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Entscheid

RBOG 2004 Nr. 40

RBOG 2004 Nr. 40

31. Dezember 2004Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Im vorliegenden Fall wurde die Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger mit Verfügung des Bezirksamts eingestellt. In der Folge fällte die Bezirksgerichtliche Kommission im Strafverfahren gegen die Nebentäter den Beschluss, die Strafsache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger sei allenfalls neu aufzunehmen oder auf Mitarbeiter der Bauunternehmung auszudehnen. Mit Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Ergänzungen der Untersuchung an. Enthalten war darin die Anweisung zur Wiederaufnahme der gegen den Berufungskläger eingestellten Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, falls sich der Tatverdacht gegen ihn durch die angeordnete Befragung erhärte, allenfalls unter Einbezug weiterer verantwortlicher Mitarbeiter der Bauunternehmung. Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger nicht eröffnet. In der Folge erstattete das Bezirksamt den Schlussbericht, gestützt auf welchen die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift verfasste.

Dieses Vorgehen ist strafprozessual nicht korrekt. Wie bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist auch die Wiederaufnahme einer Untersuchung durch den Untersuchungsrichter gemäss § 73 Abs. 1 StPO durch Aktenvermerk zu eröffnen. Dem Betroffenen muss aber die Möglichkeit offen stehen, gegen diese Wiederaufnahme entsprechend §§ 211 f. StPO Beschwerde zu führen, um geltend zu machen, die Voraussetzungen von § 139 StPO seien nicht gegeben. Die Beschwerdemöglichkeit setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass der Wiederaufnahmeentscheid dem Betroffenen eröffnet wird. Unterbleibt eine Eröffnung des Entscheids, kann der Betroffene - da ihm gegen die Überweisung und die Anklageschrift kein Rechtsmittel zusteht (§ 141 Abs. 2 StPO) - auch noch im gerichtlichen Verfahren rügen, die Voraussetzungen von § 139 StPO seien nicht gegeben, und alsdann entscheidet der Strafrichter anstelle der Beschwerdeinstanzen (Staatsanwaltschaft bzw. Anklagekammer) darüber, ob genügende Gründe für eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung vorlagen.

Obergericht, 13. Mai 2004, SBR.2004.3