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Entscheid

RBOG 2005 Nr. 30

RBOG 2005 Nr. 30

31. Dezember 2005Deutsch20 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer Ton oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.

a) Art. 135 StGB (in Kraft seit 1. Januar 1990) war die am meisten umstrittene Bestimmung der Revision von 1989 (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 135 N 1; Aebersold, Basler Kommentar, Art. 135 StGB N 1). Bereits vorher hatten die Hälfte der Kantone meist in ihren Einführungsgesetzen zum Strafgesetzbuch oder in Filmerlassen Strafnormen geschaffen, die nur oder auch Gewaltdarstellungen im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Umschreibung verboten und Verstösse mit Übertretungsstrafen belegten (Riklin, Sinn und Problematik einer "Brutalo-Norm" im Strafgesetzbuch, in: Das Menschenbild im Recht, Festgabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur 100-Jahr-Feier der Universität Freiburg, Freiburg 1990, S. 407 f.). In zahlreichen dieser Kantone (Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Genf) wurde die kantonale "Brutalo-Norm" kaum je einmal angewandt (Riklin, S. 409).

In der Lehre wird der Tatbestand von Art. 135 StGB als missglückt angesehen. Die neue, mangelhaft vorbereitete Bestimmung trage "nur allzu deutlich den Stempel einer wenig durchdachten, durch spontane Eingriffe in der parlamentarischen Beratung noch zusätzlich belasteten Gelegenheitsgesetzgebung" (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5.A., § 4 N 90). Angesichts der bestehenden Unsicherheiten wird eine restriktive Anwendung gefordert (Aebersold, Art. 135 StGB N 2). Bereits das geschützte Rechtsgut ist schwierig zu bestimmen. Wohl steht der Jugendschutz im Vordergrund. Beabsichtigt sein mag auch die Unterbindung der kommerziellen Ausbeutung niederster Instinkte, der Lust an fremder Qual. Auch könnten Gewaltdarstellungen beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen, die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen oder selbst gewalttätig zu agieren (vgl. Stratenwerth, § 4 N 91; Trechsel, Art. 135 StGB N 2 f.; Aebersold, Art. 135 StGB N 3 f.; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.A., S. 64; vgl. BGE 124 IV 112). Bezüglich letzterem ist allerdings bereits höchst umstritten, auf welche Weise die Wirkungen von Gewaltdarstellungen in den Medien auf die Zuschauer wissenschaftlich fundiert gemessen werden können (vgl. Kunczik, Gewalt und Medien, Köln/Weimar/Wien 1998, S. 273 ff.). Es sei auch daran erinnert, dass beispielsweise Goethes "Die Leiden des jungen Werther" und "Die Wahlverwandtschaften" für Nachahmungstaten (zum Beispiel die Doppelselbsttötung von Heinrich von Kleist und Henriette Vogel) verantwortlich gemacht und teilweise verboten wurden (Kunczik, S. 23); eine solche Zensur wäre heute indiskutabel.

Gewalttätigkeiten sind feindliche Angriffe auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse. Blosse psychische Einwirkungen sind keine Gewalttätigkeiten, jedenfalls solange das Opfer nicht veranlasst wird, sich selbst körperliche Leiden zuzufügen (Trechsel, Art. 135 StGB N 4; Gerny, Zweckmässigkeit und Problematik eines Gewaltdarstellungsverbots im Schweizerischen Strafrecht, Diss. Basel 1994, S. 119). Grausam sind Gewalttätigkeiten, wenn sie gerade auf die Zufügung von Schmerz und Leiden abzielen, die nach ihrer Intensität, Dauer oder Wiederholung als besonders schwer erscheinen (ZR 96, 1997, Nr. 5 S. 23; Gerny, S. 122; Stratenwerth, § 4 N 100). Die Darstellung muss eindringlich sein, das heisst, sie muss auf das Publikum suggestiv und realistisch wirken und daher in das Bewusstsein eindringen (ZR 96, 1997, Nr. 5 S. 23). Eindringlichkeit bedeutet nicht, dass die Gewalt wiederholt oder während einer längeren Zeit gezeigt werden müsste. Eine einzige Gewaltdarstellung genügt, wenn sie das geforderte Mass der Intensität erreicht. Als Massstab kann das besondere Mass an Gefühlskälte gelten, das nötig ist, um eine solche Darstellung zu ertragen (Stratenwerth, § 4 N 100; Trechsel, Art. 135 StGB N 7). Unerheblich ist, ob die gezeigten Szenen bloss gespielt sind, und ob die Darstellenden freiwillig daran teilgenommen haben (Aebersold, Art. 135 StGB N 16). Die Gewaltdarstellung muss schliesslich die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Allerdings erleichtert diese Umschreibung die Anwendung von Art. 135 StGB nicht. Offen ist bereits, ob es dabei um die Würde des Betrachters oder der Darsteller oder der Menschheit als solcher geht (vgl. Stratenwerth, § 4 N 102). Ebenso schwierig zu bestimmen ist die Abgrenzung zwischen einer schweren Verletzung dieser Würde von einer weniger schweren (vgl. Gerny, S. 135). Aebersold (Art. 135 StGB N 20) fordert daher, aus der zugrundeliegenden Absicht müsse der Schluss abgeleitet werden, bei Zweifeln über die Schwere der Verletzung sei freizusprechen. Ob diese Umschreibung den Tatbestand allerdings einschränkt, ist zweifelhaft (ZR 96, 1997, Nr. 5 S. 23).

