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Entscheid

RBOG 2001 Nr. 44

RBOG 2001 Nr. 44

31. Dezember 2001Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. In der Folge beantragte Rechtsanwalt X sinngemäss die Wiederherstellung gemäss § 43 StPO und machte geltend, es treffe ihn am verspäteten Erscheinen kein Verschulden. Er führte an, es käme einem überspitzten Formalismus gleich, die Berufung wegen marginaler Verspätung abzuschreiben.

a) Nachdem für die Wiederherstellung gemäss § 43 Abs. 2 StPO derselbe strenge Massstab gestellt wird wie bei § 207 StPO und Rechtsanwalt X in seiner schriftlichen Eingabe keine weiteren Gründe vorbringt, welche zu einer anderen Beurteilung führen würden, trifft ihn sehr wohl ein Verschulden an der Verspätung, da er die gegebenen Witterungs- sowie die Verkehrsbedingungen zu wenig berücksichtigte, indem er erst um 13.20 Uhr in Kloten abfuhr.

Dispositiv

b) Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus "wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert" (BGE vom 27. Oktober 2000,4P.194/2000; BGE 127 I 34). In einem gerichtlichen Verfahren sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 96 I 523), denn die Interessen des an einem Verfahren beteiligten Bürgers sind gleichermassen bedroht durch die Missachtung der sie sichernden Formen wie durch einen übertriebenen Formalismus (BGE 95 I 4). Eine Praxis, die darauf gerichtet ist, Formfehler zu übergehen, ist problematisch; einerseits, weil sie letztlich der Missachtung von Formvorschriften und damit unsorgfältiger Prozessführung Vorschub leistet, und andererseits, weil sie neue Formen der Rechtsungleichheit schafft (vgl. Bachmann, Das Verbot des überspitzten Formalismus, in: SJZ 76, 1980, S. 246). Die strikte Einhaltung von Fristbestimmungen birgt zweifellos gewisse Härten in sich, beinhaltet indessen keinen übertriebenen Formalismus (vgl. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 128); das Bundesgericht hat denn auch entschieden, es sei nicht willkürlich, eine Berufung als zurückgezogen zu erklären, wenn der appellierende Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheine, selbst wenn er durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten werde (vgl. BGE 104 Ia 1).

aa) Die prozessuale Vorschrift von § 207 StPO behindert die Verwirklichung des materiellen Rechts überhaupt nicht, sondern regelt klar, dass ein gewisses Verhalten eines Berufungsklägers gleich gewertet wird, wie wenn er ausdrücklich die Berufung zurückzieht oder die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung verpasst. Eine solche gesetzliche Regelung des Verzichts auf ein Rechtsmittel hält vor Art. 29 Abs. 1 BV ohne weiteres stand. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, § 207 StPO werde durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt oder bilde blossen Selbstzweck; vielmehr handelt es sich um eine durchaus vernünftige prozessuale Regel, die im Grund besagt, dass seine Rechte im Rechtsmittelverfahren verlieren soll, wer sich darum nicht oder zu wenig kümmert (RBOG 1995 Nr. 49 S. 201 ff.). Zudem hat der Berufungsbeklagte, aber auch das Gericht spätestens bei Verhandlungsbeginn ein schutzwürdiges Interesse daran zu wissen, ob die Berufung zurückgezogen wird oder nicht. Die Behörde kann nicht von Fall zu Fall andere Massstäbe setzen, ohne sich den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung gefallen lassen zu müssen (vgl. BGE 104 Ia 4).

bb) Die Berufungsklägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGE vom 5. Februar 2001,1P.673/2000) berufen: Dort stellte das Bundesgericht zwar fest, eine unentschuldigte Abwesenheit des Berufungsklägers von der Berufungsverhandlung könne nur dann als Rückzug der Berufung ausgelegt werden, wenn dieser gebührend auf diese Folge aufmerksam gemacht worden sei. Das war hier - mit entsprechend fettgedrucktem Text auf der Vorladung, die sowohl an die gesetzliche Vertreterin der Berufungsklägerin als auch an ihren Rechtsvertreter ging - ohne weiteres der Fall. Die Androhung auf der Vorladung hält ganz allgemein fest, bei unentschuldigter Abwesenheit oder Verspätung gelte das Rechtsmittel als zurückgezogen; die Berufungsklägerin macht denn auch gar nicht geltend, sie habe die Vorladung dahingehend verstanden, die Androhung beziehe sich nur auf die Partei selbst, nicht aber auf das Verhalten ihres Rechtsvertreters. Abgesehen davon ergibt sich zum einen aus dem Vorladungstext ebenso wie aus dem Gesetz eindeutig, dass die StPO keinerlei Respektstunde kennt; zum anderen versteht es sich von selbst, dass sich § 207 StPO für den Fall, dass an der Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch gestellt werden will, auf den Parteivertreter bezieht. Andernfalls würde in diesem Bereich, wo es um die Wahrung der nötigen Sorgfalt im Rechtsmittelverfahren geht, jene Partei, die vom persönlichen Erscheinen dispensiert ist, besser gestellt als andere Parteien.

cc) § 207 StPO und dessen strikte Anwendung widerspricht auch der EMRK nicht: Zwar muss der Zugang zu den bestehenden Rechtsmittelgerichten gewährleistet sein, doch hindert Art. 6 EMRK die Vertragsstaaten nicht, ihn durch gesetzliche Regelungen von bestimmten Voraussetzungen - einschliesslich Formvorschriften und Fristen - abhängig zu machen (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2.A., S. 210 ff.; vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2.A., S. 164 f.; Miehsler/Vogler, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 EMRK N 279).

c) Das Gesuch um Wiederherstellung ist demgemäss abzuweisen, da Rechtsanwalt X die Verspätung selber zu verantworten hat.

Obergericht, 24. August 2001, SBR.2000.67