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Entscheid

RBOG 2005 Nr. 14

RBOG 2005 Nr. 14

31. Dezember 2005Deutsch13 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. Dass Y berechtigt war, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 und 207 Abs. 1 OR), bestritt X in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht nicht. X hat mithin den bezahlten Kaufpreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht wurde (Art. 208 Abs. 2 OR). Der Verkäufer ist zudem verpflichtet, den weiteren Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 208 Abs. 3 OR).

a) Es ist unbestritten, dass X kein Verschulden trifft, weshalb er Y lediglich den durch die Lieferung der mangelhaften Ware unmittelbar verursachten Schaden im Sinn von Art. 208 Abs. 2 OR zu ersetzen hat. Dabei sind sich die Parteien insbesondere uneinig, was unter den "unmittelbaren" Schaden fällt, und ob Y auch berechtigt ist, unter diesem Titel den Mangelfolgeschaden geltend zu machen. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit dieser Rechtsfrage und gelangte entgegen der herrschenden Lehre und einer Meinung von Honsell folgend zur Auffassung, der Käufer hafte gestützt auf Art. 208 Abs. 2 OR nicht für Mangelfolgeschäden.

b) Hinsichtlich des "unmittelbaren Schadens" im Sinn von Art. 208 Abs. 2 OR wurden folgende Theorien entwickelt:

aa) Giger (Berner Kommentar, Art. 208 OR N 38) spricht sich aufgrund teleologischer und systematischer Erwägungen dafür aus, dass eine Kausalhaftung des Verkäufers für das gesamte "damnum emergens" einschliesslich der Mangelfolgeschäden angezeigt sei. Als Mangelfolgeschaden sei eine über das Interesse an der Vertragserfüllung hinausgehende, durch den mangelhaften Zustand der Kaufsache adäquat kausal verursachte Schädigung der Rechtsgüter des Käufers zu verstehen (Giger, Art. 208 OR N 36). Der Gesetzgeber habe die Rechtsbehelfe der Sachgewährleistung an die strengen formellen Voraussetzungen von Art. 201 und 210 OR geknüpft. Diese qualifizierten formellen Haftungserfordernisse seien systematisch nur verständlich, wenn als Ausgleich die materielle Rechtsstellung des Käufers durch die Kausalhaftung nach Art. 208 Abs. 2 OR entscheidend verbessert werde. Dabei wies Giger auf BGE 79 II 380 hin, der ebenfalls die Anwendung der Kausalhaftung auf das gesamte "damnum emergens" bejahe, ohne allerdings die Mangelfolgeschäden ausdrücklich zu erwähnen (Giger, Art. 208 OR N 38). In jenem Fall war einzig die Frage zu entscheiden, ob auch der entgangene Gewinn nach Art. 208 Abs. 2 OR zu entschädigen sei, was das Bundesgericht mit dem Hinweis verneinte, diese Bestimmung widerspreche den grundlegenden Prinzipien des OR und müsse daher restriktiv ausgelegt werden. Trotzdem hielt es fest, Art. 208 Abs. 2 finde auf das gesamte "damnum emergens" Anwendung.

bb) Teilweise werden die Begriffe des positiven und negativen Vertragsinteresses als Kriterium für die Abgrenzung zwischen unmittelbarem und weiterem Schaden benützt, allerdings unter Ausschluss eines indirekt darin enthaltenen entgangenen Gewinns aus versäumten anderen Vertragsabschlüssen (Bucher, Obligationenrecht, BT, 3.A., S. 105).

cc) Keller/Siehr (S. 90) schlagen vor, es sei nach dem Kriterium der Nähe des Kausalzusammenhangs zwischen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache und dem eingetretenen Schaden zu bestimmen, ob Mangelfolgeschäden zum unmittelbaren oder mittelbaren Schaden zu rechnen seien. Mangelfolgeschäden, die ohne ein Zutreffen weiterer Schadensursachen in direkter Folge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden seien, müssten vom Verkäufer auch ohne Verschulden als unmittelbarer Schaden ersetzt werden. Führten dagegen erst zusätzliche Teilursachen zum Mangelfolgeschaden, so dass dieser als entferntere Folge der Lieferung mangelhafter Ware erscheine, liege mittelbarer Schaden vor, von dessen Ersatz sich der Verkäufer durch den Nachweis, dass ihn kein Verschulden treffe, befreien könne. Für Keller/Siehr ist somit die Länge der Kausalkette entscheidend.

