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Entscheid

RBOG 2006 Nr. 45

RBOG 2006 Nr. 45

31. Dezember 2006Deutsch11 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Gemäss § 5 LöG können sämtliche Verkaufsgeschäfte von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein. An Sonntagen können unter anderem laut § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 4 LöG Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden, für den Verkauf genutzten Fläche von höchstens 120 m2, sofern diese Fläche zur Hauptsache für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird, von 08.00 bis 20.00 Uhr offen halten. Widerhandlungen gegen Vorschriften des LöG werden gemäss § 8 Abs. 1 LöG mit Busse bis Fr. 40'000.00, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.

a) Es ist seitens des Berufungsklägers nicht bestritten, dass er vor dem 15. Oktober 2004 immer wieder nachts zwischen Mitternacht und 05.00 Uhr Backwaren an Kunden verkaufte.

b) Bekanntlich sind Bäcker in ihrer Backstube zu Zeiten an der Arbeit, während welcher der Grossteil der Bevölkerung die Nachtruhe pflegt und nur gerade einzelne Nachtschwärmer noch oder gewisse Frühaufsteher bereits unterwegs sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Passanten häufig ‑ angelockt durch das Licht, die Wärme der Backstube und den feinen Duft frischer Backwaren ‑ an das Backstubenfenster oder die Hintertür der Bäckerei klopfen, um über die Gasse Backwaren zu erwerben, sei es ‑ bei den Frühaufstehern ‑ für den "Zmorge" oder "Znüni", sei es ‑ bei den Nachtschwärmern ‑ zur Befriedigung spontaner Gelüste oder (mit Blick auf die morgendliche Heimkehr) zugunsten des häuslichen Friedens. Dieser "Backstubenverkauf" entspricht einer altbewährten und sinnvollen Tradition sowohl auf dem Land als auch insbesondere in der Stadt. Er wurde als Ausnahme von üblichen Regelungen über Ladenöffnungszeiten stets geduldet. Sonderliche Bedeutung kam ihm auch nie zu, umso weniger, als der Gewinn für den Bäcker in der Regel ohnehin weniger in der Zahl der verkauften "Zöpfe", "Weggli" und "Gipfeli" als in der erfreulichen Abwechslung von und der (häufig) willkommenen Unterbrechung in der strengen Nachtarbeit liegt. Eine solche Verkaufstätigkeit fällt nicht unter das LöG, wenn sie nicht über das Verkaufsgeschäft beziehungsweise den Bäckereiladen ausgeübt wird. Allerdings muss ein solcher, nicht unter das LöG fallender Verkauf durch das Backstubenfenster oder den Hintereingang dort seine Grenze haben, wo er sich in seiner Art und Weise der Abgabe von Waren über eine eigentliche Verkaufsstelle nähert. Es dürfen mithin keine organisatorischen Massnahmen oder Vorkehren für den Verkauf und dessen Förderung getroffen werden: Es darf kein Ladentisch oder Verkaufsstand speziell für den nächtlichen Verkauf aufgestellt und keine Werbung in den Medien geschaltet werden; es dürfen auch keine Hinweise (beispielsweise durch Plakate) an oder in der Nähe der Backstube auf den nächtlichen Backwaren-Verkauf aufmerksam machen. Nur soweit solche Massnahmen unterbleiben, handelt es sich noch um den traditionellen nächtlichen Gassenverkauf durch Bäcker; sobald umsatzfördernde Massnahmen getroffen werden, kann sich ein Bäcker nicht mehr auf dieses überlieferte "Gewohnheitsrecht" berufen.

