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Entscheid

RBOG 2001 Nr. 14

RBOG 2001 Nr. 14

31. Dezember 2001Deutsch15 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Nach ständiger Rechtsprechung können Ansprüche aus der Verletzung insbesondere auch von Firmenrechten verwirken, wenn sie zu spät geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage der Verwirkungseinrede ist das Verbot des offenbaren Missbrauchs eines Rechts durch den Firmeninhaber gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (BGE 109 II 340). Grundsätzlich setzt die Verwirkung voraus, dass der Berechtigte die Verletzung seiner Rechte durch Mitgebrauch eines gleichen oder ähnlichen Kennzeichens während längerer Zeit widerspruchslos bewusst geduldet und der Verletzer inzwischen an seinem Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat. Sind sich beide Parteien der Verletzung bewusst und unternimmt der Verletzte dennoch nichts, liegt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens vor, wenn er sich erst nach geraumer Zeit zu rechtlichen Schritten entschliesst. Verwirkung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Obwohl der Zeitablauf ein wesentliches Indiz für die Bejahung einer Verwirkung darstellt, ist die Praxis mit der Angabe von Fristen zurückhaltend. Die Begleitumstände spielen eine entscheidende Rolle. Überlegungsfristen werden von der Lehre und Rechtsprechung insbesondere zugestanden, wenn schwierig zu beurteilen ist, ob zwei Kennzeichen sich im Verkehr tatsächlich vertragen. Auch bei offensichtlich verwechselbaren Firmen darf der Inhaber einer älteren Firma deshalb zunächst beobachten, wie sich das Nebeneinanderbestehen der Unternehmen entwickelt, und welchen Einfluss es auf den Markt hat, bevor er Klage erhebt. Liegen keine besonderen Rechtfertigungsgründe vor, dürfte eine Zeitspanne von acht oder mehr Jahren jedoch ausreichen, um die Verwirkung zu bejahen (Hilti, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. 3, Kennzeichenrecht, Basel und Frankfurt am Main, 1996, S. 313 f.).

b) Selbst wenn die Auffassung des Obergerichts, es handle sich beim Firmenbestandteil "Genius" nicht um einen schützenswerten bzw. monopolisierbaren Begriff, nicht zutreffen sollte, müssten die klägerischen Begehren abgewiesen werden, da die Klägerin die ihr zustehenden Rechtsansprüche infolge zu später Geltendmachung verwirkte: Unbestritten hatte die Klägerin bereits seit 1992 ausreichende Kenntnis von der Existenz der Genius Druck AG, wobei der Begriff "Druck" als reine Sachbezeichnung in den Hintergrund trat, so dass jedenfalls seit Mitte 1992 die Klägerin als "Genius AG" von der Beklagten "Genius AG" (lediglich ergänzt mit der Sachbezeichnung "Druck") Belichtungsaufträge erhielt. Diese Situation änderte sich auch dadurch nicht, dass die Beklagte den schwachen Firmenbestandteil "Druck" im Jahr 1998 durch den ebenso schwachen Bestandteil "Media" auswechselte.

Erwägungen

Im vorliegenden Fall dürfte also mit dem Zeitablauf von Mitte 1992 bis Sommer 2000 die notwendige Zeitdauer erstellt sein. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Klägerin mit Geschäftsaufträgen versah, so dass diese vom Nebeneinander der Unternehmen profitieren konnte. Die Klägerin selber gibt zu, wegen "geringfügiger Überschneidung der Geschäftsfelder ... eine Reaktion nicht der Mühe wert" gefunden zu haben. Dieser Auffassung ist jedoch entgegen zu halten, dass 15 "Minikonflikte" in acht Jahren immerhin fast zwei Konflikten pro Jahr entsprachen und ökonomisch sehr wohl einen Grund für eine Reaktion dargestellt hätten.

c) Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte, wie dies von Seiten der Klägerin behauptet wird, in der Zwischenzeit ihr Produktionsangebot ausgeweitet hätte. Die Klägerin argumentiert diesbezüglich, sie habe im Jahr 2000 erfahren, dass eine Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs stattgefunden habe, indem sich die Beklagte plötzlich "zur Konkurrentin in praktisch allen eigenen Tätigkeitsbereichen entwickelt" habe. Eine Änderung des Tätigkeitsbereichs wird indessen von der Beklagten bestritten. Der Grund dafür, dass der Zweck der Gesellschaft anlässlich der Umfirmierung 1998 neu umschrieben worden sei, liege einzig in den neuen Bestimmungen des Aktienrechts, die eine konkretere Umschreibung des Tätigkeitsgebiets verlangt hätten.

Ob auf Seiten der Beklagten effektiv eine Ausweitung des Tätigkeitsfelds stattfand oder nicht, ist aus den Akten nicht ersichtlich und müsste deshalb zuerst in einem Beweisverfahren festgestellt werden. Sollte sich dabei erweisen, dass eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs effektiv erfolgte und die Klägerin erst im Jahr 2000 davon Kenntnis erhielt, so wäre in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl davon auszugehen, dass eine Verwirkung des Klageanspruchs durch treuwidriges Verhalten verneint werden müsste (vgl. BGE 73 II 110). Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beweisverfahren höchstens zur Erkenntnis führen würde, dass die Beklagte ihre geschäftliche Tätigkeit nicht vom einen auf den anderen Tag, sondern vielmehr fliessend bzw. im Laufe der Zeit ausdehnte und erst nachträglich den Handelsregistereintrag an die neue Geschäftssituation anpasste. Da sich gemäss Auffassung des Obergerichts die Frage der Verwirkung im vorliegenden Fall jedoch insofern nicht stellt, als der Begriff "Genius" im Fortsetzungsbereich des sprachlichen Gemeingebrauchs liegt, deshalb nicht monopolisierbar ist und demzufolge der Zusatzbegriff "Druck" bzw. seit 1998 "Media" trotz Kennzeichnungsschwäche ausreicht, um eine genügende Unterscheidbarkeit der beiden Firmen herbeizuführen, wird auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.

Obergericht, 5. Juli 2001, Z1.2001.2