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Entscheid

RBOG 2003 Nr. 25

RBOG 2003 Nr. 25

31. Dezember 2003Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Die Rekurrentin beantragte, es sei ihr für die Folgen der Straftat eine Entschädigung sowie eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 100'000.-- zuzusprechen. Die Vorinstanz sprach ihr zwei Vorschussleistungen in Höhe von je Fr. 25'000.-- zu. Später zog die Rekurrentin ihr Entschädigungsgesuch zurück, worauf das Bezirksgericht das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschrieb.

b) Voraussetzung für die Pflicht zur Rückerstattung des Vorschusses ist gemäss Art. 5 Abs. 1 OHV, dass das Entschädigungsgesuch abgelehnt wurde. Ein Rückzug ist hinsichtlich der Rückerstattungspflicht einer Ablehnung gleichzustellen. Demgemäss hat die Rekurrentin die insgesamt Fr. 50'000.-- zurückzuerstatten, wenn der Kanton nicht auf die Rückforderung verzichtet, weil diese das Opfer in eine schwierige Lage bringen würde (Art. 5 Abs. 3 OHV).

c) Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Rekurrentin sei zu verpflichten, dem Staat Thurgau die von ihm geleisteten Opferhilfevorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.

Erwägungen

Die Rekurrentin reichte keine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz verfügte deshalb nur über ein von der Rekurrentin an die Staatsanwaltschaft verfasstes Schreiben, in welchem die Rekurrentin darauf hinwies, sie habe absolut keine Ahnung, wie sie die Fr. 50'000.-- zurückbezahlen solle. Sie könne zufolge ihrer Verletzungen nicht 100%-ig arbeiten und müsse von ihrem bescheidenen Einkommen monatlich Fr. 1'650.-- für die Abzahlung der durch die leidige Situation entstandenen Schulden verwenden. Weil der Vorinstanz keine Unterlagen vorlagen, aus denen sich die aktuellen Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin ergaben, kam erstere zum Schluss, auf die Rückforderung der Vorschüsse könne nicht verzichtet werden.

d) Der Vorinstanz war aufgrund des Schreibens der Rekurrentin an die Staatsanwaltschaft sowie auch aufgrund desjenigen ihres Anwalts bekannt, dass sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stellt, sie müsse die Vorschüsse zufolge prekärer finanzieller Situation nicht zurückerstatten. Bei diesen Gegebenheiten hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen tätigen sollen. Analog zum Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung wäre es trotz oder gerade wegen des Stillschweigens der Rekurrentin notwendig gewesen, letztere aufzufordern, Unterlagen über ihre persönlichen Umstände und insbesondere ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen und sie zwecks Anhörung vorzuladen (vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 80 N 6a). In diesem Sinn hatte auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Begehren betreffend Rückerstattung des Vorschusses Antrag gestellt: Sie ersuche darum, den Sachverhalt und die persönlichen Umstände der Rekurrentin von Amtes wegen abzuklären.

Dies nachzuholen, ist unumgänglich. Neu reicht die Rekurrentin im Rekursverfahren eine Abrechnung über den ihr ausbezahlten Lohn, den Mietvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung sowie eine Zusammenstellung der Gläubigerforderungen ein. Beizuziehen sind des Weitern die Straf- und Entschädigungsakten sowie die Steuerunterlagen. Ausserdem ist die Rekurrentin einzuvernehmen. Um diese Vorkehren tätigen und alsdann einen neuen Entscheid fällen zu können, wird die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ob auf die Rückforderung der Vorschüsse ganz oder allenfalls teilweise zu verzichten ist, oder ob die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin eine Rückerstattung erlauben, kann erst entschieden werden, wenn Klarheit über die finanzielle Situation herrscht: Erst in diesem Zeitpunkt kann die Vorinstanz entscheiden, ob die Rückforderung das Opfer in eine schwierige Lage bringen würde.

6.

Bei der Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "schwierige Lage" erscheint es gerechtfertigt, auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Begriff der grossen Härte zurückzugreifen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Art. 15 OHG N 13). Diese Praxis, welche 2/3 des anrechenbaren Einkommens und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils in Beziehung zur um 50% erhöhten Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 1 AHVG setzt, geht auf einen Entscheid aus dem Jahr 1972 zurück und kann demgemäss als konstant bezeichnet werden (BGE 122 V 225). Mit der 10. AHV-Revision fielen diese Einkommensgrenzen als Bezugspunkte für die Verdeutlichung des unbestimmten Rechtsbegriffs der grossen Härte weg. Der Begriff wurde auf Verordnungsstufe geregelt; die grosse Härte wurde unter Bezugnahme auf Begriffe des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) definiert (Art. 79 Abs. 1bis AHVV; vgl. BGE 126 V 51). Mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde die Rückerstattungspflicht und der Begriff der grossen Härte formell und materiell einheitlich geregelt: Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, sofern nicht eine grosse Härte vorliegt und die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden. Art. 5 ATSV definiert, basierend auf den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen gemäss ELG, detailliert und präzis, wann eine grosse Härte vorliegt.

Obergericht, 6. Oktober 2003, ZR.2003.76