b) aa) Vorauszuschicken ist, dass der auf der DVD enthaltene Film "Nackt unter Kannibalen" eine eher schlechte Bildqualität aufweist. Dementsprechend wurde in act. 13 festgestellt, es hätten keine Prints erstellt werden können. Der Betrachter muss sich mit anderen Worten bereits erheblich anstrengen, um bei gewissen Szenen überhaupt wahrnehmen zu können, was im Detail geschieht. Das vermindert die Eindringlichkeit der dargestellten Handlung. Allen Sequenzen mit Elementen von Kannibalismus ist zudem gemeinsam, dass sie häufig durch Kameraschwenks "unterbrochen" werden. Im Gegensatz zu den nachfolgenden Inhaltsangaben ist der Zuschauer daher nicht über die ganze Dauer einer Szene unablässig mit den geschilderten Grausamkeiten konfrontiert.

bb) Der Film handelt von einer Journalistin, die in einer Klinik Zeugin wird, wie eine junge Frau einer Krankenschwester die Brust abbeisst. Eine Tätowierung des kannibalisch veranlagten Mädchens weist auf ein Volk im Amazonas hin. Die Journalistin sowie ihr Kollege begeben sich in den Urwald, um gemeinsam mit weiteren Expeditionsteilnehmern dem Geheimnis auf die Spur zu kommen. Dabei werden einige Mitglieder der Gruppe von Eingeborenen gefangen genommen und getötet. Die Übrigen beobachten diese Szenen.

Erwägungen

In der ersten Szene beisst eine junge Insassin einer Klinik einer Krankenschwester deren Brust ab, worauf diese schreiend und mit blutüberströmter (unbedeckter) Brust das Zimmer verlässt und den Gang hinunter rennt. In der nächsten Einstellung wird das junge Mädchen gezeigt, das in einer Ecke ihres Zimmers kauert und auf etwas Undefinierbarem herumkaut (Beginn bei Min. 1:50; Dauer ca. 30 Sek.). Die Anklageschrift bezog sich indessen offensichtlich nicht auf diese Szene, weil darin keine Kannibalen vorkommen. In einer nächsten Einstellung betrachten die beiden Hauptdarsteller einen (angeblich authentischen) Dokumentarfilm über einen Stamm aus Tansania, der ein "blutiges Sühneopfer" darbringt. Die Sequenz ist schwarz-weiss, ohne Ton und von sehr schlechter Bildqualität. Einer Ehebrecherin wird der Kopf mit einer Machete abgeschlagen, und Eingeborene essen die Augen; dem Ehebrecher wird der Penis abgeschnitten und verspeist (Beginn bei Min. 10:50; Dauer ca. 1 Min.).

Die Szene, auf welche die Staatsanwaltschaft Bezug nahm, beginnt etwa bei Min. 57:00. Irgendwo in einem Urwald in Südamerika fesseln Kannibalen eine Frau an einen Pfosten. In der Folge wird ihr die rechte Brustwarze abgeschnitten. Es fliesst Blut, und man meint Brustgewebe zu erkennen. Die gefesselte Frau schreit markdurchdringend. Einige Männer verspeisen die Brustwarze. Etwas später wird der Frau der Bauch aufgeschlitzt, und Kannibalen essen ihre Eingeweide. Die Szene dauert insgesamt rund zwei Minuten.

