen der Berufungsanträge gebunden und eine entsprechende Anschlussberufung nicht erhoben worden ist, bleibt es bei der Reduktion der Rente. Grundsätzlich ist zudem überhaupt fraglich, ob sich X damals in einem Grundlagenirrtum befunden hatte. Es genügt nicht, dass die sich auf Irrtum berufende Partei von einer künftigen Entwicklung ausging, die sich alsdann nicht verwirklicht hat. Vielmehr musste der künftige, bestimmte Sachverhalt als vorweggenommene risikofreie Gegenwart betrachtet und daher der vertragliche Abschlusswille durch Gegenwartsvorstellungen bestimmt worden sein. X bestritt, sich gegen die Annahme eines zukünftigen Einkommens von mindestens Fr. 60'000.-- nicht gewehrt zu haben. Ferner hatte er - aufgrund der massgeblichen Daten - im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vom Schreiben des Thurgauer Bauernsekretariats Kenntnis, wonach die Annahme eines landwirtschaftlichen Einkommens von Fr. 60'000.-- als Basis für die Festlegung der Unterhaltszahlungen zu hoch sei. Somit befand sich X in keinem Grundlagenirrtum, da er starke Zweifel daran hegte, dass sich sein zukünftiges Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.-- bewegen werde. Sein Verhalten deutet vielmehr darauf hin, dass der zweifelhafte Punkt seines zukünftigen Einkommens eine Regelung erfahren und das Scheidungsverfahren zu einem Ende gebracht werden sollte.

Obergericht, 8. Juli 1999, ZBO.1999.11