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Entscheid

RBOG 2006 Nr. 38

RBOG 2006 Nr. 38

31. Dezember 2006Deutsch3 min

Source tg.ch

Dispositiv

3. Dieser Auffassung schliesst sich das Obergericht trotz des Grundsatzes "iura novit curia"[5] an. Vorsorgliche Massnahmen in hängigen Prozessen werden gemäss § 161 Ziff. 5 ZPO im summarischen Verfahren erlassen und dienen dem einstweiligen Rechtsschutz. Dessen Zweck wird zumindest bei komplexen Fällen unterlaufen, wenn der Richter eine umfassende rechtliche Würdigung vorzunehmen hat: Die vorsorgliche Massnahme macht meist nur Sinn, wenn sie rasch verfügt wird. Dies schliesst jedoch selbstverständlich nicht aus, dass sich das Gericht nach bestem Wissen und Gewissen in der aufgrund der gesamten Umstände zur Verfügung stehenden Zeit mit der rechtlichen Würdigung des glaubhaft gemachten Sachverhalts auseinandersetzt.

Obergericht, 16. Januar 2006, ZR.2005.73

[1] RBOG 1998 Nr. 28 Ziff. 2b Abs. 2

[2] Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.A., 12. Kap. N 211

[3] Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art. 326 N 3a

[4] 12. Kap. N 213

[5] Vgl. § 96 Abs. 1 ZPO