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Entscheid

RBOG 2006 Nr. 04

RBOG 2006 Nr. 04

31. Dezember 2006Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

X hätte es selbst in der Hand, den Hypothekarvertrag zu kündigen beziehungsweise die Liegenschaft umzufinanzieren und die Herausgabe der Schuldbriefe allenfalls klageweise geltend zu machen. Die Bank hat durchaus ein berechtigtes Interesse, zunächst auf die gerichtliche Geltendmachung ihres Sicherungsanspruchs zu verzichten. Das gilt umso mehr, als für die Konkursforderung noch eine weitere Sicherheit in Form einer Police besteht. X zieht indessen eine ordentliche Kündigung der Hypotheken gar nicht in Betracht. Vielmehr will er gemäss seinen eigenen Ausführungen und der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Korrespondenz ausschliesslich in vertragswidriger Weise weitere Amortisationszahlungen unterbinden, falls seine Feststellungsklage abgewiesen werden sollte. Diese klar dokumentierte Absicht, sich bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens vertragswidrig verhalten zu wollen, verdient keinen Rechtsschutz.

d) Zusammenfassend vermag X kein Feststellungsinteresse darzutun. Auf die Klage ist somit mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

Erwägungen

Obergericht, 17. Januar 2006, ZBR.2005.71

[1] BGE 123 III 51

[2] BGE 120 II 22 f. mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 59 N 13, 23 f.

[3] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 94 N 1 und 5; Frank/Sträuli/Messmer, § 108 ZPO N 12 und 18 f.