Erwägungen

dd) Dörig (Ersatz sogenannter "Mangelfolgeschäden" aus Kaufvertrag, Diss. Zürich 1985, S. 60, 65) zieht das zeitliche Moment zur Abgrenzung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden heran. Unmittelbarer Schaden sei jener, der sich als adäquate Folge eines Mangels aus den zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestehenden, unveränderten tatsächlichen Verhältnissen qualifizieren lasse. Würden diese tatsächlichen Verhältnisse durch unvernünftige (weil zu vermeidbaren Kosten führende) Handlungen oder Unterlassungen des Geschädigten später, das heisse nach Eintritt des schädigenden Ereignisses, verändert, entstehe "weiterer Schaden", der zum unmittelbaren Schaden hinzutrete. Es rechtfertige sich nicht, den Begriff des unmittelbaren Schadens restriktiv auszulegen. Es müsse auch sämtlicher entgangener Gewinn als unmittelbarer Schaden betrachtet werden, da er als Folge einer mangelhaften Lieferung qualifiziert werden müsse, ohne dass der geschädigte Käufer durch ein unvernünftiges Handeln oder Unterlassen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses auf die tatsächlichen Verhältnisse eingewirkt hätte (Dörig, S. 69).

ee) Honsell (Schweizerisches Obligationenrecht, BT, S. 101 ff.; Basler Kommentar, Art. 208 OR N 8 f.) hält dafür, die Mangelfolgeschäden seien generell unter Art. 208 Abs. 3 OR zu subsumieren. Dafür spreche die Verwandtschaft der Fälle zur sogenannten positiven Vertragsverletzung nach Art. 97 OR, die ebenfalls ein Verschulden voraussetze. Von der Sachmängelhaftung abgesehen werde überall im Vertragsrecht für Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verletzung von Nebenpflichten ein Verschulden gefordert.

c) aa) Die Argumentation von Honsell vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist dem Umstand, dass im übrigen Schuldrecht für die Haftung ein Verschulden vorausgesetzt wird, dadurch Rechnung zu tragen, dass der Begriff des unmittelbaren Schadens restriktiv ausgelegt wird. Dies darf aber nicht zur Folge haben, dass Art. 208 Abs. 2 OR praktisch keine Anwendung mehr findet. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die weitergehende Kausalhaftung als Ausgleich zu den qualifizierten formellen Haftungserfordernissen zu betrachten ist; es sind dies die sofortige Mängelrüge und die Klage innert der einjährigen Frist von Art. 210 OR, wobei zusätzlich nur dann Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen, wenn der Sachmangel zu einer erheblichen Minderung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Kaufgegenstands führt (Giger, Vorbem. zu Art. 197-210 OR N 21). Zur Abgrenzung eignet sich die Intensität des adäquaten Kausalzusammenhangs bzw. die Länge der Kausalkette entsprechend der Auffassung von Keller/Siehr (S. 90). Einen ähnlichen Ansatz verwendet im Übrigen Dörig. Keller/Siehr (S. 63 und 90) betonen, Mängelfolgeschäden seien nur gestützt auf Art. 208 Abs. 2 OR zu ersetzen, wenn sie ohne Hinzutreten weiterer Schadensursachen in direkter Folge der Mangelhaftigkeit entstanden seien. Das entspricht im Ergebnis der Auffassung von Dörig (S. 61), es rechtfertige sich, den Verkäufer den unmittelbaren Schaden ohne Verschulden ersetzen zu lassen, weil der Schaden ohne irgend ein Zutun des Käufers entstanden sei, sondern allein aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer gelieferten Kaufsache. Dem ist zuzustimmen. Ob unter diesen Schadensbegriff auch der entgangene Gewinn zu subsumieren ist, wie dies Dörig tut, braucht hier nicht entschieden zu werden.