In einer weiteren Szene (Beginn bei Std. 1:15 ) wird eine Frau in aufrechtstehender Haltung an den Handgelenken zwischen zwei Holzpfosten gefesselt. Ein Eingeborener sticht ihr mit dem Messer in die Scham, öffnet ihren Unterleib und reisst die Eingeweide heraus. Diese werden gegessen. Anschliessend wird ein Mann zwischen die Pfosten gefesselt. Die Kannibalen schlingen einen Draht um seine Hüfte und ziehen an beiden Enden, bis der Unterleib vom Oberleib abgetrennt wird. Die ganze Szene dauert rund zwei Minuten. In einer letzten kurzen Szene (Std. 1:18) wird eine nackte bewusstlose Frau im Beisein des ganzen Stammes von einigen Männern vergewaltigt, wobei keine Details und abgesehen vom erzwungenen Geschlechtsverkehr keine Gewalttätigkeiten gezeigt werden.

cc) Der gesamte Film dauert rund 87 Minuten. Im Vergleich dazu nehmen die beschriebenen Sequenzen einen eher geringen und unbedeutenden Platz ein. Anders als bei den AGVE 1997 Nr. 36 und ZR 96, 1997, Nr. 5 ("Blutgeil") zugrunde liegenden Filmen kann hier nicht von einer Anhäufung grausamster und brutalster Szenen gesprochen werden, in denen "fast unaushaltbar eindringliche Schlachtereien" oder "in Grossaufnahme und teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg blutige Gewaltakte" gezeigt werden, die auch "beim nervenstarken Zuschauer nachhaltig wirken" und in ihrer "bestialischen Rohheit" kaum mehr zu überbieten sind. Die von der Staatsanwaltschaft beschriebene Szene wird immer wieder durch Kameraschwenks in die Baumkronen oder auf die die Handlung beobachtenden Darsteller unterbrochen. Die entscheidende, Gewalt darstellende Szene das Abschneiden und Verspeisen der Brust sowie das Aufschlitzen des Bauchs und das Essen der Eingeweide wird jeweils durch Schnitte unterbrochen und ist daher bei normaler Laufgeschwindigkeit nur kurz und teilweise schlecht oder fast nicht erkennbar zu sehen. Zudem ist zumindest fraglich, ob das Essen der Brust und der Eingeweide, die als solche gar nicht zu erkennen sind, für sich allein genommen überhaupt als grausame Gewalttätigkeit im Sinn von Art. 135 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Die ganze Sequenz ist zwar ekelerregend und wirkt auf normale Betrachter abstossend. Diese Wirkung beruht aber nicht zuletzt auf den begleitenden Geräuschen und insbesondere darauf, was sich der Betrachter möglicherweise in seiner Phantasie selbst ausmalt. Das, was in dieser Szene tatsächlich gezeigt wird, ist indessen aufgrund der kurzen Einstellungen, der Kameraschwenks und der schlechten Bildqualität keine eindringliche Gewaltdarstellung. Diese spielt sich vielmehr wie etwa im Film "Das Schweigen der Lämmer" (Regie: Jonathan Demme; USA 1991) in der Phantasie des Zuschauers ab. Auch in jenem Film geht es um Kannibalismus. Der Unterschied liegt abgesehen von der Qualität der Schauspieler und des Films an sich lediglich darin, dass im "Das Schweigen der Lämmer" die kannibalische Handlung an sich nicht gezeigt wird. Vielmehr wird es der Phantasie des Betrachters überlassen, sich auszumalen, auf welche Weise Dr. Hannibal Lecter seine Opfer (zum Beispiel den gehäuteten Polizeibeamten) tötet.

Auch die anderen Szenen mit kannibalischen Elementen enthalten kurze Einstellungen und Schnitte und sind überwiegend von schlechter Bildqualität. Auch sie sind höchst abstossend, erreichen aber das geforderte Mass einer intensiven und eindringlichen Gewaltdarstellung nicht. Die Staatsanwaltschaft nahm denn auch auf diese Szenen in ihrer Anklageschrift und im Berufungsverfahren überhaupt nicht Bezug.

c) Zusammenfassend erscheinen die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Szene und der Film als Ganzes zwar als abstossend und ekelhaft. Die Darstellung der Gewalttätigkeiten ist aber inhaltlich zu wenig bestimmend und zu wenig eindringlich. Zumindest bleiben in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel. Der Berufungskläger ist daher vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen auch mit Bezug auf den Film "Nackt unter Kannibalen" freizusprechen.

5.

Nachdem die Staatsanwaltschaft nicht darlegte, dass und inwiefern die 35 beschlagnahmten DVDs sowie der Film "Nackt unter Kannibalen" verbotene Gewaltdarstellungen im Sinn von Art. 135 StGB enthalten, sind sie dem Berufungskläger herauszugeben.

Obergericht, 14. Juni 2005, SBR.2005.9