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Entscheid

RBOG 2002 Nr. 01

RBOG 2002 Nr. 01

31. Dezember 2002Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. Da die Teilkonvention nicht richterlich genehmigt wurde, können die Parteien grundsätzlich darauf zurückkommen. Würden sich die Parteien einig, die Liegenschaft nicht in das Alleineigentum des Rekurrenten zu überführen, sondern vereinbarten sie eine andere Art der Aufhebung, wäre das Gericht daran gebunden. Bereits aufgrund der im Rekursverfahren gestellten Anträge wird jedenfalls ersichtlich, dass die Rekurrentin eine Versteigerung unter den Miteigentümern, der Rekursgegner eine öffentliche Versteigerung bevorzugt.

5. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs insofern als begründet, als die Streitsache zur Neubeurteilung an die Bezirksgerichtliche Kommission zu überweisen ist.

Obergericht, 6. Mai 2002, ZR.2002.37