bb) Die Vorinstanz wandte gegen diesen Ansatzpunkt ein, der Massstab, nach dem die Intensität des adäquaten Kausalzusammenhangs beurteilt werde, werde nur durch das Ermessen des Richters bestimmt. Genaue Kriterien, wo die Grenze zu ziehen sei, liessen sich der Natur der Sache entsprechend nicht finden, weshalb dieser Ansatz wenig überzeugend sei, da dadurch keine klare Regelung geschaffen werde. Dieser Einwand mag zutreffen. Allerdings ist dies eine der Rechtsanwendung und insbesondere der Rechtsprechung innewohnende Schwierigkeit. Als Richtschnur für die Entscheidung gilt zudem, dass der aufgrund der Kausalhaftung zu ersetzende "unmittelbare Schaden" restriktiv zu verstehen ist. Dazu gehört nur der Schaden, der in "nächster Folge" entstanden ist, ohne dass noch weitere Ursachen dazu treten mussten (vgl. Keller/Siehr, S. 63).

cc) X hält dafür, Honsell stehe mit seiner Meinung nicht allein da. Die von X zitierten Autoren (Kästli, Produktehaftung, in: recht 1990 S. 86; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2.A., N 22.37) vertreten zwar dieselbe Auffassung wie Honsell, ohne dies allerdings zu begründen oder sich mit den gegenteiligen Auffassungen auseinander zu setzen.

dd) Wenig überzeugend ist die Auffassung von X, es treffe nicht zu, dass der Verkäufer das Risiko eines Mangelfolgeschadens über eine Betriebshaftpflichtversicherung versichern lassen könne. Y reichte ein Schreiben einer Versicherung ins Recht, wonach das Risiko des Verkäufers mit einer Betriebshaftpflichtversicherung versichert werden könne. Demgegenüber behauptete X lediglich, die "Versicherungspflicht" für vertragliche Ansprüche sei in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeder Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Als Zeuge wurde ein Mitarbeiter einer Versicherung offeriert. Träfe indessen die Behauptung von X zu, hätte er ohne weiteres in der Lage sein müssen, entsprechende Allgemeine Versicherungsbedingungen vorzulegen. Im Übrigen käme in dieser Frage ohnehin kein Zeugenbeweis in Betracht.

ee) X wendet ein, das Produkthaftpflichtgesetz habe eine verschuldensunabhängige Haftung nur für den Hersteller und Importeur vorgesehen. Es wäre stossend, den Verkäufer, der die Kaufsache nicht selbst hergestellt habe und den auch sonst kein Verschulden treffe, für Mangelfolgeschäden kausal haften zu lassen. Das Produktehaftpflichtgesetz hat indessen einen anderen Regelungsbereich als Art. 208 OR. Zudem scheint der schweizerische Gesetzgeber eher dazu zu neigen, die Kausalhaftung des Verkäufers im Vergleich zum bestehenden Recht sogar noch auszudehnen. Der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (Januar 2001) regelt die Haftung für den unmittelbaren und mittelbaren Schaden nicht mehr in Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Vielmehr wird in Art. 209a VE OR eine Ausdehnung der Haftung für unmittelbaren und mittelbaren Schaden auf alle Fälle der Mangelhaftigkeit einer Sache vorgeschlagen, unabhängig davon, ob eine Wandelung zulässig ist oder nicht. Im Übrigen wurde daran festgehalten, dass der Verkäufer für unmittelbaren Schaden kausal und für weiteren Schaden verschuldensabhängig haftet (vgl. Begleitbericht zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr, S. 25 f.). Unter diesen Umständen tritt auch das ohnehin nicht näher substantiierte Argument des Berufungsbeklagten in den Hintergrund, in den umliegenden Staaten hafte der Verkäufer nur für Mängel, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen sei.

Obergericht, 10. Februar 2005, ZBO.2004.15

Das Bundesgericht sistierte das Berufungsverfahren gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG mit Beschluss vom 18. November 2005 (BGE 132 III 89 ff.).