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Entscheid

RBOG 2005 Nr. 42

RBOG 2005 Nr. 42

31. Dezember 2005Deutsch10 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs zu schützen ist. Gegen die Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss bestand zwar entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kein Rechtsmittel (RBOG 2001 Nr. 40). Nur die Höhe von Beweiskostenvorschüssen (vgl. Merz, § 234 ZPO N 7b), nicht hingegen diejenige Vorschusspflicht, die sich auf § 76 Abs. 1 ZPO stützt, kann angefochten werden: Derartige Entscheide sind prozessleitender Natur und im Interesse einer raschen Prozesserledigung in aller Regel erst mit dem Endentscheid anfechtbar; die Prozesskostenvorschusspflicht nach § 76 Abs. 1 ZPO wird in § 234 Ziff. 3 ZPO bewusst nicht erwähnt. Daran hat sich aufgrund des Umstands, dass die Prozesskostenvorschusspflicht auf Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr. 50'000.--, auf Aberkennungsprozesse und auf Verfahren nach § 49 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO ausgeweitet wurde, nichts geändert. Dass das Obergericht auf den Rekurs trotzdem eintrat, hat seinen Grund darin, dass die Trennung der bislang miteinander verbundenen Prozesse von Amtes wegen vorzunehmen ist.

Obergericht, 2. Mai 2005, SW.2005.2