c) Aus der Strafverfügung und den Akten ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Es muss daher zu Gunsten des Berufungsklägers geschlossen werden, dass er keine umsatzfördernden Massnahmen traf. Dass sich offensichtlich herumsprach, er verkaufe auch nachts Backwaren über die Gasse, kann ihm nicht angelastet werden. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass er für seinen Nachtverkauf warb. Die einzige aktenkundige Werbemassnahme war diejenige der Stadt selbst, die später Strafanzeige erstattete. Aufgrund der Akten steht lediglich fest, dass der Berufungskläger (vorwiegend) an Wochenenden an Passanten, die bei ihm vorbeikamen, Backwaren über die Gasse verkaufte. Er gestand zwar auch zu, manchmal Zigaretten zu verkaufen, wenn jemand dies wünsche. Solche Verkäufe wären zwar vom traditionellen, nächtlichen oder morgendlichen Gassenverkauf der Bäcker offensichtlich nicht mehr gedeckt. Die Strafverfügung warf dem Berufungskläger solche Verkäufe allerdings auch gar nicht vor, und auch die Staatsanwaltschaft nahm auf dieses Zugeständnis keinen Bezug, so dass dem nicht weiter nachzugehen ist.

d) Zusammenfassend fällt die gelegentliche Abgabe von Backwaren ausserhalb der zulässigen Betriebsöffnungszeiten direkt aus der Backstube so lange nicht unter das LöG, als keine eigentlichen Verkaufsbemühungen und verkaufsfördernden Massnahmen auszumachen sind. Davon muss hier aufgrund der Akten ausgegangen werden. Aus diesem Grund ist der Berufungskläger freizusprechen.

Erwägungen

4.

Der rechtlichen Qualifikation von "Mischbetrieben" ist in diesem Verfahren nicht näher nachzugehen. Immerhin ist es aus der Sicht des Strafrichters bei solchen Betrieben im Sinn von kombinierten Gastwirtschaften und Bäckereien oder Konditoreien in der Tat störend, dass offensichtlich nicht alle Gemeinden solche Betriebe gleich behandeln. Insofern erstaunt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das sei Sache der Gemeinden. Dies gilt umso mehr, als die kommunalen Kompetenzen im Zusammenhang mit dem GastG und dem LöG relativ eingeschränkt sind. Insofern ist an den "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" zu erinnern. Dieser Anspruch wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke[5]. Werden Offizialdelikte zudem nur dann verfolgt, wenn eine Privatperson Anzeige erstattet, kann dies gegen das Offizialprinizip und gleichzeitig gegen die Rechtsgleichheit verstossen[6]; dasselbe gilt natürlich in Fällen, in denen eine Strafverfolgung nur auf Anzeige einer Gemeinde hin angehoben wird. Die Staatsanwaltschaft läuft mithin Gefahr, dass bei einer entsprechenden Anklage beziehungsweise Strafverfügung ein Freispruch resultieren könnte, falls sich die praktizierten Öffnungszeiten von "Mischbetrieben" als gesetzwidrig erweisen und sich umgekehrt ergeben sollte, dass vergleichbare andere Betriebe unbehelligt bleiben; insofern kann und darf die Frage, ob ein Strafverfahren angehoben wird, nicht einfach - relativ willkürlich - davon abhängen, ob eine Gemeindebehörde Strafanzeige erstattet oder gegenüber dem betroffenen Betrieb - aus welchen Gründen auch immer - ein Auge zudrücken will. Da es sich bei den Strafbestimmungen des GastG und des LöG um Offizialdelikte handelt, besteht mit Blick auf § 4 Abs. 1 und § 68 StPO ohnehin kein Grund, auf den Eingang von Strafanzeigen abzustellen.

Obergericht, 17. Januar 2006, SBR.2005.35

[1] Gesetz über die Ladenöffnungszeiten, RB 554.11

[2] Gastgewerbegesetz, RB 554.51

[3] Vgl. § 5 LöG

[4] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 193 N 4

[5] BGE 127 I 2 f., 122 II 451 f., 117 Ib 270; SOG 1991 Nr. 31; ABOW 1996/97 Nr. 35; AGVE 1991 S. 91 ff.

[6] BGE 115 Ia 84; ZBJV 127, 1991, S. 81 f.